TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W229 2167641-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W229 2167641-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 21.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Iran, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre keiner Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von 2005 bis 2010 die Grundschule in XXXX , Iran besucht. Zuletzt habe er als Schuster gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester an, wohnhaft in XXXX , Iran an.2. Bei seiner Erstbefragung am 21.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Iran, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre keiner Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von 2005 bis 2010 die Grundschule in römisch 40 , Iran besucht. Zuletzt habe er als Schuster gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester an, wohnhaft in römisch 40 , Iran an.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er eine asiatische Kampfsportart betreibe (Kung Fu) und sich in dieser nicht habe weiterbilden dürfen. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, auch den Iran zu verlassen. Er habe keine Zukunft gesehen und wolle hier die Schule besuchen und seinem Sport nachgehen. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat gab er an, dass er in Afghanistan genauso wenig eine Zukunft hätte wie im Iran. Es gäbe für ihn dort einfach keine sinnvolle Perspektive.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2017 zusammengefasst weiter an:

Da er im Iran geboren und aufgewachsen sei, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Man höre es an seiner Aussprache, dass er im Iran aufgewachsen sei. In Afghanistan sei die Sicherheitslage sehr schlecht, vor allem in Kandahar. Die Afghanen im Iran haben keinerlei Wert im Iran. Sie hätten nicht einmal die Möglichkeit, Sim-Karten zu kaufen. Er habe eine bessere Zukunft haben und sich weiterbilden wollen. Dies sei im Iran nicht möglich gewesen. Obwohl er ein sehr guter Taekwondo-Kämpfer gewesen sei, habe man ihm im Iran nicht die Möglichkeit gegeben voranzukommen. In der Gegend, in der er gearbeitet habe, habe es ca. 150 Schuhmacher gegeben. Sein Meister und der BF seien unter den Besten gewesen. Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich selbständig zu machen. Das sei auch ein Grund gewesen, warum er hierhergekommen sei. Er habe als Kind immer wieder Herzschmerzen gehabt. Er habe zuerst geglaubt, das wäre vom Taekwondo. Er sei zu einem sehr guten Arzt gegangen, der in Deutschland studiert habe. Er habe ihm gesagt, dass er operiert werden müsste, aber das habe er sich finanziell nicht leisten können. Das seien alle seine Gründe.

4. Mit Bescheid vom 01.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 01.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6.1. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 09.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 16.08.2017). Dabei führte der BF u.a. aus, er bekämpfe den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich (Spruchpunkte II. bis IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.6.1. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 09.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 16.08.2017). Dabei führte der BF u.a. aus, er bekämpfe den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6.2. Mit Schreiben vom 22.08.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf zu konkretisieren, welche Spruchteile des Bescheides er bekämpfe sowie Unterlagen zu seinen vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen beizubringen.

6.3. Mit Schreiben vom 07.09.2017 legte der BF Unterlagen vor und teilte mit, dass ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass die Beschwerde nur gegen Spruchpunkte II bis IV des besagten Bescheides gerichtet sei. Das Wort "vollinhaltlich" sei als offensichtlicher Schreibfehler zu betrachten.6.3. Mit Schreiben vom 07.09.2017 legte der BF Unterlagen vor und teilte mit, dass ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass die Beschwerde nur gegen Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des besagten Bescheides gerichtet sei. Das Wort "vollinhaltlich" sei als offensichtlicher Schreibfehler zu betrachten.

7. Am 05.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des BF ein. Mit E-Mail vom 16.01.2019 gab der Verein Menschenrechte Österreich den Widerruf der Vollmacht bekannt.

8. Am 06.02.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht Urkunden und eine Stellungnahme des BF ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari/Farsi beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

10. Am 13.03.2019 erfolgte eine weitere Vorlage von Befunden bzw. eines Arztberichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF, Rückkehrmöglichkeit und (Privat)Leben des BF in Österreich

1.1.1. Der volljährige BF stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Der BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken oder Paschtunen und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi und Deutsch.Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken oder Paschtunen und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi und Deutsch.

Die Eltern des BF stammen aus der Stadt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan. Der BF ist in XXXX , Iran geboren und aufgewachsen.Die Eltern des BF stammen aus der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der BF ist in römisch 40 , Iran geboren und aufgewachsen.

Der BF gibt an, dass seine Eltern, Bruder und Schwestern, als er ca. 9 Jahre alt war, bei einem Autounfall im Iran verstorben sind.

Im Iran leben fünf Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, weiters ein Onkel mütterlicherseits und acht Tanten mütterlicherseits.

1.1.2. Der BF besuchte zumindest drei Jahre lang die Schule im Iran und verfügt über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben.

Er absolvierte im Iran eine Ausbildung zum Schuster und arbeitete ca. ab seinem 9. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in einer Schuhfabrik. Nach seinen eigenen Angaben ist es dem BF bereits ab dem ca. 9. Lebensjahr gelungen, im Iran selbstständig ohne familiäre Unterstützung zu leben und sich selbst zu versorgen. Bereits im Iran hat er neben seiner beruflichen Tätigkeit Sport betrieben, nämlich Kung Fu. Nach seinen Angaben litt er bereits im Iran an Herzschmerzen.

Beim BF wurden folgende Krankheitsbilder diagnostiziert:

Dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5), posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken (ICD-10: 43.1), Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.30). Laut Klinikbericht vom 14.04.2016 sind epileptische Krampfanfälle nicht sicher auszuschließen.

In der Zeit von Jänner 2016 bis Juni 2016 war der BF mehrmals wegen Krampfanfällen in stationärer Behandlung.

Der BF befindet sich seit 17.01.2019 in psychiatrischer Behandlung. Die medikamentöse Therapie des BF beinhaltet das homöopathische Arzneimittel Ignatia amara in Tropfenform 3x/wöchentlich sowie Passionsblumenkraut in Tropfenform (Passelyt) bei Bedarf.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, ist mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Herat oder Mazar-e Sharif ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

In der Herkunftsprovinz des BF, XXXX , herrscht zwar eine angespannte Sicherheitslage, dem BF ist es aber möglich und zumutbar, sich in die (relativ) sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif zu begeben und dort eine Existenz aufzubauen. Der BF hat zwar nie in diesen Städten gelebt und verfügt dort nicht über familiäre Anknüpfungspunkte. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem BF vertraut, so ist er wenn auch im Iran so doch zumindest bis zu seinem neunten Lebensjahr in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und lebten im Iran zahlreiche Onkel und Tanten, zu denen er weiterhin Kontakt pflegte. Angesichts seiner fundierten Ausbildung als Schuhmacher und seiner Schulbildung, könnte er sich dennoch in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese mit Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten sichern, zumal er auch in der Vergangenheit seine Selbstständigkeit, Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt hat. Dem BF ist der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfach Unterkunft zu finden. Es steht ihm zudem die Möglichkeit offen, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe zu beanspruchen.In der Herkunftsprovinz des BF, römisch 40 , herrscht zwar eine angespannte Sicherheitslage, dem BF ist es aber möglich und zumutbar, sich in die (relativ) sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif zu begeben und dort eine Existenz aufzubauen. Der BF hat zwar nie in diesen Städten gelebt und verfügt dort nicht über familiäre Anknüpfungspunkte. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem BF vertraut, so ist er wenn auch im Iran so doch zumindest bis zu seinem neunten Lebensjahr in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und lebten im Iran zahlreiche Onkel und Tanten, zu denen er weiterhin Kontakt pflegte. Angesichts seiner fundierten Ausbildung als Schuhmacher und seiner Schulbildung, könnte er sich dennoch in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese mit Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten sichern, zumal er auch in der Vergangenheit seine Selbstständigkeit, Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt hat. Dem BF ist der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfach Unterkunft zu finden. Es steht ihm zudem die Möglichkeit offen, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe zu beanspruchen.

Für den Fall seiner Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ist angesichts dessen eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte nicht festzustellen. Eine mit der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt. Eine solche mit der Rückkehr verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.1.3. Der BF ist ledig sowie kinderlos und strafrechtlich unbescholten. Er hat keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörige oder Verwandte. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden. Er ist kein Mitglied einer politischen Partei und war auch sonst nicht politisch aktiv. Der BF hat in Österreich österreichische und afghanische Freunde. Er trifft sich ca. 2 Mal im Monat mit seiner über den Verein " XXXX " vermittelten Patin XXXX , die ihn seit Herbst 2016 bei seinen Integrationsbemühungen unterstützt. Mit seiner Patin sowie deren Kinder pflegt der BF darüber hinaus regelmäßigen Kontakt über WhatsApp oder Facebook. Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf.1.1.3. Der BF ist ledig sowie kinderlos und strafrechtlich unbescholten. Er hat keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörige oder Verwandte. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden. Er ist kein Mitglied einer politischen Partei und war auch sonst nicht politisch aktiv. Der BF hat in Österreich österreichische und afghanische Freunde. Er trifft sich ca. 2 Mal im Monat mit seiner über den Verein " römisch 40 " vermittelten Patin römisch 40 , die ihn seit Herbst 2016 bei seinen Integrationsbemühungen unterstützt. Mit seiner Patin sowie deren Kinder pflegt der BF darüber hinaus regelmäßigen Kontakt über WhatsApp oder Facebook. Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf.

Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war vier Monate für den Verein XXXX r ehrenamtlich tätig. Der BF besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und absolvierte Deutschprüfungen (höchstes Niveau A2). Er treibt in seiner Freizeit regelmäßig Sport (Fußball und Taekwondo) und ist Mitglied des XXXX , wo er bereits Prüfungen absolvierte. Ab Herbst 2017 besuchte er den Lehrgang Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an der BHAK/BHAS XXXX , welchen er im Juni 2018 abschloss. Seit dem Wintersemester 2018/2019 besucht er die erste Klasse der BHAS XXXX .Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war vier Monate für den Verein römisch 40 r ehrenamtlich tätig. Der BF besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und absolvierte Deutschprüfungen (höchstes Niveau A2). Er treibt in seiner Freizeit regelmäßig Sport (Fußball und Taekwondo) und ist Mitglied des römisch 40 , wo er bereits Prüfungen absolvierte. Ab Herbst 2017 besuchte er den Lehrgang Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an der BHAK/BHAS römisch 40 , welchen er im Juni 2018 abschloss. Seit dem Wintersemester 2018/2019 besucht er die erste Klasse der BHAS römisch 40 .

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung vom 23.11.2018 (verbliebene Fehler im Original, Nummerierung geändert):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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