TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 W119 2144987-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2144987-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zahl: IFA 831831106 + VZ 2312432, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.3.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zahl: IFA 831831106 + VZ 2312432, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.3.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zunächst an, der Volksgruppe der Han anzugehören sowie ohne Bekenntnis, verheiratet und Vater von zwei Kindern zu sein. In der Heimat habe er die Schule bis zur Matura besucht und er sei Beamter in der Provinz XXXX gewesen.Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zunächst an, der Volksgruppe der Han anzugehören sowie ohne Bekenntnis, verheiratet und Vater von zwei Kindern zu sein. In der Heimat habe er die Schule bis zur Matura besucht und er sei Beamter in der Provinz römisch 40 gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er mit einem Mann um Geld gestritten und ihn zusammengeschlagen habe, sodass diese Person ins Krankenhaus gemusst hätte. Der Beschwerdeführer wäre zu einer Geldstrafe verurteilt worden und hätte seinen Job verloren. Zudem hätte das Opfer noch Rache ausüben wollen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich einerseits vor der Rache des Gegners sowie - wegen Nichtzahlung der Geldstrafe - vor der Polizei.

Am 21.9.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass sein Sohn 1996 und seine Tochter 1992 geboren sei. Seine letzte Adresse sei in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Als Beamter im Familienplanungsbüro habe er 2000 RMB verdient.Am 21.9.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass sein Sohn 1996 und seine Tochter 1992 geboren sei. Seine letzte Adresse sei in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 gewesen. Als Beamter im Familienplanungsbüro habe er 2000 RMB verdient.

Am 19. Oktober 2013 hätte er China mit einem Direktflug verlassen und sei am nächsten Tag in Österreich gelandet, zwischen seiner Ankunft und seiner Antragstellung habe er nichts gemacht. Die Nächte hätte er teilweise im Freien, teilweise an öffentlichen Plätzen und teilweise bei Freunden verbracht. Als er bei einem Freund gewesen sei, sei es zu einer Polizeikontrolle gekommen und der Beschwerdeführer bei dieser festgenommen worden. In der Haft habe er den Asylantrag gestellt. Dass er dies nicht vorher getan hätte, erklärte er damit, sich nicht ausgekannt zu haben und nicht Deutsch zu können. Vorgehalten, er sei in dem Restaurant, wo er festgenommen worden sei, bereits zweimal angetroffen und sein Chef angezeigt worden, weil der Beschwerdeführer unangemeldet als Küchenkraft beschäftigt gewesen sei und nach Angaben dort auch geschlafen habe, erklärte er, er hätte im Jahr 2015 dort ebenfalls "die Freundin" besucht.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, jemand wäre schwer verletzt worden und man hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dies getan zu haben. Aufgefordert, genauere Angaben zu machen, gab er an, die Regierung hätte im August 2011 sein Ackerbauland und sein Haus enteignen wollen. Pro Mu hätte er mindestens 30 000 RMB erhalten sollen, jedoch sei die Regierung bereit gewesen, ihm lediglich etwas mehr als 10 000 RMB pro Mu zu bezahlen. Aus diesem Grund sei er mit der geplanten Enteignung nicht einverstanden gewesen. Um ihn aus dem Haus zu vertreiben, habe man ihm den Strom abgedreht und Leute von der Mafia zu ihm geschickt. Dass es sich um Mafiaangehörige handle, wisse er, weil es in dieser Gegend üblich sei, in so einem Fall Mafialeute zu engagieren. Die Regierung habe mit Spekulanten zusammengearbeitet, die Mafialeute seien von diesen Spekulanten geschickt worden. Die Betroffenen hätten versucht, dies zu verhindern. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, dabei wären zwei Personen ums Leben gekommen, vier Betroffene verletzt und manche in das Krankenhaus gebracht worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer weggelaufen. Obwohl er selbst niemanden verletzt habe, hätte man ihn dessen beschuldigt. Am Ende wäre die Polizei eingeschaltet worden; als diese gekommen sei, wären alle weggelaufen, um einer Festnahme zu entgehen und der Beschwerdeführer nach Peking gefahren, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe.

