Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
BBG §40Spruch
W115 2179980-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis XXXX befristeten Behindertenpasses liegen aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis römisch 40 befristeten Behindertenpasses liegen aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers vom1. Mit Bescheid vom römisch 40 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers vom
XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde.1.1. Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am römisch 40 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.2. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im aktuellen Gutachten der gleiche Grad der Behinderung ausgewiesen werde wie im Gutachten vom XXXX , obwohl er durch die Hüftoperation sehr eingeschränkt sei. Aus diesem Grund könne er auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass auch die rechte Hüfte in Mitleidenschaft gezogen worden sei und aus diesem Grund eine baldige Operation erforderlich sei. Er leide bei jeder Bewegung an unerträglichen Schmerzen und verliere außerdem Harn in großen Mengen. Es sei daher sehr bedenklich, dass sein Allgemeinzustand als gut bezeichnet worden sei. Auch habe er aus Scham verschwiegen, dass er unter Depressionen leide. Er nehme deswegen Medikamente, um den Alltag bewältigen zu können.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im aktuellen Gutachten der gleiche Grad der Behinderung ausgewiesen werde wie im Gutachten vom römisch 40 , obwohl er durch die Hüftoperation sehr eingeschränkt sei. Aus diesem Grund könne er auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass auch die rechte Hüfte in Mitleidenschaft gezogen worden sei und aus diesem Grund eine baldige Operation erforderlich sei. Er leide bei jeder Bewegung an unerträglichen Schmerzen und verliere außerdem Harn in großen Mengen. Es sei daher sehr bedenklich, dass sein Allgemeinzustand als gut bezeichnet worden sei. Auch habe er aus Scham verschwiegen, dass er unter Depressionen leide. Er nehme deswegen Medikamente, um den Alltag bewältigen zu können.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
5.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.5.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
5.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.5.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
Weiters wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für XXXX aufgrund einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich ist.Weiters wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für römisch 40 aufgrund einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich ist.
5.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter neuerlichem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.5.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter neuerlichem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
5.5. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde habe Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei.5.5. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde habe Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Es ist eine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer
Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Blutdruck: 105/60.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: Oberschenkel rechts lateral Mitte: Pigmentläsion, dunkel livid, Durchmesser 1 cm.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive
Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Die Beinachse ist im Lot, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese. Bewegungsschmerzen in allen Ebenen, kein Stauchungsschmerz.
Hüftgelenk rechts: Bewegungsschmerzen in allen Ebenen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive
Beweglichkeit: Hüften S links 0/85, rechts 0/90, IR/AR beidseits 10/0/20, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5, links bis 40° möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der BWS, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann, geringgradig Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild ohne Schuhe und ohne Gehhilfe etwas verlangsamt, unsicher, kleinschrittig, leicht vorgeneigt, etwas breitspurig sowie geringgradig links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Stehen durchgeführt.
Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe im Bereich der oberen Extremitäten. An den unteren Extremitäten sehr schwach ausgeprägter Patellarsehnenreflex und fehlender Achillessehnenreflex. Tonus und Kraft weitgehend seitengleich, nur links Schmerzangabe bei Heben des Oberschenkels. Sensibilität beidseits in Form von Dys- und Parästhesien bis zum Knie gestört. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unsicher und wackelig. Bücken nicht ausreichend sicher möglich. Steigen auf einen 20 cm hohen Schemel sehr mühsam und nur mit Unterstützung möglich.
Psychischer Status: bewusstseinsklar und allseits orientiert, keine Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, depressiv, antriebsvermindert, pessimistisch und fokussiert auf die Gesundheitsschädigungen. Keine Suizidalität.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata XXXX Oberer Rahmensatz, da eine Belastungsharninkontinenz vorliegt (operative Sanierung vorgesehen). Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata römisch 40 Oberer Rahmensatz, da eine Belastungsharninkontinenz vorliegt (operative Sanierung vorgesehen).
13.01.02
40 vH
02
Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits.
02.05.08
30 vH
03
Depression Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation weitgehend stabil, aber beginnende soziale Rückzugstendenzen.
03.06.01
30 vH
04
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und orale medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.
