TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W260 2191924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W260 2191952-1/11E

W260 2191959-1/11E

W260 2191924-1/10E

W260 2191941-1/10E

W260 2191956-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX (Erstbeschwerdeführer, "BF1"), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 (Erstbeschwerdeführer, "BF1"), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,

Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.3.2018, Zahl: XXXX , nachRegionaldirektion Oberösterreich, vom 15.3.2018, Zahl: römisch 40 , nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird dem XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird dem römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, "BF2"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin, "BF2"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,

Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , nachRegionaldirektion Oberösterreich, vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status der

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des unmündigen mj. XXXX , (Drittbeschwerdeführer, "BF3"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des unmündigen mj. römisch 40 , (Drittbeschwerdeführer, "BF3"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem mj. XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj XXXX (Viertbeschwerdeführer, "BF4"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj römisch 40 (Viertbeschwerdeführer, "BF4"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,

Regionaldirektion Oberösterreich vom 12.03.2017, Zahl: XXXX , nachRegionaldirektion Oberösterreich vom 12.03.2017, Zahl: römisch 40 , nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem mj. XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX (Fünftbeschwerdeführer, "BF5"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer, "BF5"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem mj. XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 30.01.2020 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG werden der Spruchpunkt III. bisrömisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden der Spruchpunkt römisch drei. bis

VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihre minderjährigen Kinder BF4 bis BF5 am 11.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 12.02.2016 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. BF1 gab in der Befragung als Fluchtgrund an, dass die iranischen Behörden ihn nach Syrien zum Kämpfen schicken hätten wollen und, als er sich dazu weigerte, hätten ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan abschieben wollen. Aus diesem Grunde sei er mit seiner Familie Richtung Bundesgebiet geflohen. Seine Fluchtgründe würden auch für seine minderjährigen Söhne BF4 und BF5 gelten.

Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann (BF1) Probleme im Iran gehabt habe, da ihn die Behörden "zum Kämpfen" schicken hätten wollen (vgl. Aussage der BF2, Erstbefragung nach AsylG am 12.02.2106, Seite 5).Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann (BF1) Probleme im Iran gehabt habe, da ihn die Behörden "zum Kämpfen" schicken hätten wollen vergleiche Aussage der BF2, Erstbefragung nach AsylG am 12.02.2106, Seite 5).

Eigene Fluchtgründe machte sie nicht geltend.

3. Am 21.03.2016 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren.

4. Am 05.02.2018 wurden der BF1 und die BF2 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, (im Folgenden "belangte Behörde") niederschriftlich einvernommen.

Entgegen seinen Ausführungen in der Ersteinvernahme führte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass er und sein Bruder als "Bodyguard" für die Dauer eines Jahres für die "Hezb-e-Islami" tätig gewesen seien. In der Folge sei er nach Teheran gegangen um ein neues Leben zu beginnen. Ca. acht Jahre später habe er erfahren, dass sein Bruder, der in Afghanistan geblieben sei, umgebracht worden sei. Folglich sei der BF1 nach Mashad gefahren um näheres in Erfahrung zu bringen, dort sei er gefragt worden, ob er den Weg des Bruders fortsetzen wolle, was der BF1 verneinte, ohne Angaben zu tätigen, wer diese Personen, die ihn gefragt hätten gewesen seien. Ca. 13 Jahre später sei er in Teheran im Abstand von jeweils einem Jahr abermals zur Mitarbeit nach Afghanistan in den "Dschihad" zu ziehen aufgefordert worden. Als der ebenfalls in Teheran aufhältige Vater des BF1 im Jahre 1394 verstarb, habe er ihn zum Begräbnis nach Afghanistan überstellen müssen. Beim Begräbnis sei er erkannt worden und sei ihm am darauffolgenden Tage angedroht worden, dass er jetzt mitgenommen werde. Ca. fünf Monate später sei er in Teheran von drei Personen abermals zur Mitarbeit aufgefordert und sei seine Ehefrau (BF2) mit der Pistole bedroht worden. Vier bis fünf Tage später habe sich laut Erzählung seiner Frau ein weiterer Vorfall ereignet. Die Personen, welche bei ihnen Zuhause gewesen seien, hätten bei der Schule ein Kind der Beschwerdeführer zu sich geholt und ihr und den Kindern mit der Ermordung gedroht. Zwei Tage später seien sie aus dem Iran ausgereist.

