TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W124 2143489-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2143489-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am

XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und spreche Dari bzw. Farsi. Zu seiner Familie gab er an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein vierzehnjähriger Bruder leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater habe bis vor sechs bis sieben Monaten Geldüberweisungen gemacht. Dann sei er von den Taliban im Bezirk XXXX ermordet worden. Da er viel Geld bei sich getragen habe, hätten die Taliban vermutet, dass er für die Regierung arbeite. Die Mutter des BF habe das Haus verkauft und den Leuten das Geld zurückbezahlt. Seine Familie habe noch Schulden in der Höhe von 11 Lakh. Er habe dann beschlossen, dass er mit seinem Bruder Afghanistan verlasse. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien bei seiner Schwester in XXXX geblieben. Im Iran an der Grenze zur Türkei sei sein älterer Bruder von iranischen Soldaten erschossen worden. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor den Leuten, denen sie noch Geld schulden würden.Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und spreche Dari bzw. Farsi. Zu seiner Familie gab er an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein vierzehnjähriger Bruder leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater habe bis vor sechs bis sieben Monaten Geldüberweisungen gemacht. Dann sei er von den Taliban im Bezirk römisch 40 ermordet worden. Da er viel Geld bei sich getragen habe, hätten die Taliban vermutet, dass er für die Regierung arbeite. Die Mutter des BF habe das Haus verkauft und den Leuten das Geld zurückbezahlt. Seine Familie habe noch Schulden in der Höhe von 11 Lakh. Er habe dann beschlossen, dass er mit seinem Bruder Afghanistan verlasse. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien bei seiner Schwester in römisch 40 geblieben. Im Iran an der Grenze zur Türkei sei sein älterer Bruder von iranischen Soldaten erschossen worden. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor den Leuten, denen sie noch Geld schulden würden.

2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).2. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).

Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben;

  • -Strichaufzählung
    Konvolut an Teilnahmebestätigungen samt Lichtbild.

Eingangs gab der BF an, er habe im Zuge der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Aufgrund eines Protokollierungsfehlers sei dann das Datum XXXX niederschriftlich festgehalten worden. Laut Dolmetscher entspreche das erstgenannte Datum dem XXXX .Eingangs gab der BF an, er habe im Zuge der Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Aufgrund eines Protokollierungsfehlers sei dann das Datum römisch 40 niederschriftlich festgehalten worden. Laut Dolmetscher entspreche das erstgenannte Datum dem römisch 40 .

Der BF brachte zu seinem Leben in Österreich vor, er besuche einen Deutschkurs und sei in einem Volleyball- sowie in einem Fußball-Club. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei in Österreich unbescholten.

Zu seinem Leben im Herkunftsstaat gab er an, er habe die siebte Klasse abgeschlossen und habe keinen Beruf erlernt. Er habe seiner Mutter im Haushalt und auf den Feldern geholfen. Als sein Vater noch gelebt habe, habe er ihm in seinem Geschäft geholfen. Es sei ein Hawala-Geschäft gewesen. Sein Vater habe mit Geld, Währungen und Geldtransfers gearbeitet. Auch der ältere Bruder des BF habe dort gearbeitet.

Zu seiner Familie habe er zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt. Hinsichtlich seiner Angehörigen wiederholte er die Daten, die er bereits in der Erstbefragung angegeben hatte. Ergänzend führte er aus, seine ältere Schwester sei verheiratet und habe in Kabul gelebt, als sie von ihrem Dorf weggegangen seien. Ob seine Mutter und sein Bruder noch immer bei ihr leben würden, könne er nicht sagen. Er sei nur drei oder vier Tage in Kabul gewesen und wisse auch nicht, wo seine Schwester genau wohne. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Familie noch Geld gehabt, von dem sie gelebt hätten. Dann seien sie ausgereist. Vor dem Tod seines Vaters sei die wirtschaftliche Situation der Familie gut gewesen. Neben seiner Kernfamilie habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, der jedoch drogenabhängig sei und nur ab und zu arbeite. In einem europäischen Land habe er keine Angehörigen.