Nochmals aufgefordert, die Handgreiflichkeiten näher zu beschreiben, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien gekommen und hätten die Häuser zwangsenteignen und abreißen wollen. Es habe sich um mehr als zehn Personen gehandelt, einige von ihnen seien Leute der Mafia gewesen. Sie hätten Eisenstangen gehabt, die Betroffenen hingegen nur Holzstangen und Schaufeln. Dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, bei denen manche verletzt worden seien, manche hätten die Polizei oder die Rettung angerufen. Nach seiner Rolle gefragt, gab der Beschwerdeführer an, nur anwesend und nicht daran beteiligt gewesen zu sein. Er habe nichts gemacht. Das Ereignis habe vor den Häusern auf der Baustelle stattgefunden, sehr viele Personen seien anwesend gewesen. Wie viele, könne er nicht aufzählen. Alleine von der Mafia wären es mehr als zehn, es seien Unzählige gewesen. Betroffen seien insgesamt mehr als zehn Haushalte des Dorfes gewesen. Dieses befinde sich in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX , im Kreis XXXX .Nochmals aufgefordert, die Handgreiflichkeiten näher zu beschreiben, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien gekommen und hätten die Häuser zwangsenteignen und abreißen wollen. Es habe sich um mehr als zehn Personen gehandelt, einige von ihnen seien Leute der Mafia gewesen. Sie hätten Eisenstangen gehabt, die Betroffenen hingegen nur Holzstangen und Schaufeln. Dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, bei denen manche verletzt worden seien, manche hätten die Polizei oder die Rettung angerufen. Nach seiner Rolle gefragt, gab der Beschwerdeführer an, nur anwesend und nicht daran beteiligt gewesen zu sein. Er habe nichts gemacht. Das Ereignis habe vor den Häusern auf der Baustelle stattgefunden, sehr viele Personen seien anwesend gewesen. Wie viele, könne er nicht aufzählen. Alleine von der Mafia wären es mehr als zehn, es seien Unzählige gewesen. Betroffen seien insgesamt mehr als zehn Haushalte des Dorfes gewesen. Dieses befinde sich in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , im Kreis römisch 40 .

Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen Kindern in seinem elterlichen einstöckigen Haus gewohnt. Seine Frau habe sich mittlerweile einen anderen Mann gesucht, die Eltern und die Kinder würden bei seiner älteren Schwester in einem anderen Dorf leben. Er selbst sei nicht zu seiner Schwester gezogen, um einer Festnahme zu entgehen.

Die Sicherheitsbehörde hätte ihn festnehmen wollen, weil ein weiterer Festgenommener angegeben habe, dass der Beschwerdeführer auch an den Handgreiflichkeiten beteiligt gewesen wäre. Die Behörde hätte ihn gesucht, im Falle einer Inhaftierung würde man ihn verurteilen und er müsste eventuell mit einer Todesstrafe rechnen. Er selbst sei woanders hingelaufen und habe sich dort versteckt gehalten. In den nächsten zwei Wochen habe er nichts gemacht und sei kurze Zeit nach dem Vorfall mit einem Zug nach Peking gefahren. Dass er gesucht werde, habe er von seinen Angehörigen erfahren. Während des Aufenthalts in Peking habe er gelegentlich gearbeitet und bei diversen Freunden gewohnt.

Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen völlig anderen Sachverhalt geschildert, erwiderte er, dort gar nicht so genau befragt worden zu sein. Zudem sei die Dolmetscherin eine Österreicherin gewesen, die in China studiert hätte.

Weiters brachte er vor, dass sein jüngerer Bruder an den Handgreiflichkeiten beteiligt gewesen wäre. Deshalb habe er das letzte Mal so ausgesagt, damit dieser aus der Sache rausgehalten werde. Sein Bruder befinde sich zu Hause in China. Nachgefragt, welchen Einfluss diese Erzählung über seinen Bruder mit seinem Asylverfahren zu tun habe, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihn letztes Mal nicht richtig verstanden. Sein Bruder habe das getan, man habe den Bruder festnehmen wollen, aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer hierher geflüchtet. Der Bruder sei Beamter im Hygieneamt. Als der Beschwerdeführer noch in China gewesen sei, habe er, um seinen Bruder zu schützen, sogar zugegeben, selbst an den Handgreiflichkeiten beteiligt gewesen zu sein. Dies sei Mitte August 2011 gewesen, als den Beschwerdeführer Leute von der Sicherheitsbehörde zu Hause aufgesucht hätten. Danach hätte die Regierung den Beschwerdeführer festnehmen wollen, weswegen er weggelaufen sei. Auf der Liste, damit sei eine Vorladung zur Sicherheitsbehörde gemeint, sei der Name des Beschwerdeführers gestanden. Deshalb seien die Leute von der Sicherheitsbehörde bei ihm zu Hause gewesen und hätten im festnehmen wollen. Glücklicherweise habe er sich zu dem Zeitpunkt nicht dort befunden, sondern sei "unterwegs" gewesen. Als er von seinen Familienangehörigen davon erfahren habe, habe er sich nach Peking begeben. Dort hätte er Gelegenheitsjobs ausgeübt, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Danach sei er ausgereist.

