Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2191084-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1086887909-151725090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1086887909-151725090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 09.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrer Person angab, sie stamme aus Teheran, gehöre der persischen Volksgruppe an und sei ohne Bekenntnis. Allerdings stamme sie aus einer moslemischen Familie. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe einen Universitätsabschluss als Juwelendesignerin. Die Fachhochschule XXXX habe für die dortige Aufnahmeprüfung eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgegeben. Im Iran würden noch ihre Eltern und eine ältere Schwester leben. Ihr älterer Bruder lebe in Kanada.1.2. Am 09.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrer Person angab, sie stamme aus Teheran, gehöre der persischen Volksgruppe an und sei ohne Bekenntnis. Allerdings stamme sie aus einer moslemischen Familie. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe einen Universitätsabschluss als Juwelendesignerin. Die Fachhochschule römisch 40 habe für die dortige Aufnahmeprüfung eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgegeben. Im Iran würden noch ihre Eltern und eine ältere Schwester leben. Ihr älterer Bruder lebe in Kanada.
Die Beschwerdeführerin sei am 04.10.2015 legal mit ihrem eigenen Reisepass von Teheran über Athen nach Wien geflogen. Der Zweck ihrer Reise sei die Absolvierung einer Aufnahmeprüfung gewesen. Zwei Tage nach ihrer Ankunft habe sie jedoch von ihrer Mutter einen Anruf bekommen, die ihr gesagt habe, dass vier Personen in ihre Wohnung eingedrungen seien, ihren Laptop mitgenommen und ihrer Mutter gesagt hätten, die Beschwerdeführerin stehe nun auf einer "Liste der Abtrünnigen". Außerdem sei ihrer Mutter vorgehalten worden, dass an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin eine Bibel gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich privat begonnen, das Christentum zu studieren und habe daher eine Bibel mit sich geführt. Vor ihrem Abflug habe sie ihre Bibel an ihrer Arbeitsstelle in einem gemeinsam benutzten Kasten aufbewahrt und sie dann dort vergessen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie würde verfolgt werden, wenn sie zurückkehre, da man im Iran glaube, sie sei keine Moslemin mehr.
Im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX .2012, vor, dem (unter anderem) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Teheran am XXXX .09.2015 ein Schengen-Visum für 15 Tage mit einer Gültigkeit von XXXX .09.2015 bis XXXX .10.2015 erteilt worden war (vgl. AS 27). Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Journalistenausweis vor und gab dazu an, dass ihre Arbeitsstelle " XXXX ", was in etwa " XXXX " bedeute, gewesen sei.Im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2012, vor, dem (unter anderem) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Teheran am römisch 40 .09.2015 ein Schengen-Visum für 15 Tage mit einer Gültigkeit von römisch 40 .09.2015 bis römisch 40 .10.2015 erteilt worden war vergleiche AS 27). Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Journalistenausweis vor und gab dazu an, dass ihre Arbeitsstelle " römisch 40 ", was in etwa " römisch 40 " bedeute, gewesen sei.
1.3. Mit Schreiben vom 27.06.2017 legte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein vor, aus dem hervorgeht, dass sie am XXXX .04.2017 in der römisch-katholischen Kirche getauft wurde. Eingetragen wurde die Taufe in der Pfarre Wien XXXX . Die Firmung der Beschwerdeführerin erfolgte am selben Tag (vgl. AS 83).1.3. Mit Schreiben vom 27.06.2017 legte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein vor, aus dem hervorgeht, dass sie am römisch 40 .04.2017 in der römisch-katholischen Kirche getauft wurde. Eingetragen wurde die Taufe in der Pfarre Wien römisch 40 . Die Firmung der Beschwerdeführerin erfolgte am selben Tag vergleiche AS 83).