09.02.01
20 vH
05
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.
02.01.01
20 vH
06
Hepatitis C Unterer Rahmensatz, da kein Nachweis entzündlicher Aktivität.
07.05.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da das führende Leiden 1 durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht weiter, da keine wesentliche funktionelle Relevanz besteht.
Eine Nachuntersuchung ist aufgrund einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes für XXXX erforderlich.Eine Nachuntersuchung ist aufgrund einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes für römisch 40 erforderlich.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.5. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel sind nach dem XXXX vorgelegt worden.1.5. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel sind nach dem römisch 40 vorgelegt worden.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX und XXXX , sowie auf die vom Beschwerdeführer bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am römisch 40 und römisch 40 , sowie auf die vom Beschwerdeführer bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenerstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Die bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenerstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den bis XXXX vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den bis römisch 40 vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Die Beurteilung des Hüftleidens erfolgte durch Dr. XXXX im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung nur eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits objektiviert werden konnte. Dieser Einschätzung ist auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten worden, sondern wurde die Beurteilung des Hüftleidens - unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen Untersuchungsbefund - durch Dr. XXXX unverändert übernommen. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzzustände ist festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt worden sind. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass auch hinsichtlich der rechten Hüfte eine baldige Operation angezeigt ist, ist auszuführen, dass zukünftige Entwicklungen bei der Beurteilung der relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nicht berücksichtigt werden können. Bevorstehende Operationen sind durch den, diese indizierenden, zum Beurteilungszeitpunkt vorliegenden, Gesundheitszustand berücksichtigt. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient. Sollte es im Rahmen der Operation zu Komplikationen kommen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu stellen.Die Beurteilung des Hüftleidens erfolgte durch Dr. römisch 40 im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung nur eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits objektiviert werden konnte. Dieser Einschätzung ist auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten worden, sondern wurde die Beurteilung des Hüftleidens - unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen Untersuchungsbefund - durch Dr. römisch 40 unverändert übernommen. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzzustände ist festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt worden sind. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass auch hinsichtlich der rechten Hüfte eine baldige Operation angezeigt ist, ist auszuführen, dass zukünftige Entwicklungen bei der Beurteilung der relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nicht berücksichtigt werden können. Bevorstehende Operationen sind durch den, diese indizierenden, zum Beurteilungszeitpunkt vorliegenden, Gesundheitszustand berücksichtigt. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient. Sollte es im Rahmen der Operation zu Komplikationen kommen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu stellen.
Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Inkontinenz wurde bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt. So wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich des führenden Leidens 1 (Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata XXXX ) ausgeführt, dass der obere Rahmensatz dieser Positionsnummer heranzuziehen ist, da eine Belastungsharninkontinenz vorliegt. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 13.01.02 für entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 40 vH vorsieht, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH wurde der beim Beschwerdeführer vorliegenden Belastungsharninkontinenz ausreichend hoch Rechnung getragen.Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Inkontinenz wurde bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt. So wird von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich des führenden Leidens 1 (Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata römisch 40 ) ausgeführt, dass der obere Rahmensatz dieser Positionsnummer heranzuziehen ist, da eine Belastungsharninkontinenz vorliegt. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 13.01.02 für entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 40 vH vorsieht, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH wurde der beim Beschwerdeführer vorliegenden Belastungsharninkontinenz ausreichend hoch Rechnung getragen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Depression wurde nunmehr im Gutachten Dris. XXXX im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Untersuchungsbefund sowie der Art und Schwere der Erkrankung entsprechend unter die Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt. Die Sachverständige begründet die erfolgte Beurteilung fachärztlich überzeugend damit, dass der Beschwerdeführer zwar unter Medikation stabil ist, aber bereits beginnende soziale Rückzugstendenzen bestehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die Neuaufnahme dieses Leidens durch Dr. XXXX gegenüber der Beurteilung von Dr. XXXX keinen Widerspruch darstellt, sondern aufgrund des Beschwerdevorbringens und der daraufhin durchgeführten psychiatrisch-neurologisch fachärztlichen Untersuchung erfolgt ist.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Depression wurde nunmehr im Gutachten Dris. römisch 40 im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Untersuchungsbefund sowie der Art und Schwere der Erkrankung entsprechend unter die Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt. Die Sachverständige begründet die erfolgte Beurteilung fachärztlich überzeugend damit, dass der Beschwerdeführer zwar unter Medikation stabil ist, aber bereits beginnende soziale Rückzugstendenzen bestehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die Neuaufnahme dieses Leidens durch Dr. römisch 40 gegenüber der Beurteilung von Dr. römisch 40 keinen Widerspruch darstellt, sondern aufgrund des Beschwerdevorbringens und der daraufhin durchgeführten psychiatrisch-neurologisch fachärztlichen Untersuchung erfolgt ist.
