TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W180 2172020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2172020-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2850421010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5250547010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass

a) auch für die 10 sonstigen Rinder, die auf die Alm mit der BNr.

XXXX aufgetrieben wurden, die gekoppelte Stützung gewährt wird,

b) bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder keine Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren erfolgt,

c) die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen 10 sonstigen Rinder bei der Ermittlung der anteiligen Futterfläche des Beschwerdeführers auf dieser Alm berücksichtigt werden, und

d) dem Beschwerdeführer schließlich Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung auch seiner anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX zugewiesen werden.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf vier Almen auf, darunter die Alm mit der BNr. XXXX , die von der Agrargemeinschaft

XXXX bewirtschaftet wird. Der Obmann der Agrargemeinschaft gab der Agrarmarkt Austria (AMA) mittels Formular "Alm/Weidemeldung RINDER", datiert mit 30.05.2015, bekannt, dass 10 näher bezeichnete Rinder des BF am 30.05.2015 auf die Alm aufgetrieben wurden. Als voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum wurde der 19.09. angegeben.

3. Am 16.09.2015 erfolgte auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA. Bei dieser Kontrolle wurden auf der genannten Alm keine Rinder des BF vorgefunden.

4. Am 22.09.2015 langte in der AMA ein weiteres Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" betreffend die genannte Alm ein. Mit dieser Meldung gab der Obmann, und zwar in Form einer Korrekturmeldung auf einem Durchschlag der ursprünglichen "Alm/Weidemeldung RINDER" vom 30.05.2015, bekannt, dass die 10 Rinder des BF am 04.09.2015 von der Alm abgetrieben wurden. Als Datum der Korrektur ist auf dem Formular der 15.09.2015 angeführt. Laut Eingangsstempel der AMA traf die Korrekturmeldung am 22.09.2015 bei der Behörde ein.

5. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.04.2016, versendet am 20.05.2016, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 20.078,17 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 13.846,13 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 6.232,04; eine gekoppelte Stützung wurde dem BF nicht gewährt.

Begründend wurde hinsichtlich der gekoppelten Stützung entscheidungswesentlich ausgeführt, diese Stützung werde nur für sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB) gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Art. 53 Abs. 4 lit. b VO Nr. 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). Die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen 10 Rinder wurden als nicht ermittelt beurteilt und keine gekoppelte Stützung gewährt. Zudem ging die Behörde hinsichtlich dieser 10 Rinder von einer festgestellten sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit aus und kürzte folglich die gekoppelte Stützung für die vom BF auf andere Almen aufgetriebenen und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden 26 Rinder um 100 %, womit für das Antragsjahr 2015 insgesamt keine gekoppelte Stützung gewährt wurde.

Bei der Flächenermittlung für die Basisprämie ging die belangte Behörde bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche des BF auf der Alm mit der BNr. XXXX von 5,4216 ha in Folge von 0 ermittelten RGVE (raufutterverzehrende Großvieheinheiten) des BF auf dieser Alm von keiner ermittelten anteiligen Almfutterfläche des BF aus.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am 30.05.2015 10 Rinder auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben habe. Bei einer am 16.09.2015 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm seien seine Tiere nicht vorgefunden worden, da sie bereits am 04.09.2015 abgetrieben worden seien. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe 15 Tage Zeit, den Abtrieb der Tiere zu melden. Der Abtrieb sei der AMA fristgerecht per Postsendung am 15.09.2015 gemeldet worden. Der BF begehrte die Gewährung der gekoppelten Stützung für die 10 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Rinder, die Einbeziehung der anteiligen Almfutterfläche auf dieser Alm bei der Flächenberechnung und die entsprechende Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 05.01.2017 wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 20.078,30 gewährt. Die geringfügige Änderung (plus 13 Cent) resultierte aus dem Umstand, dass die Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Dezimalstellen (statt zwei Dezimalstellen im Vorbescheid) angegeben wurden. Weitere Änderungen erfolgten nicht, dem BF wurde abermals keine gekoppelte Stützung gewährt und bei der Flächenermittlung keine anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt.

8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde vom BF fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben.

9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass der BF laut Alm/Weidemeldung Rinder 10 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben habe, als voraussichtliches Abtriebsdatum sei der 19.09.2015 angegeben worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.09.2015 seien diese Rinder nicht vorgefunden worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei dem Almbewirtschafter übermittelt worden. Da der Abtrieb der Tiere bereits am 04.09.2016 stattgefunden habe, wäre gemäß Art. 2 Abs. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG das tatsächliche Abtriebsdatum innerhalb von 15 Tagen zu melden gewesen. Die Korrekturmeldung des Abtriebes sei außerhalb der 15-tägigen Meldefrist (Abtrieb am 04.09.2015, Eingangsdatum der Korrekturmeldung 22.09.2015) erfolgt.

Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.

Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Gemäß Art. 2 Abs. 5 dieser Entscheidung sei auch das tatsächliche Datum des Abtriebs zu melden. Aufgrund der Bezug habenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung des tatsächlichen Abtriebs nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Zudem sei gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 eine Sanktion im Verhältnis von 26 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 10 beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, erfolgt.

10. Mit Beschluss vom 16.10.2017, W180 2172020-1/2Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.

11. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.

12. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 insgesamt 36 sonstige Rinder auf vier Almen auf, darunter 10 sonstige Rinder auf die Alm mit den BNr. XXXX .

Der Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft gab der AMA mittels Formular "Alm/Weidemeldung RINDER", datiert mit 30.05.2015, bekannt, dass 10 näher bezeichnete Rinder des BF am 30.05.2015 auf die Alm aufgetrieben worden seien. Als voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum wurde der 19.09. angegeben.

Mit Korrekturmeldung auf einem Durchschlag der ursprünglichen "Alm/Weidemeldung RINDER" gab der Obmann der Agrargemeinschaft der AMA bekannt, dass die 10 Rinder des BF am 04.09.2015 von der Alm abgetrieben worden seien; diese Korrekturmeldung wurde mit 15.09.2015 datiert.

Am 16.09.2015 erfolgte auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA. Bei dieser Kontrolle wurden auf der genannten Alm keine Rinder des BF vorgefunden.

Die Korrekturmeldung vom 15.09.2015 langte bei der AMA am 22.09.2015 ein. Sie wurde spätestens am 21.09.2015 zur Post gegeben und damit - unter Berücksichtigung der Regelung für das Fristende, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt - innerhalb von 15 Tagen ab dem Abtrieb der Tiere am 04.09.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung zu der innerhalb von 15 Tagen nach dem Abtrieb der betreffenden Tiere erfolgten Absendung des korrigierten Formulars "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2015" an die AMA beruht mangels konkreter Anhaltspunkte für den genauen Zeitpunkt der Postaufgabe (der Verwaltungsakt enthält kein Kuvert der diesbezüglichen Postsendung) auf dem Datum des Einlangens am 22.09.2015. Von diesem Eingangsdatum ausgehend erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als erwiesen, dass die Postaufgabe spätestens am 21.09.2015 erfolgte.

15 Tage nach dem Abtrieb am 04.09.2015 war der 19.09.2015, dieser Tag fiel im Jahr 2015 auf einen Samstag, weshalb Montag der 21.09.2015 der letzte Tag der Frist war. Die Postaufgabe erfolgte damit innerhalb der 15-tägigen Frist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...]

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[...]."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

-

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]"

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...]

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]"

§§ 8f und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen 124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"

§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der gekoppelten Stützung seitens der AMA zehn auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebene sonstige Rinder des BF als nicht ermittelt gewertet, da die korrigierte Alm/Weidemeldung betreffend den Abtrieb der Tiere nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt ist.

Tatsächlich kann gemäß Art. 53 Abs. 4 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.

Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.

Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt.

Daher hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft - unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass die Meldung hinsichtlich der am 04.09.2015 abgetriebenen zehn sonstigen Rinder rechtzeitig an die AMA abgesandt wurde und dem BF daher für diese Tiere für das Antragsjahr 2015 die gekoppelte Stützung zu gewähren ist. Da hinsichtlich dieser Tiere die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten wurden, sind auch keine Kürzungen der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder aufgrund von Unregelmäßigkeiten vorzunehmen; der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder vorgenommene Abzug (von 100 %, Kürzungsbetrag: EUR 558,-) entfällt daher. Die zehn sonstigen Rinder sind ferner bei der Ermittlung der anteiligen Futterfläche des BF auf der in Rede stehenden Alm zu berücksichtigen und ist die (Erst-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den BF unter Berücksichtigung seiner anteiligen Futterfläche auf dieser Alm vorzunehmen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Almmeldung, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktwerbung, einheitliche
Betriebsprämie, Einlangen, EuGH, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, gekoppelte Stützung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,
Mitteilung, Postaufgabe, Postlauf, prämienfähiges Rind,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten, verspätete
Meldung, Verspätung, Vorabentscheidungsverfahren, Vorlageantrag,
Weidemeldung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2172020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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