Weiters legte sie ein von ihrer Mutter verfasstes Schreiben in englischer Sprache vom 26.09.2016 vor, dem im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin von deren Vater im Jahr 2008 habe scheiden lassen. Da der Mann der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin eine einflussreiche Position bei den Revolutionsgarden habe, sei die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann mehrfach körperlich und emotional attackiert worden. Im Jahr 2011 sei ihr Sohn (= Bruder der Beschwerdeführerin) nach Kanada ausgewandert. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 als Journalistin tätig und habe sich im Zuge ihrer Arbeit in der politischen Berichterstattung zunehmend für das Christentum interessiert. Wenige Tage nachdem sie nach Wien geflogen sei, habe eine Gruppe vermummter Männer ihr Haus durchsucht und sich besonders für das Zimmer der Beschwerdeführerin interessiert. Sie hätten versucht, etwas zu finden, das gegen die Beschwerdeführerin verwendet hätte werden können. Es habe so ausgesehen, dass jemand an ihrer Arbeitsstelle ein Buch über das Christentum unter ihren Sachen gesehen habe und in Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausgereist sei, sei man davon ausgegangen, dass sie vorhabe zu konvertieren. Als der Vater der Beschwerdeführerin von ihrer Ausreise erfahren habe, habe er ihre Mutter dafür verantwortlich gemacht und ihr derart hart eine Tür auf die Nase geworfen, dass sie operiert habe werden müssen. Danach habe die Mutter der Beschwerdeführerin beschlossen, ihren Sohn (= Bruder der Beschwerdeführerin) in Kanada zu besuchen und sei nach Erhalt des Visums nach Kanada gereist. Als ihr Ex-Mann hiervon und von der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich erfahren habe, sei er zum Haus ihrer Mutter (= Großmutter der Beschwerdeführerin) gekommen und habe damit gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei einer Rückkehr in den Iran festnehmen zu lassen. Aufgrund seiner Beziehung zu einem Mitglied der Revolutionsgarden habe die Mutter der Beschwerdeführerin diese Drohung sehr ernst genommen und werde daher in Kanada Asyl beantragen.
Mit (ebenfalls vorgelegter) "Note of Decision" wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX .2017 in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vgl. AS 95).Mit (ebenfalls vorgelegter) "Note of Decision" wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2017 in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt vergleiche AS 95).
1.4. Am 10.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Ihr letzter Lebensmittelpunkt im Iran sei in Teheran gewesen, wo sie mit ihrer Mutter und einer Tante mütterlicherseits zusammengelebt habe. Im Iran habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe sie an der Universität das Studium des Schmuckdesigns mit dem "Associate Degree" abgeschlossen. Ein Jahr lang habe sie im Selbststudium Grafik gelernt und ab 2013 bis zu ihrer Ausreise beim Journalistenclub gearbeitet. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern habe sie Kontakt. Im Jahr 2013 sei sie zum ersten Mal nach Österreich gekommen. Danach sei sie im Feber 2015 nochmals für 20 Tage in Österreich gewesen. Im Oktober 2015 sei sie mit einem Einladungsvisum der " XXXX University" XXXX nach Österreich gekommen.1.4. Am 10.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Ihr letzter Lebensmittelpunkt im Iran sei in Teheran gewesen, wo sie mit ihrer Mutter und einer Tante mütterlicherseits zusammengelebt habe. Im Iran habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe sie an der Universität das Studium des Schmuckdesigns mit dem "Associate Degree" abgeschlossen. Ein Jahr lang habe sie im Selbststudium Grafik gelernt und ab 2013 bis zu ihrer Ausreise beim Journalistenclub gearbeitet. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern habe sie Kontakt. Im Jahr 2013 sei sie zum ersten Mal nach Österreich gekommen. Danach sei sie im Feber 2015 nochmals für 20 Tage in Österreich gewesen. Im Oktober 2015 sei sie mit einem Einladungsvisum der " römisch 40 University" römisch 40 nach Österreich gekommen.
Im Iran sei sie zweimal von der Ediktspolizei festgenommen worden, weil sie sich nicht an das Verschleierungsgebot gehalten habe. Einmal sei sie ca. drei bis vier Stunden festgehalten worden, weil sie am späten Abend mit Freundinnen auf der Straße unterwegs gewesen sei. Weiters habe sie einmal einen Studienkollegen, der Christ sei, zu einer Demonstration betreffend die Anerkennung des Armenier-Genozids begleitet. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht politisch tätig gewesen.
