TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W148 2141307-1

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W148 2141307-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, 1050 Wien, vom 28.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, 1050 Wien, vom 28.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag brachte der BF zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen habe müssen. Sein Bruder und er seien als Ortspolizisten tätig gewesen. Die Taliban hätten die Beendigung dieser Tätigkeit gefordert und ihren Anschluss sowie die Mitwirkung im Kampf. Sie hätten ihnen mit dem Tod gedroht. Im Zuge ihrer Tätigkeit seien vor etwa drei Monaten zwei Taliban ums Leben gekommen. Nun würden die Taliban Blutrache ausüben wollen. Sowohl das Leben seines Bruders als auch sein eigenes seien in Gefahr gewesen. Deshalb hätten sie die Flucht ergreifen müssen. Er wisse nicht wo sich sein Bruder derzeit aufhalte.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag brachte der BF zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen habe müssen. Sein Bruder und er seien als Ortspolizisten tätig gewesen. Die Taliban hätten die Beendigung dieser Tätigkeit gefordert und ihren Anschluss sowie die Mitwirkung im Kampf. Sie hätten ihnen mit dem Tod gedroht. Im Zuge ihrer Tätigkeit seien vor etwa drei Monaten zwei Taliban ums Leben gekommen. Nun würden die Taliban Blutrache ausüben wollen. Sowohl das Leben seines Bruders als auch sein eigenes seien in Gefahr gewesen. Deshalb hätten sie die Flucht ergreifen müssen. Er wisse nicht wo sich sein Bruder derzeit aufhalte.

2. Bei seiner Einvernahme am 05.10.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er im Jahr 2014 angefangen habe bei der örtlichen Polizei zu arbeiten. Er sei dann von den Taliban aufgefordert worden seine Tätigkeit bei der Polizei zu beenden und sich ihnen anzuschließen. Sie hätten ihm damit bedroht ihn zu töten, wenn er ihre Forderungen nicht erfülle. Der BF habe sich nicht den Taliban anschließen wollen. Bei einem Kontrollgang sei es zu einem Kampf gegen die Taliban gekommen, bei dem zwei ihrer Mitglieder getötet worden seien. Sie hätten den BF töten wollen, weil sie sich für ihre Mitglieder rächen hätten wollen. Der BF habe Angst gehabt getötet zu werden, daher habe er seine Heimat verlassen.

3. Das BFA hat mit Bescheid vom 14.11.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Das BFA hat mit Bescheid vom 14.11.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei. Er könne in Kabul den Lebensunterhalt bestreiten. Er sei arbeitsfähig, jung und gesund, zudem verfüge er über eine Schuldbildung und sei im erwerbsfähigen Alter. Er könne auch eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

4. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 28.11.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde versucht die Beweiswürdigung des Bescheids der belangten Behörde zu entkräften.

6. Am 31.07.2018 langte die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den RA Mag. Robert Bitsche, 1050 Wien, beim BVwG ein.

7. Am 30.08.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim BVwG ein.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Er wurde ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018, in das Verfahren eingebracht.