Die BF2 führte zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass das Leben der Familie wegen der Probleme ihres Mannes in Gefahr gewesen sei. Als Männer bei Ihnen im Haus waren, sei über den Syrienkrieg gesprochen worden. Zum angeblichen Vorfall vor der Schule befragt, gab die BF2 an, dass die Männer ihren Sohn im Auto gehabt hätten und sie ihrem Mann sagen solle, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Befragt, wann sie persönlich bedroht worden sei, gab die BF2 an, dass dies zum Zeitpunkt des "Besuches" der Männer bei ihnen Zuhause gewesen sei. Zu ihrem Leben im Bundesgebiet befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie bereits freiwillig gearbeitet habe. Im Iran habe sie aushilfsweise als Friseurin gearbeitet. In Österreich gehe sie allein oder mit ihrem Mann einkaufen, ihre Kleidung suche sie selbst aus, beim AMS sei sie noch nicht gewesen, einen Deutschkurs besuche sie, eine Prüfung habe sie noch nicht abgelegt bzw. erfolgreich bestanden.

5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Gegen die Bescheide der belangten Behörde richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen inhaltsgleichen Beschwerden der BF1 bis BF5, welche durch ihren bevollmächtigten Vertreter, den MigrantInnenverein St.Marx, erstattet wurden.

7. Die bezughabenden Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 09.04.2018 am 10.04.2018 ein.

8. Am 30.10.2018 und am 30.01.2019 wurden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welchen jeweils ein Dolmetscher für die Sprache Dari und ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführer teilnahmen. Die Beschwerdeführer wurden im Zuge der Verhandlung eingehend zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt und wurden seitens der Beschwerdeführer Beweismittel zur Integration zur Vorlage gebracht.

Die belangte Behörde blieb den mündlichen Beschwerdeverhandlungen entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019 wurde das Erkenntnis im gegenständlichen Familienverfahren mündlich verkündet. Die Beschwerdeführer gaben namens ihres bevollmächtigten Vertreters in der Verhandlung keine Erklärung ab.

9. Die Niederschrift vom 30.10.2018 und die Niederschrift vom 30.01.2019 samt bezughabender Belehrung gemäß § 29a Abs. 2a VwGVG, wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 übermittelt.9. Die Niederschrift vom 30.10.2018 und die Niederschrift vom 30.01.2019 samt bezughabender Belehrung gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2 a, VwGVG, wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 übermittelt.

10. In der Folge stellten sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer fristgemäß den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemein zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Leben in Österreich:

Die Identität der BF1 bis BF5 steht für das Verfahren mit ausreichender Sicherheit fest. Die Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden "Afghanistan"), BF1 Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, BF2 Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sind sunnitischen Glaubensbekenntnisses.

Der BF1 ist am 01.01.1976 in Herat, Afghanistan, geboren. Er hat im Alter von sieben Jahren in seinem Herkunftsstaat für die Dauer von ca. eineinhalb Jahren die Koranschule besucht. Der BF1 spricht Dari, kann jedoch Dari weder lesen noch schreiben und gilt als Analphabet. Für die Dauer von einem Jahr zwischen 1370 und 1371 war der BF1 Mitglied der Hezb-e-Islami und hat im Anschluss im Alter von ca. 16 Jahren Afghanistan Richtung Iran verlassen. Einige Monate danach ist auch der Vater, die Mutter und zwei Brüder in den Iran nachgezogen. Der BF1 hat nach seiner Einreise in den Iran keinen Kontakt mehr zu Mitgliedern der Hezb-e-Islami gesucht oder aufgenommen. Der Bruder des BF1 ist im Jahr 1379 (=2000/2001) in Afghanistan ums Leben gekommen. Der BF1 hat im Alter von ca. 24 Jahren die BF2 im Jahr 1382 (=2003/2004) in Teheran, Iran, geheiratet. Im Iran verdingte sich der BF1 als Bauarbeiter und führte ua. Spachtelarbeiten bei Gipskartonplatten durch. Im Herkunftsstaat hat der BF1 einen Onkel väterlicherseits, der in der Provinz Herat aufhältig ist. Dieser Onkel ist einfacher Landarbeiter. Die wirtschaftliche Situation dieses Verwandten des BF1 ist dahingehend zu beschreiben, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch diesen Verwandten in Form von Zurverfügungstellung von Wohnraum, bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder durch finanzielle Beiträge bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Neuansiedelung in Afghanistan bzw. in Herat selbst, nicht zu erwarten ist.