Zusammenfassend wird von Dr. XXXX schlüssig und anschaulich dargestellt, dass im Vergleich zu jener sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, da es zu der Neuaufnahme von Leiden 3 (Depression) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH gekommen ist und dadurch das führende Leiden 1 wegen dem Vorliegen einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Diesbezüglich wird von der Sachverständigen fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer die Harninkontinenz als so lebenseinschränkend und den Alltag so belastend erlebt wird, dass dadurch die Depression getriggert wird und somit eine Verbesserung der Depression hintangehalten wird. Aufgrund dessen war eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt. Zum Erfordernis einer Nachuntersuchung im XXXX aufgrund einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird von Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass hinsichtlich der aus Leiden 1 resultierenden Belastungsharninkontinenz eine operative Sanierung vorgesehen ist und bei einer erfolgreich durchgeführten Operation eine Besserung bzw. sogar Beseitigung der vorliegenden Harninkontinenz zu erwarten ist. Da ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient, ist das Erfordernis einer Nachuntersuchung schon aus diesem Grund angezeigt. Weiters ist nach den Ausführungen der Sachverständigen durch eine zu erwartende Besserung des Leidenszustandes hinsichtlich Leiden 1 auch eine Besserung von Leiden 3 zu erwarten. Diese Ausführungen der Sachverständigen vermögen zu überzeugen, da zwischen Leiden 1 und Leiden 3 eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Beurteilung hinsichtlich einer zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ist vom Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs auch nicht bestritten worden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX mitgeteilt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein.Zusammenfassend wird von Dr. römisch 40 schlüssig und anschaulich dargestellt, dass im Vergleich zu jener sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, da es zu der Neuaufnahme von Leiden 3 (Depression) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH gekommen ist und dadurch das führende Leiden 1 wegen dem Vorliegen einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Diesbezüglich wird von der Sachverständigen fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer die Harninkontinenz als so lebenseinschränkend und den Alltag so belastend erlebt wird, dass dadurch die Depression getriggert wird und somit eine Verbesserung der Depression hintangehalten wird. Aufgrund dessen war eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt. Zum Erfordernis einer Nachuntersuchung im römisch 40 aufgrund einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird von Dr. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass hinsichtlich der aus Leiden 1 resultierenden Belastungsharninkontinenz eine operative Sanierung vorgesehen ist und bei einer erfolgreich durchgeführten Operation eine Besserung bzw. sogar Beseitigung der vorliegenden Harninkontinenz zu erwarten ist. Da ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient, ist das Erfordernis einer Nachuntersuchung schon aus diesem Grund angezeigt. Weiters ist nach den Ausführungen der Sachverständigen durch eine zu erwartende Besserung des Leidenszustandes hinsichtlich Leiden 1 auch eine Besserung von Leiden 3 zu erwarten. Diese Ausführungen der Sachverständigen vermögen zu überzeugen, da zwischen Leiden 1 und Leiden 3 eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Beurteilung hinsichtlich einer zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ist vom Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs auch nicht bestritten worden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 mitgeteilt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein.
Die Beurteilung von Leiden 4 bis 6 wurde vom Beschwerdeführer schon im Rahmen der Beschwerde nicht beeinsprucht.
Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.
Ebenso wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen bzw. wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits vorhin ausgeführt - ausdrücklich erklärt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen bzw. wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits vorhin ausgeführt - ausdrücklich erklärt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.