Der Rechtsvertreter des BF führte am Ende der Verhandlung aus, dass der BF sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch bei der heutigen Verhandlung übereinstimmend vorgebracht habe, dass er in Afghanistan für die Arbaki gearbeitet habe und als Dorfpolizist tätig gewesen sei. Wie sowohl den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 als auch den aktuellen Länderfeststellungen des BFA zu entnehmen sei, seien Personen, welche mit den afghanischen Sicherheitskräften bzw. mit der afghanischen Regierung zusammenarbeiten oder denen dies von regierungsfeindlichen Kräften unterstellt werde, einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK durch private Akteure, das heiße sowohl Taliban als auch Daesh ausgesetzt. Dies treffe auch auf den BF zu. Dies aufgrund einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung, welche sich gegen die Werte und Normen der Taliban bzw. Daesh richte. Auch sei der BF für lange Zeit in Europa aufhältig gewesen und würde diesem auch eine Verfolgung aufgrund der zumindest unterstellten religiösen Gesinnung drohen, da bei Rückkehrern aus Europa angenommen werde, dass diese zum Christentum übergetreten seien bzw. ihnen Apostasie unterstellt werde. Dies sei auch aus einem Gutachten vom 28.03.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu entnehmen. Der BF sei bereits in Afghanistan Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Ebenso wie sein Bruder und seine restliche Familie. Seine Familie habe aufgrund der Bedrohungen und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, Afghanistan verlassen müssen. Aus diesem Grund wäre dem BF der Asylstatus zuzuerkennen. Darüber hinaus wäre der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleingestellt, da seine Familie nicht mehr in Afghanistan aufhältig sei. Der BF leide auch an psychischen Problemen. Wie den aktuellen Länderfeststellungen und den UNHCR-Richtlinien und dem Stahlmann-GA zu entnehmen sei, sei die medizinische Versorgung in Afghanistan schlecht. Medikamente müssten privat bezahlt werden und seien sehr teuer. Des Weiteren seien Personen mit psychischen Problemen in Afghanistan nach wie vor stigmatisiert. In Österreich befinde sich der BF nach wie vor in Therapie. Dies wäre in Afghanistan nicht möglich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF in eine existentielle Notlage geraten. Ohnehin bestehe jedoch keine IFA für den BF, da er in Afghanistan als ehemaliger Ortspolizist überall auffindbar wäre durch die Taliban und in ganz Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei der BF auch noch nie in Herat oder Mazar-e Sharif gewesen. Dem BF wäre sohin, falls diesem nicht Asylstatus zuerkannt werde, subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der BF sei in Österreich schon integriert. Er habe österreichische Freunde, besuche die Berufsschule und wolle eine Lehre als Einzelhandelskaufmann beginnen. Er habe bereits die Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde jedenfalls gegen Artikel 8 EMRK verstoßen.Der Rechtsvertreter des BF führte am Ende der Verhandlung aus, dass der BF sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch bei der heutigen Verhandlung übereinstimmend vorgebracht habe, dass er in Afghanistan für die Arbaki gearbeitet habe und als Dorfpolizist tätig gewesen sei. Wie sowohl den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 als auch den aktuellen Länderfeststellungen des BFA zu entnehmen sei, seien Personen, welche mit den afghanischen Sicherheitskräften bzw. mit der afghanischen Regierung zusammenarbeiten oder denen dies von regierungsfeindlichen Kräften unterstellt werde, einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK durch private Akteure, das heiße sowohl Taliban als auch Daesh ausgesetzt. Dies treffe auch auf den BF zu. Dies aufgrund einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung, welche sich gegen die Werte und Normen der Taliban bzw. Daesh richte. Auch sei der BF für lange Zeit in Europa aufhältig gewesen und würde diesem auch eine Verfolgung aufgrund der zumindest unterstellten religiösen Gesinnung drohen, da bei Rückkehrern aus Europa angenommen werde, dass diese zum Christentum übergetreten seien bzw. ihnen Apostasie unterstellt werde. Dies sei auch aus einem Gutachten vom 28.03.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu entnehmen. Der BF sei bereits in Afghanistan Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Ebenso wie sein Bruder und seine restliche Familie. Seine Familie habe aufgrund der Bedrohungen und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, Afghanistan verlassen müssen. Aus diesem Grund wäre dem BF der Asylstatus zuzuerkennen. Darüber hinaus wäre der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleingestellt, da seine Familie nicht mehr in Afghanistan aufhältig sei. Der BF leide auch an psychischen Problemen. Wie den aktuellen Länderfeststellungen und den UNHCR-Richtlinien und dem Stahlmann-GA zu entnehmen sei, sei die medizinische Versorgung in Afghanistan schlecht. Medikamente müssten privat bezahlt werden und seien sehr teuer. Des Weiteren seien Personen mit psychischen Problemen in Afghanistan nach wie vor stigmatisiert. In Österreich befinde sich der BF nach wie vor in Therapie. Dies wäre in Afghanistan nicht möglich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF in eine existentielle Notlage geraten. Ohnehin bestehe jedoch keine IFA für den BF, da er in Afghanistan als ehemaliger Ortspolizist überall auffindbar wäre durch die Taliban und in ganz Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei der BF auch noch nie in Herat oder Mazar-e Sharif gewesen. Dem BF wäre sohin, falls diesem nicht Asylstatus zuerkannt werde, subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der BF sei in Österreich schon integriert. Er habe österreichische Freunde, besuche die Berufsschule und wolle eine Lehre als Einzelhandelskaufmann beginnen. Er habe bereits die Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde jedenfalls gegen Artikel 8 EMRK verstoßen.

9. Am 08.02.2019 langten weitere Integrationsunterlagen beim BVwG ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX in dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, außerdem spricht er Dari, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, außerdem spricht er Dari, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist in dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht, nebenbei hat er seinem Vater auf den familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücken geholfen. Die Familie des BF besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in seinem Heimatort.2. Der BF ist in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht, nebenbei hat er seinem Vater auf den familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücken geholfen. Die Familie des BF besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in seinem Heimatort.

3. Die Eltern, die Schwester und der Cousin des BF leben in seinem Heimatdorf. Er hatte zumindest bis vor fünf Monaten regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass jeglicher Kontakt zu seiner Familie abgebrochen ist. Die Familie des BF lebt von den Erträgen aus der eigenen Landwirtschaft. Die Todesursache des Bruders des BF kann nicht festgestellt werden.

4. Der BF hat im März 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 17.04.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat. Seine Ausreise hat der BF durch den Verkauf eines der familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke finanziert.

5. Der BF hält sich seit April 2015 in Österreich auf. Er hat Deutschkurse für das Sprachniveau A1, A2 und B1 besucht. Er hat die Prüfung für das Sprachniveau A2 in Deutsch und für das Sprachniveau A1 in Englisch abgelegt. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat an einem dreistündigen Workshop zum Thema "Asylverfahren in Österreich" und an einem Projekt "Protect Plus" in seiner Muttersprache teilgenommen. Er hat als außerordentlicher Schüler in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 die erste Klasse einer Fachberufsschule in der Sparte Einzelhandelskaufmann/Lebensmittel besucht. Dabei wurde er zu einer Schulzeiterweiterung für die Fachbereiche Lebensmittelhandel und Feinkost in den Monaten Feb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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