Befragt zu ihrem Fluchtgrund wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung. Ergänzend brachte sie vor, nach dem Anruf ihrer Mutter habe sie nicht gewusst, was sie tun solle. Ihr sei bewusst, dass sie im Fall der Rückkehr nicht sofort getötet, sondern gefoltert, vergewaltigt und massiv misshandelt werden würde. Zwei Tage vor Ablauf des Visums sei sie zufällig in eine Kirche in der XXXX gegangen und habe mit dem dortigen Seelsorger gesprochen, der ihr geraten habe, einen Asylantrag zu stellen. Dieser Seelsorger habe ihr eine iranische Gemeinde vorgestellt, wo sie in der Folge Frau Dr. XXXX [Anm.: XXXX für Erwachsenenkatechumenat] kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Pfarre XXXX getauft worden. Da sie sich als Erwachsene habe taufen lassen, habe sie auch die Erstkommunion mitgefeiert. Die Familie ihrer Mutter sei nicht streng gewesen; die Familie ihres Vater sei jedoch streng religiös. Er habe es nicht gerne gesehen, wenn sie mit Freunden gesprochen habe und sie habe sich streng verschleiern müssen, wenn sie das Zuhause verlassen habe. An der Universität habe sie eine Lehrveranstaltung namens "Islamische Ethik" besuchen müssen. Der Studienkollege, der Christ sei, habe diese nicht besuchen müssen, habe jedoch stattdessen einen Fragenkatalog über das Christentum studieren und eine vergleichbare Prüfung ablegen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Interesse diesen Fragenkatalog ausgeborgt und in der Folge habe ihr ihr Kommilitone eine Bibel geschenkt. Auch habe er sie manchmal zu einer offiziellen Kirche in Teheran mitgenommen. Allerdings sei sie nicht zu den Messen, sondern nur zu den Konzerten mitgegangen. Für den Katholizismus habe sie sich zunächst entschieden, weil sie zufällig mit einer katholischen Kirche in Kontakt gekommen sei. In der Vorbereitungsphase sei ihr die Lehre des Katholizismus logischer als andere Zweige des Christentums vorgekommen. Man sehe Brot und Wein nicht als Symbol an und sie glaube auch an den Pfarrer. Sie habe ein Jahr lang einen Taufvorbereitungskurs bei Frau Dr. XXXX besucht, der einmal in der Woche stattgefunden habe. Aktuell besuche sie jeden Sonntag die Messe, helfe beim Pfarrfest und beim Flohmarkt. Einmal habe sie den Christbaum designt und auch beim Frühshoppen die Lose verkauft.Befragt zu ihrem Fluchtgrund wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung. Ergänzend brachte sie vor, nach dem Anruf ihrer Mutter habe sie nicht gewusst, was sie tun solle. Ihr sei bewusst, dass sie im Fall der Rückkehr nicht sofort getötet, sondern gefoltert, vergewaltigt und massiv misshandelt werden würde. Zwei Tage vor Ablauf des Visums sei sie zufällig in eine Kirche in der römisch 40 gegangen und habe mit dem dortigen Seelsorger gesprochen, der ihr geraten habe, einen Asylantrag zu stellen. Dieser Seelsorger habe ihr eine iranische Gemeinde vorgestellt, wo sie in der Folge Frau Dr. römisch 40 [Anm.: römisch 40 für Erwachsenenkatechumenat] kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Pfarre römisch 40 getauft worden. Da sie sich als Erwachsene habe taufen lassen, habe sie auch die Erstkommunion mitgefeiert. Die Familie ihrer Mutter sei nicht streng gewesen; die Familie ihres Vater sei jedoch streng religiös. Er habe es nicht gerne gesehen, wenn sie mit Freunden gesprochen habe und sie habe sich streng verschleiern müssen, wenn sie das Zuhause verlassen habe. An der Universität habe sie eine Lehrveranstaltung namens "Islamische Ethik" besuchen müssen. Der Studienkollege, der Christ sei, habe diese nicht besuchen müssen, habe jedoch stattdessen einen Fragenkatalog über das Christentum studieren und eine vergleichbare Prüfung ablegen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Interesse diesen Fragenkatalog ausgeborgt und in der Folge habe ihr ihr Kommilitone eine Bibel geschenkt. Auch habe er sie manchmal zu einer offiziellen Kirche in Teheran mitgenommen. Allerdings sei sie nicht zu den Messen, sondern nur zu den Konzerten mitgegangen. Für den Katholizismus habe sie sich zunächst entschieden, weil sie zufällig mit einer katholischen Kirche in Kontakt gekommen sei. In der Vorbereitungsphase sei ihr die Lehre des Katholizismus logischer als andere Zweige des Christentums vorgekommen. Man sehe Brot und Wein nicht als Symbol an und sie glaube auch an den Pfarrer. Sie habe ein Jahr lang einen Taufvorbereitungskurs bei Frau Dr. römisch 40 besucht, der einmal in der Woche stattgefunden habe. Aktuell besuche sie jeden Sonntag die Messe, helfe beim Pfarrfest und beim Flohmarkt. Einmal habe sie den Christbaum designt und auch beim Frühshoppen die Lose verkauft.
Bei einer Rückkehr in den Iran würden viele Beweismittel gegen sie vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, aufgrund ihres Glaubens eingesperrt zu werden. Eine Kollegin der Beschwerdeführerin habe eine Dokumentation zum Thema " XXXX " machen wollen und sei festgenommen worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Damit wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass sie nicht in den Iran zurück könne. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie mit ihrer ID auf ihre Seite auf der homepage des Journalistenclubs einsteigen wollen, die jedoch bereits gesperrt gewesen sei.Bei einer Rückkehr in den Iran würden viele Beweismittel gegen sie vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, aufgrund ihres Glaubens eingesperrt zu werden. Eine Kollegin der Beschwerdeführerin habe eine Dokumentation zum Thema " römisch 40 " machen wollen und sei festgenommen worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Damit wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass sie nicht in den Iran zurück könne. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie mit ihrer ID auf ihre Seite auf der homepage des Journalistenclubs einsteigen wollen, die jedoch bereits gesperrt gewesen sei.