Die Flucht habe 300.000 Afghani gekostet. Sie hätten alles verkauft, sowohl ihr Haus, als auch das Grundstück und das Geschäft seines Vaters.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater sei beruflich immer nach XXXX gefahren, um das Geld dort zu überstellen. Eines Tages, als er von XXXX nachhause gefahren sei und auch andere Personen im Auto gewesen seien, seien sie in XXXX von Taliban angehalten worden. Da sein Vater sehr viel Geld bei sich gehabt habe, hätten die Taliban geglaubt, er sei Bankangestellter und hätten ihn getötet. Das Geld und das Auto hätten sie mitgenommen. Ein paar Tage später hätten Leute das Geld gefordert, welches ihnen sein Vater geschuldet habe. Sie hätten kein Geld gehabt und hätten daher das Haus sowie das Grundstück verkauft. Den Leuten hätten sie ein bisschen Geld gegeben, wobei sie die ganze Summe nicht begleichen hätten können. Daraufhin hätten ihnen die Gläubiger gedroht, sie würden sie an die Taliban ausliefern, sollten sie das Geld nicht aufbringen. Da sie die ausständige Summe von 1.1 Millionen Afghani nicht begleichen hätten können, seien sie ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater sei beruflich immer nach römisch 40 gefahren, um das Geld dort zu überstellen. Eines Tages, als er von römisch 40 nachhause gefahren sei und auch andere Personen im Auto gewesen seien, seien sie in römisch 40 von Taliban angehalten worden. Da sein Vater sehr viel Geld bei sich gehabt habe, hätten die Taliban geglaubt, er sei Bankangestellter und hätten ihn getötet. Das Geld und das Auto hätten sie mitgenommen. Ein paar Tage später hätten Leute das Geld gefordert, welches ihnen sein Vater geschuldet habe. Sie hätten kein Geld gehabt und hätten daher das Haus sowie das Grundstück verkauft. Den Leuten hätten sie ein bisschen Geld gegeben, wobei sie die ganze Summe nicht begleichen hätten können. Daraufhin hätten ihnen die Gläubiger gedroht, sie würden sie an die Taliban ausliefern, sollten sie das Geld nicht aufbringen. Da sie die ausständige Summe von 1.1 Millionen Afghani nicht begleichen hätten können, seien sie ausgereist.

Näher befragt führte er aus, ein Bankangestellter in Afghanistan sei Beamter der Regierung. Sein Vater sei nicht bei einer Bank angestellt gewesen. Den anderen Leuten im Auto sei nichts passiert. Diejenigen, die die Leiche seines Vaters gebracht hätten, hätten von dem Vorfall berichtet. Zwei Personen, XXXX und XXXX , hätten die Leiche im Dorf übergeben, woraufhin sein Vater begraben worden sei. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Nach dem Tod des Vaters seien täglich Leute gekommen und hätten das Geld gefordert. Sie hätten ihnen nach ungefähr viereinhalb Monaten eine fünfzehntägige Frist gesetzt, binnen welcher sie die Schulden zahlen sollten. Beim Verlassen des Dorfes sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen, sie hätten noch zwei bis drei Tage gehabt. Die Gläubiger hätten gedroht, nach Ablauf würden sie den BF und seinen Bruder den Taliban übergeben oder sie würden selbst mit ihnen etwas machen. Sie wären bereit gewesen den Taliban zu sagen, dass seine Familie auch für die Regierung arbeiten würde. Die Geldforderungen seien nicht unberechtigt gewesen, sein Vater habe es den Leuten tatsächlich geschuldet. Die Familie des BF habe auch in Kabul Angst gehabt, gefunden zu werden. Der BF habe Angst vor den Leuten, denen seine Familie das Geld schulde. Sein Bruder sei tot und er sei der einzige, von dem das Geld gefordert werden könne. Auf Nachfrage gab der BF an, vor anderen Leuten, außer jenen, denen seine Familie Geld schulde, habe er nicht Angst. Ob die Leute nach seiner Ausreise die Taliban verständigt hätten, wisse er nicht.Näher befragt führte er aus, ein Bankangestellter in Afghanistan sei Beamter der Regierung. Sein Vater sei nicht bei einer Bank angestellt gewesen. Den anderen Leuten im Auto sei nichts passiert. Diejenigen, die die Leiche seines Vaters gebracht hätten, hätten von dem Vorfall berichtet. Zwei Personen, römisch 40 und römisch 40 , hätten die Leiche im Dorf übergeben, woraufhin sein Vater begraben worden sei. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Nach dem Tod des Vaters seien täglich Leute gekommen und hätten das Geld gefordert. Sie hätten ihnen nach ungefähr viereinhalb Monaten eine fünfzehntägige Frist gesetzt, binnen welcher sie die Schulden zahlen sollten. Beim Verlassen des Dorfes sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen, sie hätten noch zwei bis drei Tage gehabt. Die Gläubiger hätten gedroht, nach Ablauf würden sie den BF und seinen Bruder den Taliban übergeben oder sie würden selbst mit ihnen etwas machen. Sie wären bereit gewesen den Taliban zu sagen, dass seine Familie auch für die Regierung arbeiten würde. Die Geldforderungen seien nicht unberechtigt gewesen, sein Vater habe es den Leuten tatsächlich geschuldet. Die Familie des BF habe auch in Kabul Angst gehabt, gefunden zu werden. Der BF habe Angst vor den Leuten, denen seine Familie das Geld schulde. Sein Bruder sei tot und er sei der einzige, von dem das Geld gefordert werden könne. Auf Nachfrage gab der BF an, vor anderen Leuten, außer jenen, denen seine Familie Geld schulde, habe er nicht Angst. Ob die Leute nach seiner Ausreise die Taliban verständigt hätten, wisse er nicht.