Die BF2 ist am 01.01.1986 in Teheran, Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") geboren. Im Alter von vier oder fünf Jahren war die BF2 für die Dauer von ca. zwei Jahren in Herat, Islamische Republik Afghanistan, aufhältig und kehrte im Anschluss in den Iran zurück, wo sie den BF1 im Jahr 1382 (entspricht 2003/2004) in Teheran geheiratet hat. Die Muttersprache der BF2 ist Dari, wurde ebendort alphabetisiert und kann Dari in Grundzügen lesen und schreiben. In Teheran hat sich die BF2 um den Haushalt gekümmert und aushilfsweise in einem Friseursalon einer Freundin gearbeitet. Im Herkunftsstaat der BF2 leben noch drei Onkeln väterlicherseits, sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Herat. Die Mutter der BF2, eine Schwester und ein Bruder sind in der Bundesrepublik Deutschland, ein weiterer Bruder und eine Schwester sind im Iran aufhältig. Der Vater der BF2 ist verstorben.

Die BF2 hat im Herkunftsstaat Verwandte, die in Herat leben. Die wirtschaftliche Situation dieser Verwandten der BF2 ist dahingehend zu beschreiben, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch diese Verwandten in Form von Zurverfügungstellung von Wohnraum, bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder durch finanzielle Beiträge bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Neuansiedelung in Afghanistan bzw. in Herat selbst, nicht zu erwarten ist.

BF1 und BF2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5.

BF4 ist am 01.01.2007 und BF5 ist am 01.01.2009 im Iran geboren. BF3 ist am 21.03.2016 im Bundesgebiet geboren.

BF1, BF2, BF4 und BF5 haben bis zu ihrer Ausreise ins Bundesgebiet zuletzt im Iran gelebt und reisten in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 11.02.2016 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF1 bis BF5 leben von der Grundversorgung und es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf.

BF1 und BF2 haben außer ihren Kindern in Österreich keine Familienangehörigen.

Alle Beschwerdeführer sind gesund, anderslautendes ist dem Gericht nicht bekannt geworden, BF1 und BF2 sind arbeitsfähig.

Die BF2 hat das ÖSD Zertifikat A1 am 27.09.2018 mit "gut" bestanden, der BF1 kann keine bestandene Deutsch-Prüfung vorweisen. BF1 hat am Werte und Orientierungskurs teilgenommen. Eine verfestigte Integration der Beschwerdeführer kann nicht erkannt und nicht festgestellt werden. Der BF5 besucht die Volksschule Pfarrkirchen, der BF4 die Neue Mittelschule Hofkirchen.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Der BF1 konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

Die BF2 führt seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2016 kein selbstbestimmtes - auch als "westlich" bezeichnetes - Leben. Sie hat keine selbstbestimmte Lebensführung in einem Ausmaß angenommen, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre, oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, was sie auch bisher im Iran getan hat. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF2 bzw. eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe westlich orientierter Frauen konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, wo ein Schulangebot faktisch auch vorhanden ist. Die Minderjährigen BF3, BF4 und BF5 haben dieselben Fluchtgründe wie deren gesetzlicher Vertreter BF1. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn dem BF3, dem BF4 und dem BF5 eine grundlegende Bildung zukommt. Eigene und in den Personen der allesamt minderjährigen BF3, BF4 und BF5 liegenden Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie oder wegen ihrer politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wären.

Der BF1 war in Afghanistan für die Dauer von einem Jahr vor über 20 Jahren Mitglied der Hezb-e-Islami und ist danach ausgeschieden. Er war in Afghanistan niemals in Haft, ist in Afghanistan nicht vorbestraft und wird auch nicht mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht. Der BF1 konnte eine persönliche Bedrohung in Afghanistan nicht glaubhaft machen.

Die BF2 wurde in Afghanistan niemals persönlich bedroht oder verfolgt, weil es sich bei ihr um eine Frau handelt.

Die Beschwerdeführer hatten allesamt in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht.

Die Beschwerdeführer wurden insgesamt in Afghanistan weder aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt, noch aufgrund der Religionszugehörigkeit.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Mit ihren Angaben zeigen die Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf, welche dazu geeignet wären, sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen auszusetzen.

Es besteht betreffend dem unmündig minderjährigen BF3 eine allgemeine Gefährdungslage im Herkunftsstaat.

Bei dem unmündig minderjährigen BF3 handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem unmündig minderjährigen BF3 bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF1, Herat, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Bei dem unmündig minderjährigen BF3 handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem unmündig minderjährigen BF3 bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF1, Herat, die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde.

Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat stehen nicht als eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, sodass der unmündig minderjährige BF3 nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden kann.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 09.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

1.4.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

1.4.1.1. Herat

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

1.4.1.2. Kabul

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

1.4.1.3. Mazar-e Sharif/Balkh

Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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