Weiters wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme Fragen über das Christentum bzw. den Katholizismus gestellt (z.B. über die Sakramente, den Unterschied zu protestantischen Richtungen, über die Bibel, wichtige christliche Feiertage, den Ablauf einer katholischen Messe etc.), die die Beschwerdeführerin nahezu ausschließlich korrekt beantworten konnte.
In Österreich habe sie einen Deutschkurs gemacht, gehe in die Kirche und ins Fitnessstudio. Seit September 2016 besuche die Beschwerdeführerin ein kaufmännisches College. Im Sommer habe sie ein Praktikum bei einer Immobilienfirma gemacht und einen Italienischkurs besucht.
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge dieser Einvernahme ein Schreiben ihres Taufspenders, Dipl.-Ing. Mag. XXXX , Pfarrer von XXXX , vom 20.09.2017 vor, in welchem das Engagement der Beschwerdeführerin in der Pfarre beschrieben wird, vor. Weiters wurden fünf Fotos (ausgedruckt in Farbe) von ihrer Taufe sowie diverse Unterlagen betreffend die von ihr ergriffenen Integrationsmaßnahmen (Schulbesuchsbestätigung, Zeugnisse, Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben etc.) und Bestätigungen betreffend ihre schulische und universitäre Ausbildung im Iran (samt deutscher Übersetzung) vorgelegt.Die Beschwerdeführerin legte im Zuge dieser Einvernahme ein Schreiben ihres Taufspenders, Dipl.-Ing. Mag. römisch 40 , Pfarrer von römisch 40 , vom 20.09.2017 vor, in welchem das Engagement der Beschwerdeführerin in der Pfarre beschrieben wird, vor. Weiters wurden fünf Fotos (ausgedruckt in Farbe) von ihrer Taufe sowie diverse Unterlagen betreffend die von ihr ergriffenen Integrationsmaßnahmen (Schulbesuchsbestätigung, Zeugnisse, Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben etc.) und Bestätigungen betreffend ihre schulische und universitäre Ausbildung im Iran (samt deutscher Übersetzung) vorgelegt.
1.5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zusammengefasst vor, dass sie in Österreich nachweislich die Konversion zum Christentum vollzogen habe. Durch den nachweislichen inneren Abfall vom Islam und der gleichzeitigen ernsthaften Konversion zum Christentum drohe der Beschwerdeführerin nunmehr Verfolgung aufgrund ihrer religiösen und resultierend aus der engen Verbindung zwischen Staat und Religion auch aufgrund ihrer - zumindest unterstellten - politischen Gesinnung, weshalb der Verfolgung Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und der Höchstgerichte verwiesen, die durchgehend darlege, dass im Fall der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko anzunehmen sei. Durch den Kontakt mit der katholischen Kirche, die sie im Angesicht innerer Not unterstützt habe, fühle sich die Beschwerdeführerin dem katholischen Glauben zutiefst verbunden und habe sich entschlossen, als Katholikin ihren weiteren Lebensweg zu begehen. Zunächst habe sie für die katholische Kirche nachvollziehbar und glaubwürdig ihre ernsthaften Bestrebungen nachweisen müssen, bevor sie mit den konkreten Vorbereitungen für die Aufnahme in die katholische Gemeinde und der Taufe selbst überhaupt beginnen habe können. Auch der Pfarrer und die Glaubensgemeinschaft seien überzeugt von der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des inneren Glaubenswechsels. Es liege sohin ein Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor. Der christliche Glaube sei integraler Bestandteil des Alltags der Beschwerdeführerin; dies nicht nur durch regelmäßige Bibelstunden, Messbesuche und die Integration in die Kirchengemeinde, sondern auch durch die Umsetzung christlicher Prinzipien im Alltag. Überdies pflege die Beschwerdeführerin einen westlich geprägten Lebensstil, der unter anderem auch christliche Grundwerte als Grundlage habe. Der christliche Glaube und dessen Ausübung sei zudem integraler Bestandteil der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, den sie nicht geheim zu halten bereit sei, was ihr auch nicht zuzumuten sei. Da die asylrelevante Verfolgung maßgeblich von Seiten des iranischen Staates ausgehe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative weder möglich noch zumutbar. Abschließend sei auf die herausragende Integration der Beschwerdeführerin zu verweisen.1.5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zusammengefasst vor, dass sie in Österreich nachweislich die Konversion zum Christentum vollzogen habe. Durch den nachweislichen inneren Abfall vom Islam und der gleichzeitigen ernsthaften Konversion zum Christentum drohe der Beschwerdeführerin nunmehr Verfolgung aufgrund ihrer religiösen und resultierend aus der engen Verbindung zwischen Staat und Religion auch aufgrund ihrer - zumindest unterstellten - politischen Gesinnung, weshalb der Verfolgung Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und der Höchstgerichte verwiesen, die durchgehend darlege, dass im Fall der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko anzunehmen sei. Durch den Kontakt mit der katholischen Kirche, die sie im Angesicht innerer Not unterstützt habe, fühle sich die Beschwerdeführerin dem katholischen Glauben zutiefst verbunden und habe sich entschlossen, als Katholikin ihren weiteren Lebensweg zu begehen. Zunächst