Nachgefragt, was aus dem Verfahren gegen ihn geworden sei, erklärte er, wenn man in China Geld schulde, müsse man dies zurückgeben, wenn man jemanden töte, erhalte man die Todesstrafe. Seine Angaben in der Erstbefragung vorgehalten, zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, demjenigen Geld zu schulden, den er verletzt habe. Es handle sich um Entschädigungszahlungen. Auf Vorhalt, er hätte nunmehr ausgesagt, jemanden geschlagen zu haben und dieser Person Geld zu schulden, vorhin wäre dies noch sein Bruder gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte selbst jemanden wegen dieser Enteignung verletzt und müsse deswegen Schmerzensgeld bezahlen. Vorgehalten, er hätte anfangs gesagt, dass Leute von der Mafia gekommen wären und er an den Handgreiflichkeiten unbeteiligt gewesen sei, später erklärte, es sei eigentlich sein Bruder gewesen und der Beschwerdeführer hätte die Schuld auf sich genommen, wäre aber trotzdem unbeteiligt gewesen und bringe nun vor, selbst jemanden verletzt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, die Mafialeute seien nicht nur das eine Mal dagewesen, sondern sogar fast täglich. Bei dem einen Mal, als sein Bruder jemanden verletzt hätte, sei er selbst nicht vor Ort gewesen. Es habe mehrere Vorfälle gegeben. Beim dritten Mal hätte er selbst jemanden verletzt. Da er beim ersten Mal nicht so genau gefragt worden sei, sei es zu Missverständnissen gekommen.

Bei einer Rückkehr nach China fürchte er, festgenommen zu werden.

In Österreich habe er eine Obdachlosenmeldung und schlafe manchmal an Bahnhöfen und bei Freunden.

Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dort, wo sein Elternhaus liege, Ackerbauland von drei Mu zu besitzen. Die Behörde hätte das Ganze enteignen wollen, weil sie meistens mit Spekulanten zusammenarbeite. Die Entschädigung hätte mindestens 30 000 RMB betragen sollen, man habe ihm aber nur 10 000 RMB bezahlen wollen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit dem Angebot nicht einverstanden gewesen und beharrlich in seinem Zuhause geblieben. Um ihn aus dem Haus zu vertreiben, habe man ihn den Strom abgedreht und Leute zu ihnen geschickt. Das Ganze betreffe nicht nur ihn, sondern auch die anderen Bewohner seines Dorfes. Die Situation sei eskaliert und es sei zur Rauferei zwischen diesen Leuten und den Betroffenen gekommen, unter denen auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Dabei seien zwei Personen ums Leben gekommen und vier verletzt worden. Nachdem die Polizei eingeschaltet worden sei, habe dem Beschwerdeführer die Festnahme gedroht.

Am 4.3.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich nicht an seine Angaben vor dem Bundesamt erinnern zu können, er fürchte, an Alzheimer zu leiden. Da er nicht krankenversichert sei, sei er nicht beim Neurologen gewesen. Seine Freunde hätten für ihn Medikamente gekauft. Zudem habe er Schmerzen in der linken Schulter, die in den linken Oberarm ausstrahlen würden. Gegen die Schmerzen nehme er Medikamente. Zudem habe er ein Mittel gegen Zahnschmerzen.

Von seinen Angehörigen würden noch seine Frau und seine Kinder sowie sein jüngerer Bruder in China leben. Wo genau, wisse er nicht, er stehe nicht in Kontakt zu ihnen. In der Heimat habe er in der Regierung gearbeitet zwar in dem Bereich für "Steuerkassierer für Bauern und für die Einkindpolitik und dann für die Sicherheit". Sein Bruder arbeite in dem Büro für Grundstücke.