Zum Tod seines Bruders gab der BF an, sie seien mit circa 350 anderen Menschen im Grenzgebiet zwischen dem Iran und der Türkei gewesen. Der Stacheldrahtzaun sei vor ihnen gewesen, als sie von schräg hinten beschossen worden seien. Er habe nicht erkennen können, wer geschossen habe, da es dunkel gewesen sei. Es sei ein großes Durcheinander gewesen und er habe seinen Bruder verloren. Für die Gruppe von 350 Menschen habe es zwei Schlepper gegeben, die er nach der Schießerei nicht mehr gesehen habe. Als er am nächsten Tag in der Türkei gewesen sei, hätten sie einen neuen Schlepper gehabt, dem er das Foto seines Bruders gezeigt habe. Dieser habe erklärt, sein Bruder zähle zu den Getöteten. Woher der Schlepper das gewusst habe, wisse der BF jedoch nicht.

3. Mit Stellungnahme vom XXXX beantragte der BF im Wege seiner Vertreter sein Geburtsdatum zu berichtigen und brachte nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vor, die Länderinformationen seien unvollständig, zumal sie nur wenig Informationen zur Lage von Minderjährigen enthielten. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da es sich bei der beschriebenen Bedrohung um eine "Sippenhaftung" handle. Die Schilderung der Verfolgung finde in zahlreichen Länderberichten Deckung und sei in diesem Zusammenhang auf die Indizwirkung herkunftsländerbezogener Empfehlungen zu verweisen. Familienmitglieder von Personen, die mit der Regierung assoziiert werden, würden nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 eine eigene Risikogruppe darstellen. Ferner wurde auf einen ACCORD-Bericht vom 05.11.2014 betreffend die gezielte Tötung von Bankangestellten verwiesen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens wurde auf die UNHCR-Richtlinien sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem BF drohe Verfolgung, da aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auch ihm seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Die Taliban würden auch nicht davor Halt machen, Kinder von vermeintlichen Gegnern zu entführen oder zu töten. Ergänzend wurde ein von ACCORD im Juni 2016 veröffentlichtes Expertengespräch zwischen Thomas Ruttig und Michael Daxner zum Thema Blutrache auszugsweise wiedergegeben.3. Mit Stellungnahme vom römisch 40 beantragte der BF im Wege seiner Vertreter sein Geburtsdatum zu berichtigen und brachte nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vor, die Länderinformationen seien unvollständig, zumal sie nur wenig Informationen zur Lage von Minderjährigen enthielten. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da es sich bei der beschriebenen Bedrohung um eine "Sippenhaftung" handle. Die Schilderung der Verfolgung finde in zahlreichen Länderberichten Deckung und sei in diesem Zusammenhang auf die Indizwirkung herkunftsländerbezogener Empfehlungen zu verweisen. Familienmitglieder von Personen, die mit der Regierung assoziiert werden, würden nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 eine eigene Risikogruppe darstellen. Ferner wurde auf einen ACCORD-Bericht vom 05.11.2014 betreffend die gezielte Tötung von Bankangestellten verwiesen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens wurde auf die UNHCR-Richtlinien sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem BF drohe Verfolgung, da aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auch ihm seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Die Taliban würden auch nicht davor Halt machen, Kinder von vermeintlichen Gegnern zu entführen oder zu töten. Ergänzend wurde ein von ACCORD im Juni 2016 veröffentlichtes Expertengespräch zwischen Thomas Ruttig und Michael Daxner zum Thema Blutrache auszugsweise wiedergegeben.