habe sie für die katholische Kirche nachvollziehbar und glaubwürdig ihre ernsthaften Bestrebungen nachweisen müssen, bevor sie mit den konkreten Vorbereitungen für die Aufnahme in die katholische Gemeinde und der Taufe selbst überhaupt beginnen habe können. Auch der Pfarrer und die Glaubensgemeinschaft seien überzeugt von der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des inneren Glaubenswechsels. Es liege sohin ein Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG vor. Der christliche Glaube sei integraler Bestandteil des Alltags der Beschwerdeführerin; dies nicht nur durch regelmäßige Bibelstunden, Messbesuche und die Integration in die Kirchengemeinde, sondern auch durch die Umsetzung christlicher Prinzipien im Alltag. Überdies pflege die Beschwerdeführerin einen westlich geprägten Lebensstil, der unter anderem auch christliche Grundwerte als Grundlage habe. Der christliche Glaube und dessen Ausübung sei zudem integraler Bestandteil der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, den sie nicht geheim zu halten bereit sei, was ihr auch nicht zuzumuten sei. Da die asylrelevante Verfolgung maßgeblich von Seiten des iranischen Staates ausgehe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative weder möglich noch zumutbar. Abschließend sei auf die herausragende Integration der Beschwerdeführerin zu verweisen.
Dem Schriftsatz beigelegt war ein Schreiben der XXXX für Erwachsenenkatechumenat und Verkündung, Dr. XXXX , vom 20.11.2017, in welchem im Wesentlichen beschrieben wurde, wie Dr. XXXX die Beschwerdeführerin kennenlernte und was ihr diese über ihre Ausreise aus dem Iran bzw. über die Gründe für die Asylantragstellung berichtet hat. Ausgeführt wurde ferner, dass Dr. XXXX die Beschwerdeführerin zwar bereits im Oktober 2015 kennengelernt habe, mit der Taufvorbereitung jedoch erst im März 2016 begonnen worden sei, da Dr. XXXX nicht den Eindruck gehabt habe, dass es richtig sei, sofort zu beginnen. Erst als der Wunsch der Beschwerdeführerin diesbezüglich immer dringlicher geworden sei, sei mit dem Vorbereitungskurs in englischer Sprache begonnen worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum habe sich im Laufe dessen intensiviert und zwar vor allem als die wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam verdeutlicht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ein großes Vertrauen zu Jesus Christus und besuche mit großer Verlässlichkeit jeden Sonntag die Hl. Messe in der Pfarre sowie Pfarrcafé, Pfarrball oder Flohmarkt. Vor der Zulassung werde von allen Taufbewerbern ein schriftliches Glaubenszeugnis verlangt und sei dies der wesentliche Text der Beschwerdeführerin:Dem Schriftsatz beigelegt war ein Schreiben der römisch 40 für Erwachsenenkatechumenat und Verkündung, Dr. römisch 40 , vom 20.11.2017, in welchem im Wesentlichen beschrieben wurde, wie Dr. römisch 40 die Beschwerdeführerin kennenlernte und was ihr diese über ihre Ausreise aus dem Iran bzw. über die Gründe für die Asylantragstellung berichtet hat. Ausgeführt wurde ferner, dass Dr. römisch 40 die Beschwerdeführerin zwar bereits im Oktober 2015 kennengelernt habe, mit der Taufvorbereitung jedoch erst im März 2016 begonnen worden sei, da Dr. römisch 40 nicht den Eindruck gehabt habe, dass es richtig sei, sofort zu beginnen. Erst als der Wunsch der Beschwerdeführerin diesbezüglich immer dringlicher geworden sei, sei mit dem Vorbereitungskurs in englischer Sprache begonnen worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum habe sich im Laufe dessen intensiviert und zwar vor allem als die wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam verdeutlicht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ein großes Vertrauen zu Jesus Christus und besuche mit großer Verlässlichkeit jeden Sonntag die Hl. Messe in der Pfarre sowie Pfarrcafé, Pfarrball oder Flohmarkt. Vor der Zulassung werde von allen Taufbewerbern ein schriftliches Glaubenszeugnis verlangt und sei dies der wesentliche Text der Beschwerdeführerin:
"For me the meaning of religion is how to believe and get closer to this power who created everything. Almost 2 years ago I decided to leave my religion that I've had and became a part of Christian population and this decision was indeed fast and emotional. After sometimes I doubt about everything I was not able to understand and that's where I was, in opposite side, where the god ist not there. But Jesus Christ didn't disappoint me, he helped and showed me the light of life and hope for better futur then one day the sun came out it was so faint that I couldn't even notice straightaway then I caught myself surrounded by people who has no connection with the past. They deeply love me and showed me what true love is. Then I"For me the meaning of religion is how to believe and get closer to this power who created everything. Almost 2 years ago römisch eins decided to leave my religion that I've had and became a part of Christian population and this decision was indeed fast and emotional. After sometimes römisch eins doubt about everything römisch eins was not able to understand and that's where römisch eins was, in opposite side, where the god ist not there. But Jesus Christ didn't disappoint me, he helped and showed me the light of life and hope for better futur then one day the sun came out it was so faint that römisch eins couldn't even notice straightaway then römisch eins caught myself surrounded by people who has no connection with the past. They deeply love me and showed me what true love is. Then römisch eins
