Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W272 2183188-1/10E
W272 2183228-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX 2.) XXXX , geboren am XXXX alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 01.12.2017, Zahl XXXX , Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 01.12.2017, Zahl römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX a eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2022 erteilt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 a eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2022 erteilt.
II. Der Beschwerde des XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2022 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2022 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verhandlung des Erkenntnisses am 04.04.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verhandlung des Erkenntnisses am 04.04.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2183228.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019