China habe er wegen der Immobilien und der Regierung verlassen. Sie hätten sein Grundstück kaufen wollen und er sei nicht einverstanden gewesen, weshalb es eine Streiterei gegeben habe. Er könne sich an das, was passiert sei, nicht mehr erinnern, weil er sein Gedächtnis verliere. Jemand aus XXXX habe bei ihnen das Grundstück abkaufen wollen, um ein Stahlwerk zu errichten. Derjenige, der das Stahlwerk errichten wolle, arbeite mit der Regierung zusammen und habe den Bauern weniger Entschädigung zahlen wollen. Teile der Bauern seien einverstanden gewesen und andere dagegen. Diese Person habe auch Mafiosi beauftragt, um die Häuser mit Gewalt abzureißen. Beide Seiten hätten Verletzungen erlitten. Der Beschwerdeführer habe an dieser Schlägerei nicht teilgenommen, aber man habe ihm eine Beteiligung unterstellt und ihn zu Hause gesucht, weshalb er dort nicht mehr bleiben hätte können. Wer ihm die Beteiligung unterstellt habe, wisse er nicht, man könne dies auch nicht erfahren. Er selbst sei bei der Schlägerei anwesend gewesen, hätte jedoch nicht mitgemacht, sondern versucht, die Leute auseinander zu bringen. Einer sei dabei schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert worden, eine weitere Person verstorben. Mitglieder seiner Familie seien nicht dabei gewesen, sondern zu Hause. Die Schlägereien hätten auf dem Grundstück, außerhalb des Hauses stattgefunden. Von den Unterstellungen gegen ihn habe er deshalb erfahren, weil ihn jemand von der Regierung gesucht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Arbeit verloren. Dass ihn jemand gesucht habe, habe er gemerkt, weil er zu Hause gewesen sei. Dieser habe ihn jedoch nicht gefunden, weil er von zu Hause nach Peking gegangen wäre, wo er gearbeitet habe. Sein Job in Peking sei von einem Bekannten vermittelt worden und sobald dieser von den Geschehnissen erfahren hätte, wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen dort zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach China fürchte er, getötet zu werden.China habe er wegen der Immobilien und der Regierung verlassen. Sie hätten sein Grundstück kaufen wollen und er sei nicht einverstanden gewesen, weshalb es eine Streiterei gegeben habe. Er könne sich an das, was passiert sei, nicht mehr erinnern, weil er sein Gedächtnis verliere. Jemand aus römisch 40 habe bei ihnen das Grundstück abkaufen wollen, um ein Stahlwerk zu errichten. Derjenige, der das Stahlwerk errichten wolle, arbeite mit der Regierung zusammen und habe den Bauern weniger Entschädigung zahlen wollen. Teile der Bauern seien einverstanden gewesen und andere dagegen. Diese Person habe auch Mafiosi beauftragt, um die Häuser mit Gewalt abzureißen. Beide Seiten hätten Verletzungen erlitten. Der Beschwerdeführer habe an dieser Schlägerei nicht teilgenommen, aber man habe ihm eine Beteiligung unterstellt und ihn zu Hause gesucht, weshalb er dort nicht mehr bleiben hätte können. Wer ihm die Beteiligung unterstellt habe, wisse er nicht, man könne dies auch nicht erfahren. Er selbst sei bei der Schlägerei anwesend gewesen, hätte jedoch nicht mitgemacht, sondern versucht, die Leute auseinander zu bringen. Einer sei dabei schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert worden, eine weitere Person verstorben. Mitglieder seiner Familie seien nicht dabei gewesen, sondern zu Hause. Die Schlägereien hätten auf dem Grundstück, außerhalb des Hauses stattgefunden. Von den Unterstellungen gegen ihn habe er deshalb erfahren, weil ihn jemand von der Regierung gesucht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Arbeit verloren. Dass ihn jemand gesucht habe, habe er gemerkt, weil er zu Hause gewesen sei. Dieser habe ihn jedoch nicht gefunden, weil er von zu Hause nach Peking gegangen wäre, wo er gearbeitet habe. Sein Job in Peking sei von einem Bekannten vermittelt worden und sobald dieser von den Geschehnissen erfahren hätte, wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen dort zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach China fürchte er, getötet zu werden.

Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Bundesamt angegeben, dass sein Bruder jemanden verletzt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser sei gar nicht in der Nähe gewesen.

Deutsch habe der Beschwerdeführer nicht gelernt, weil er mit niemanden Kontakt habe und wie ein Wanderer lebe. Er arbeite nicht und habe während des Tages nichts zu tun. Die Dame, die ihn zur Verhandlung begleitet habe, sei die Mutter eines Freundes. Er kenne einige Personen, die hier ein Chinarestaurant führen würden. Eine Freundin habe er nicht und auch keine Kontakte zu Österreichern. Weder habe er einen Kurs besucht noch sei er Mitglied in einem Verein.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Situation in der VR China übergeben und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Eine solche Stellungnahme ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verdiente in der VR China seinen Lebensunterhalt als Beamter im Familienplanungsbüro. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern halten sich weiterhin in der VR China auf. Zudem leben noch ein jüngerer Bruder, der ebenfalls im Staatsdienst ist, sowie eine Schwester in China.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verdiente in der VR China seinen Lebensunterhalt als Beamter im Familienplanungsbüro. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern halten sich weiterhin in der VR China auf. Zudem leben noch ein jüngerer Bruder, der ebenfalls im Staatsdienst ist, sowie eine Schwester in China.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der VR China durch Behörden, Mafia-Angehörige oder sonstige Privatpersonen einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keinen Freundeskreis. Er besitzt keine Deutschkenntnisse, die ihm eine auch nur einfache Kommunikation ermöglichen würden. Er erwirtschaftete in Österreich nie ein legales Einkommen, ist obdachlos und nicht krankenversichert. Zudem besuchte er weder Kurse noch übte er ehrenamtliche Tätigkeiten aus.

Zur Situation in der Volksrepublik China:

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 31.8.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016).

Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016).

Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016).

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016).

Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016).

Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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