realized ... That's where my life is. I was being protected by therealized ... That's where my life is. römisch eins was being protected by the
hand of god and I can feel it with every beat my heart makes.hand of god and römisch eins can feel it with every beat my heart makes.
I do belive that this is the best decision I have ever made in my life and from now on every step I take [w]ill be closer to him and I still have a long way to understand what he brought to my life and how grateful I have to be!"römisch eins do belive that this is the best decision römisch eins have ever made in my life and from now on every step römisch eins take [w]ill be closer to him and römisch eins still have a long way to understand what he brought to my life and how grateful römisch eins have to be!"
Dem Eindruck von Dr. XXXX zufolge sei diese Hinwendung zu Christus ehrlich und dauerhaft und daher sei die Beschwerdeführerin zu Ostern 2017 getauft worden.Dem Eindruck von Dr. römisch 40 zufolge sei diese Hinwendung zu Christus ehrlich und dauerhaft und daher sei die Beschwerdeführerin zu Ostern 2017 getauft worden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Islamische Republik Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Islamische Republik Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin iranische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Perser sei. Sie sei Mitglied der islamischen Kirche. In Österreich sei sie zum Katholizismus konvertiert. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich legal eingereist und sei nicht straffällig geworden. Als Grund für ihre Antragstellung habe sie beim Bundesamt behauptet, dass sie wegen ihrer Konversion im Iran bedroht wäre. Es hätten keine inneren Beweggründe für die behauptete Konversion geltend gemacht werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Festgestellt werde, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ein Familienleben verfüge. Sie gehöre keinem Verein, jedoch einer Kirchengemeinde an und habe ein Praktikum absolviert. Die Beschwerdeführerin gehe in ein Fitnessstudio, besuche ein kaufmännisches College und weise gute Deutschkenntnisse auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 14 bis 58 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran, einschließlich zur Religionsfreiheit und zur christlichen Minderheit sowie zur Apostasie/Konversion zum Christentum/Proselytismus (Seiten 34 bis 40).
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen und vorgelegten Dokumenten beruhen würden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Mitglied der islamischen Glaubensgemeinde sei, ergebe sich daraus, dass keine Austrittsbestätigung des Magistrats vorliege. Die Feststellung zum Religionswechsel ergebe sich durch das vorgelegte Taufzeugnis. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX .10.2015 legal mit einem Visum in Österreich eingereist. Dass sie nicht straffällig geworden sei, ergebe sich aus dem Strafregisterauszug. In Bezug auf die Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation schildern können, der sie ausgesetzt gewesen sei. Es sei merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Büro eine Bibel zurückgelassen habe. Eine Konversion stelle einen bewussten und langwierigen Prozess dar. Daher könne eine zufällige Entscheidung keine nachvollziehbare Konversion begründen. Im Fall der Beschwerdeführerin liege eine Scheinkonversion vor. Diesen Eindruck hätten auch die Fragen zur Religion nicht ändern können, die gut vorbereitet und einstudiert gewesen seien. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Taufe zwar einen Taufschein vorgelegt, es hätten jedoch keine inneren Beweggründe für ihre Konversion festgestellt werden können. Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen und vorgelegten Dokumenten beruhen würden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Mitglied der islamischen Glaubensgemeinde sei, ergebe sich daraus, dass keine Austrittsbestätigung des Magistrats vorliege. Die Feststellung zum Religionswechsel ergebe sich durch das vorgelegte Taufzeugnis. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 .10.2015 legal mit einem Visum in Österreich eingereist. Dass sie nicht straffällig geworden sei, ergebe sich aus dem Strafregisterauszug. In Bezug auf die Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation schildern können, der sie ausgesetzt gewesen sei. Es sei merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Büro eine Bibel zurückgelassen habe. Eine Konversion stelle einen bewussten und langwierigen Prozess dar. Daher könne eine zufällige Entscheidung keine nachvollziehbare Konversion begründen. Im Fall der Beschwerdeführerin liege eine Scheinkonversion vor. Diesen Eindruck hätten auch die Fragen zur Religion nicht ändern können, die gut vorbereitet und einstudiert gewesen seien. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgungsgefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Taufe zwar einen Taufschein vorgelegt, es hätten jedoch keine inneren Beweggründe für ihre Konversion festgestellt werden können. Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine GFK-relevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, da ihre Fluchtgeschichte rund um Bedrohungen aufgrund der Konversion als nicht glaubhaft einzustufen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die medizinische und ökonomische Versorgung im Iran grundsätzlich gewährleistet sei und, dass die Beschwerdeführerin daher im Fall der Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten würde, nicht feststellbar sei. Hinsichtlich Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt zunächst fest, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Verwandten, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein Familienleben verfüge. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe. Somit stehe ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter Spruchpunkt IV. wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine GFK-relevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, da ihre Fluchtgeschichte rund um Bedrohungen aufgrund der Konversion als nicht glaubhaft einzustufen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die medizinische und ökonomische Versorgung im Iran grundsätzlich gewährleistet sei und, dass die Beschwerdeführerin daher im Fall der Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten würde, nicht feststellbar sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt zunächst fest, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Verwandten, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein Familienleben verfüge. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe. Somit stehe ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.03.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Konversion der Beschwerdeführerin nicht nur durch eine Taufbestätigung nachgewiesen worden, sondern habe sich auch die XXXX Erwachsenenkatechumenats der Erzdiözese Wien persönlich für die Beschwerdeführerin eingesetzt. Es erscheine in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde zu dem Schluss habe kommen können, die Beschwerdeführerin sei lediglich zum Schein konvertiert. Gänzlich ignoriert worden seien auch die Nachweise zur Flucht der Mutter der Beschwerdeführerin nach Kanada, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie durchwegs gleichlautend angegeben habe, aufgrund der Religion wie auch aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung im Iran von asylrelevanter Verfolgung bedroht zu sein und zwar aufgrund der in Österreich nachhaltig vollzogenen Hinwendung zum katholischen Glauben. Des Weiteren sei sie im Iran wiederholt wegen unislamischen Verhaltens polizeilich angehalten worden und sei aufgrund ihrer Arbeit als Journalistin in Kontakt mit kritisch gesinnten Personen gestanden. Nach Verweis auf bzw. Zitierung von Berichten - unter anderem auch aus dem angefochtenen Bescheid - betreffend die Situation von Journalistinnen bzw. Aktivistinnen im Iran und in Bezug auf die Beschuldigung wegen Apostasie wurde wieder Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführerin genommen und ausgeführt, dass die Konversion zum katholischen Glauben und damit die Empfängnis der Taufe kein einfacher Weg sei. Der Glaubensweg der Beschwerdeführerin in Österreich sei durchgängig begleitet und angeleitet worden. Sowohl die XXXX Erwachsenenkatechumenat als auch der Taufspender der Beschwerdeführerin seien bereit, im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme ihre Überzeugung von der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des inneren Glaubenswechsels der Beschwerdeführerin vorzubringen. Der katholische Glaube sei identitätsstiftend für die Beschwerdeführerin und könne von ihr nicht verlangt werden, ihre Identität und Religion zu verheimlichen. Nach islamischem Verständnis bedeute der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und sei daher nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Verfolgungshandlungen bis zur Todesstrafe ausgesetzt sei. Gemäß der Richtlinie 2004/83/EG müsse die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Daher liege im gegenständlichen Verfahren ein Nachfluchtgrund vor, was das Bundesamt verkannt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da die asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite ausgehe. Nach österreichischem Recht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Taufe und der Eintragung als Katholikin automatisch dieser Glaubensrichtung zugehörig, wodurch ein Austritt aus einer anderen Religion gänzlich widersinnig wäre. Folgerichtig sehe der Islam einen Austritt aus eben jener Religionsgemeinschaft als gebürtige Moslemin jedoch nicht vor.3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.03.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Konversion der Beschwerdeführerin nicht nur durch eine Taufbestätigung nachgewiesen worden, sondern habe sich auch die römisch 40 Erwachsenenkatechumenats der Erzdiözese Wien persönlich für die Beschwerdeführerin eingesetzt. Es erscheine in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde zu dem Schluss habe kommen können, die Beschwerdeführerin sei lediglich zum Schein konvertiert. Gänzlich ignoriert worden seien auch die Nachweise zur Flucht der Mutter der Beschwerdeführerin nach Kanada, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie durchwegs gleichlautend angegeben habe, aufgrund der Religion wie auch aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung im Iran von asylrelevanter Verfolgung bedroht zu sein und zwar aufgrund der in Österreich nachhaltig vollzogenen Hinwendung zum katholischen Glauben. Des Weiteren sei sie im Iran wiederholt wegen unislamischen Verhaltens polizeilich angehalten worden und sei aufgrund ihrer Arbeit als Journalistin in Kontakt mit kritisch gesinnten Personen gestanden. Nach Verweis auf bzw. Zitierung von Berichten - unter anderem auch aus dem angefochtenen Bescheid - betreffend die Situation von Journalistinnen bzw. Aktivistinnen im Iran und in Bezug auf die Beschuldigung wegen Apostasie wurde wieder Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführerin genommen und ausgeführt, dass die Konversion zum katholischen Glauben und damit die Empfängnis der Taufe kein einfacher Weg sei. Der Glaubensweg der Beschwerdeführerin in Österreich sei durchgängig begleitet und angeleitet worden. Sowohl die römisch 40 Erwachsenenkatechumenat als auch der Taufspender der Beschwerdeführerin seien bereit, im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme ihre Überzeugung von der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des inneren Glaubenswechsels der Beschwerdeführerin vorzubringen. Der katholische Glaube sei identitätsstiftend für die Beschwerdeführerin und könne von ihr nicht verlangt werden, ihre Identität und Religion zu verheimlichen. Nach islamischem Verständnis bedeute der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und sei daher nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Verfolgungshandlungen bis zur Todesstrafe ausgesetzt sei. Gemäß der Richtlinie 2004/83/EG müsse die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Daher liege im gegenständlichen Verfahren ein Nachfluchtgrund vor, was das Bundesamt verkannt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da die asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite ausgehe. Nach österreichischem Recht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Taufe und der Eintragung als Katholikin automatisch dieser Glaubensrichtung zugehörig, wodurch ein Austritt aus einer anderen Religion gänzlich widersinnig wäre. Folgerichtig sehe der Islam einen Austritt aus eben jener Religionsgemeinschaft als gebürtige Moslemin jedoch nicht vor.
Der Vollständigkeit halber werde auf die ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und auf ihre nachweislichen Bildungsbestrebungen verwiesen. Sie beherrsche die deutsche Sprache mündlich und schriftlich auf einem Niveau, welches ihr den Besuch des Kollegs "Eventmanagement und Städtetourismus" der XXXX School ermögliche. Nach dieser Ausbildung hätte sie gute Chancen, sofort in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche österreichische Freunde und Freundinnen und wirke aktiv in der katholischen Gemeinde mit. Ferner sei eine besonders intensive Beziehung zu einer österreichischen Familie entstanden, die die Beschwerdeführerin in sämtlichen Lebenslagen unterstütze.Der Vollständigkeit halber werde auf die ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und auf ihre nachweislichen Bildungsbestrebungen verwiesen. Sie beherrsche die deutsche Sprache mündlich und schriftlich auf einem Niveau, welches ihr den Besuch des Kollegs "Eventmanagement und Städtetourismus" der römisch 40 School ermögliche. Nach dieser Ausbildung hätte sie gute Chancen, sofort in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche österreichische Freunde und Freundinnen und wirke aktiv in der katholischen Gemeinde mit. Ferner sei eine besonders intensive Beziehung zu einer österreichischen Familie entstanden, die die Beschwerdeführerin in sämtlichen Lebenslagen unterstütze.
An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen, wurden nachstehende Schriftstücke der Beschwerde beigelegt:
* Kopie einer Fotografie der im Gesicht/Bereich der Nase verletzten Mutter der Beschwerdeführerin (ihrem eigenen Vorbringen zufolge);
* Auszug aus "RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty" vom 09.03.2018 mit dem Titel "Feminist Trio Takes Defiant Song To Teheran's Subway, Video Goes Viral" (in englischer Sprache) und
* Semesterzeugnis der XXXX School vom XXXX .02.2018 mit positiven Beurteilungen in sämtlichen Gegenständen* Semesterzeugnis der römisch 40 School vom römisch 40 .02.2018 mit positiven Beurteilungen in sämtlichen Gegenständen
4. Ergänzend wurden mit Schriftsatz vom 24.10.2018 im Beschwerdeverfahren nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Semesterzeugnis der XXXX School vom XXXX .09.2018 mit ausschließlich positiven Beurteilungen;* Semesterzeugnis der römisch 40 School vom römisch 40 .09.2018 mit ausschließlich positiven Beurteilungen;