Ferner wurde ausgeführt, dass dem BF auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Hierzu wurden verschiedene Berichte zitiert, welche sich im Wesentlichen auf das Jahr 2015 beziehen. Ergänzend wurden das in den UNHCR-Richtlinien dargestellte Risikoprofil von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Allgemeinen und von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Besonderen auszugsweise wiedergegeben. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der afghanische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Folglich sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Unabhängig davon sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich verschlechtert, wie dies aus den wiedergegebenen Auszügen aus dem Jahresbericht 2015 der UNAMA, aus den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 sowie aus einem Bericht des ORF aus dem Jahr 2015 hervorgehe. Insbesondere die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sei äußerst volatil. Eine Rückkehr sei dem BF nicht zumutbar, da er sich im Herkunftsstaat keine Existenz aufbauen könnte. Er verfüge auch nicht über eine höherwertige Berufsausbildung, sondern habe bisher die Schule besucht. Zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr wurde auch auf einen Auszug eines im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2014 erstatteten Gutachtens im Verfahren zu W114 1426836, verwiesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vater des BF verstorben sei und er nur mehr eine Schwester in Afghanistan habe, zu der er keinen Kontakt pflege. Den Aufenthaltsort der übrigen Angehörigen kenne er nicht. Ein soziales Netzwerk stehe ihm sohin im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung und sei auch die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Übrigen könne er seine Herkunftsprovinz nicht sicher erreichen.

4. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreter seinen Namen von XXXX auf XXXX zu berichtigen.4. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreter seinen Namen von römisch 40 auf römisch 40 zu berichtigen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zunächst richtete sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF über Angehörige im Herkunftsstaat verfüge, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei. Dem wurde entgegnet, dass der BF nicht wisse, was nach seiner Ausreise mit seinen Angehörigen passiert sei, da er keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob sie sich noch immer dort aufhielten oder unter welchen Umständen sie leben würden, sodass das Bestehen eines sozialen Netzwerkes nicht angenommen werden könne. Ferner habe seine Familie für die Flucht alle Besitztümer verkauft. Selbst wenn er seine Angehörigen auffinden würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Unterstützung seines Vaters oder seines älteren Bruders ihm irgendeine finanzielle Unterstützung leisten könnten. Der BF sei überdies nicht in der Lage, im Fall seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse eigenständig zu befriedigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen eine Rückkehr zumutbar wäre, wurde auf diverse Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfüge, die Sicherheitslage in Ghazni volatil sei und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Mit der Beschwerde wurde zudem ein Suchantrag des Roten Kreuzes betreffend die Suche nach den Angehörigen des BF in Vorlage gebracht.6. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zunächst richtete sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF über Angehörige im Herkunftsstaat verfüge, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei. Dem wurde entgegnet, dass der BF nicht wisse, was nach seiner Ausreise mit seinen Angehörigen passiert sei, da er keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob sie sich noch immer dort aufhielten oder unter welchen Umständen sie leben würden, sodass das Bestehen eines sozialen Netzwerkes nicht angenommen werden könne. Ferner habe seine Familie für die Flucht alle Besitztümer verkauft. Selbst wenn er seine Angehörigen auffinden würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Unterstützung seines Vaters oder seines älteren Bruders ihm irgendeine finanzielle Unterstützung leisten könnten. Der BF sei überdies nicht in der Lage, im Fall seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse eigenständig zu befriedigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen eine Rückkehr zumutbar wäre, wurde auf diverse Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfüge, die Sicherheitslage in Ghazni volatil sei und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Mit der Beschwerde wurde zudem ein Suchantrag des Roten Kreuzes betreffend die Suche nach den Angehörigen des BF in Vorlage gebracht.

7. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.7. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und eines landeskundlichen Sachverständigen.8. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und eines landeskundlichen Sachverständigen.

Folgende Dokumente wurden im Zuge der Verhandlung in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben vom Roten Kreuz vom XXXX sowie vom XXXX betreffend den gestellten Suchantrag;Schreiben vom Roten Kreuz vom römisch 40 sowie vom römisch 40 betreffend den gestellten Suchantrag;

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben vom XXXX vom XXXX ;Empfehlungsschreiben vom römisch 40 vom römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Referenzschreiben der Diakonie vom XXXX ;Referenzschreiben der Diakonie vom römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der Diakonie vom XXXX betreffend Basisbildungskurs;Schreiben der Diakonie vom römisch 40 betreffend Basisbildungskurs;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der BHW vom XXXX betreffend Basisbildungs-Schulung;Schreiben der BHW vom römisch 40 betreffend Basisbildungs-Schulung;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben vom XXXX von der XXXX .Schreiben vom römisch 40 von der römisch 40 .

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

(...) Eingangs gab der BF zu seinem Gesundheitszustand und allfälligen Gründen, die der Teilnahme an der Verhandlung entgegenstehen, an, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen würden. Der BF sei in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Er sei gesund und könne antworten.

(...)

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich

R (auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Verstehen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF (auf Dari): Das habe ich nicht verstanden.

R: (Fragewiederholung auf Dari).

BF (auf Dari): Ich wohne beim XXXX und bekomme davon Unterstützung.BF (auf Dari): Ich wohne beim römisch 40 und bekomme davon Unterstützung.

R: (Frage auf Dari): Sind Sie in der Grundversorgung?

BF (antwortet auf Dari): Ja.

R: (Frage auf Deutsch): Wieviel Unterstützung bekommen Sie vom XXXX monatlich?R: (Frage auf Deutsch): Wieviel Unterstützung bekommen Sie vom römisch 40 monatlich?

BF (auf Deutsch): In der Woche bekomme ich 55,-- Euro vom XXXX .BF (auf Deutsch): In der Woche bekomme ich 55,-- Euro vom römisch 40 .

R (auf Deutsch): Bekommen Sie darüber hinaus noch eine Unterstützung?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?

BF (auf Deutsch): Volleyballspielen, Laufen, Handball spielen, Fußball spielen und Karate. Manchmal gehe ich in den Park.

R (auf Deutsch): Sind Sie in einer Organisation/Verein/Kirche oder dergleichen engagiert?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF (auf Deutsch): Unklare Antwort.

R: (Fragewiederholung auf Dari).

BF (auf Dari): Ich habe Freunde in Österreich. Freundin habe ich nicht.

R (auf Dari): Haben Sie eine Lebensgefährtin in Österreich?

BF (auf Dari): Nein.

R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF (auf Deutsch): Verstehe ich nicht.

R (Fragewiederholung auf Dari):

BF (auf Dari): Ich kenne eine österreichische Familie, aber eine Familie aus Afghanistan nicht.

R (auf Deutsch): Haben Sie Geschwister, Tanten, Onkeln, Cousins in Österreich)

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF (auf Deutsch): XXXX ?BF (auf Deutsch): römisch 40 ?

R (Fragewiederholung auf Dari):

BF: Ja.

R (auf Deutsch): Wie heißen Ihre zwei besten Freunde mit Familiennamen?

BF (auf Deutsch): Mein Freund ist im Volleyballteam. Er heißt XXXX . Seinen Vornamen kenne ich nicht.BF (auf Deutsch): Mein Freund ist im Volleyballteam. Er heißt römisch 40 . Seinen Vornamen kenne ich nicht.

R (auf Deutsch): Ist er Österreicher?

BF (auf Deutsch): Ja, er ist Österreicher.

R (auf Deutsch): Wo wohnt XXXX ?R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten