TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W118 2217010-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §11
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §10
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §9
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 2 gültig von 01.01.2008 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  1. § 9 gültig von 01.01.2008 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Spruch

W118 2217010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.03.2019, AZ l/1/1/HU/DZIB02/2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.03.2019, AZ l/1/1/HU/DZIB02/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit "Einstweiliger Anordnung" vom 12.12.2014 verfügte die AMA bescheidförmig ein Verbot der Verbringung sämtlicher Tiere vom Betrieb der BF. Grund war die fehlende Kennzeichnung von 15 der 24 vorgefundenen Bisonrinder der BF.

2. Bei einer Nachkontrolle am 11.12.2015 waren 23 von 32 vorgefundenen Rindern nicht gekennzeichnet, weshalb die Betriebssperre nicht aufgehoben werden konnte.

3. Am 18.12.2017 erfolgte eine neuerliche Kontrolle, wobei 43 Rinder vorgefunden wurden. Die genaue Anzahl der nicht gekennzeichneten Rinder konnte jedoch nicht eruiert werden, da sich die Herde in einem ungefähr 2,5 ha großen Areal bewegt hat und es den Prüforganen ohne Fangvorrichtung nicht möglich war, sich den einzelnen Tieren zu nähern und die Ohrmarken abzulesen. Seitens der BF wurde im Rahmen dieser Kontrolle angegeben, die Nachzuchttiere würden nicht gekennzeichnet. Es sei aber die Errichtung eines Fangstalles geplant.

4. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 20.12.2018 konnte seitens der AMA keine Änderung der Verhältnisse festgestellt werden.

5. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der AMA mit Schreiben vom 19.02.2019 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle für den 25.03.2019 angekündigt.

6. Am 25.02.2019 langte in der AMA ein Schreiben der BF ein, das die AMA als Einwand gegen die angeführte bescheidmäßig verhängte einstweilige Anordnung interpretierte. Die Errichtung einer Fangvorrichtung wurde seitens der BF für Mai 2019 in Aussicht gestellt, weshalb eine Kontrolle im März zur Unzeit erfolge.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA den Einwand gegen die einstweilige Anordnung ab.

8. Mit Schreiben vom 25.03.2019 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte dabei im Wesentlichen vor, Bisons unterlägen keiner Kennzeichnungspflicht nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hält auf den Flächen ihres Betriebs seit dem Jahr 2014 Bisons, ohne ihren Kennzeichnungsvorschriften nachzukommen.

Im Jahr 2014 waren 15 der 24 vorgefundenen Bisonrinder nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet.

Am 11.12.2015 waren 23 von 32 vorgefundenen Rindern nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet.

Am 18.12.2017 wurden 43 Rinder vorgefunden. Die genaue Anzahl der nicht mit Ohrmarken gekennzeichneten Rinder konnte jedoch nicht eruiert werden, da sich die Herde in einem ungefähr 2,5 ha großen Areal bewegte und es den Prüforganen ohne Fangvorrichtung nicht möglich war, sich den einzelnen Tieren zu nähern und die Ohrmarken abzulesen.

Im Rahmen einer Kontrolle am 20.12.2018 war die Situation unverändert.

Die Errichtung einer Fangvorrichtung wurde von der BF zuletzt im Februar 2019 für Mai 2019 in Aussicht gestellt.

Das BVwG geht davon aus, dass auf dem Betrieb der BF nach wie vor (erheblich) mehr als 20 % der Tiere nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet sind.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Sachverhaltsannahmen der AMA wurden von der BF nicht bestritten. Diese richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung der AMA.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 und § 11 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, ist die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Durchführung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß VO (EG) 1760/2000 zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 11, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, ist die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Durchführung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß VO (EG) 1760/2000 zuständig.

3.2. In der Sache:

Der vorliegende Fall kreist um die Frage, ob Bisons der Kennzeichnungspflicht nach der RKZ-Verordnung 2008 unterliegen.

Die BF vermeint in diesem Zusammenhang, regelungstechnisch eine Kollision europarechtlicher Normen sowie eine Verletzung der Bereinigungspflicht zu erkennen, die mit dem Grundsatz der "lex-posterior" in dem Sinn zu lösen sei, dass Bisons nicht kennzeichnungspflichtig seien.

Die Ausführungen der BF gehen jedoch zur Gänze ins Leere.

Im Gefolge der BSE-Krise wurde mit der VO (EG) 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L 117 vom 07.05.1997, S. 1, auf EU-Ebene eine strenge Regelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. Die angeführte Verordnung wurde durch die VO (EG) 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) 820/97, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1, abgelöst.Im Gefolge der BSE-Krise wurde mit der VO (EG) 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L 117 vom 07.05.1997, Sitzung 1, auf EU-Ebene eine strenge Regelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. Die angeführte Verordnung wurde durch die VO (EG) 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) 820/97, ABl. L 204, 11.8.2000, Sitzung 1, abgelöst.

Nach Maßgabe der VO (EG) 1760/2000 sind Rinder innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Geburt mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Jede Geburt sowie jede Verbringung eines Rindes zu oder von einem Betrieb ist vom Tierhalter binnen einer bestimmten Frist an eine Datenbank zu melden. Zudem hat der Tierhalter ein Register über seine Tiere zu führen.

Für Zuwiderhandlungen sieht die VO (EG) 1760/2000 folgende Regelungen vor:

"Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

[...].

(2) Unbeschadet Absatz 1 verhängt die zuständige Behörde folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen einen Tierhalter:

[...].

c) wenn in einem Betrieb die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung für mehr als 20 % der Tiere nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung für alle in jenem Betrieb befindlichen Tiere; bei Betrieben mit höchstens 10 Tieren gilt diese Maßnahme, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen in Titel I gekennzeichnet sind,c) wenn in einem Betrieb die in Titel römisch eins festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung für mehr als 20 % der Tiere nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung für alle in jenem Betrieb befindlichen Tiere; bei Betrieben mit höchstens 10 Tieren gilt diese Maßnahme, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen in Titel römisch eins gekennzeichnet sind,

[...].

e) wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde Verbringungen eines Tieres in oder aus seinem Betrieb im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen oder aus diesem Betrieb,

f) wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen und aus diesem Betrieb,

[...]. [...]."

Die angeführten Bestimmungen werden in Österreich durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 306/2016, umgesetzt (vgl. § 1 Z 1). Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die AMA (vgl. § 2). Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. sind in Österreich Tiere innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.Die angeführten Bestimmungen werden in Österreich durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,, umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins,). Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die AMA vergleiche Paragraph 2,). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. sind in Österreich Tiere innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 haben Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen. Die einstweilige Anordnung ist gemäß Abs. 2 unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 haben Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen. Die einstweilige Anordnung ist gemäß Absatz 2, unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.

Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA gemäß § 10 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Einwände ist gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden. Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 2 haben gemäß Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Einwände ist gemäß Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden. Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 2, haben gemäß Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA eine Einschränkung der Verbringung aller im Betrieb der BF befindlichen Tiere ausgesprochen. Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig und allein, ob Bisons den angeführten Kennzeichnungsverpflichtungen unterliegen.

Die VO (EG) 820/97 verweist hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs in Art. 2 auf Rinder iSv Art. 2 RL 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, ABl. L 109 vom 25.04.1997, S. 1.Die VO (EG) 820/97 verweist hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs in Artikel 2, auf Rinder iSv Artikel 2, RL 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, ABl. L 109 vom 25.04.1997, Sitzung 1.

In der Stammfassung der Rl 64/432/EG fanden Bisons noch keine gesonderte Erwähnung.

Mit der Rl 97/12/EG erhielten Art. 2 lit. b) und c) Rl 64/432/EG allerdings folgende Fassung:Mit der Rl 97/12/EG erhielten Artikel 2, Litera b,) und c) Rl 64/432/EG allerdings folgende Fassung:

b) Schlachttiere: Rinder (einschließlich Bison bison und Bubalus bubalus) oder Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen;

c) Zucht- und Nutztiere: Rinder (einschließlich Bison bison und Bubalus bubalus) und Schweine, außer den unter Buchstabe b) genannten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder Fleischerzeugung oder zur Verwendung als Zugtiere für Wettbewerbe oder für Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen;"

Zum Zeitpunkt des Erlasses der VO (EG) 820/97 war somit eindeutig geklärt, dass Bisons der Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen.

Mit der VO (EG) 509/1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.), ABl. L 60 vom 09.03.1999, S. 53, wurden für Bisons abweichende Regelungen getroffen. Von der diesbezüglichen Ermächtigung, für Bisons einen längeren Zeitraum für das Anbringen der Ohrmarken vorzusehen, wurde in Österreich kein Gebrauch gemacht.Mit der VO (EG) 509/1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.), ABl. L 60 vom 09.03.1999, Sitzung 53, wurden für Bisons abweichende Regelungen getroffen. Von der diesbezüglichen Ermächtigung, für Bisons einen längeren Zeitraum für das Anbringen der Ohrmarken vorzusehen, wurde in Österreich kein Gebrauch gemacht.

Mit der VO (EG) 1760/2000 wurde die VO (EG) 820/97 aufgehoben. Die VO (EG) 1760/2000 gilt gemäß Art. 2 für Rinder iSv Art. 2 Abs. 2 lit. b) und c) Rl 64/432/EG. Aus der Fußnote zu dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, dass dieser Verweis als Verweis auf die Rl 64/432/EG idF Rl 97/12/EG zu verstehen ist. An der dezidierten Einbeziehung der Bisons hat sich somit nichts geändert.Mit der VO (EG) 1760/2000 wurde die VO (EG) 820/97 aufgehoben. Die VO (EG) 1760/2000 gilt gemäß Artikel 2, für Rinder iSv Artikel 2, Absatz 2, Litera b,) und c) Rl 64/432/EG. Aus der Fußnote zu dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, dass dieser Verweis als Verweis auf die Rl 64/432/EG in der Fassung Rl 97/12/EG zu verstehen ist. An der dezidierten Einbeziehung der Bisons hat sich somit nichts geändert.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000 gelten Verweise auf die VO (EG) 820/97 als Verweise auf die VO (EG) 1760/2000. Dementsprechend stützt sich die VO (EG) 509/1999 seit Aufhebung der VO (EG) 820/97 durch die VO (EG) 1760/2000 auf die Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000. An der Kennzeichnungspflicht für Bisons ändert sich dadurch nichts. Auch der Umstand, dass mit der VO (EU) 653/2014 die angeführte Ermächtigung in Art. 4a VO (EG) 1760/2000 verschoben wurde, kann an diesem Befund nichts ändern.Gemäß Artikel 24, Absatz 2, VO (EG) 1760/2000 gelten Verweise auf die VO (EG) 820/97 als Verweise auf die VO (EG) 1760/2000. Dementsprechend stützt sich die VO (EG) 509/1999 seit Aufhebung der VO (EG) 820/97 durch die VO (EG) 1760/2000 auf die Ermächtigung in Artikel 4, Absatz 2, VO (EG) 1760/2000. An der Kennzeichnungspflicht für Bisons ändert sich dadurch nichts. Auch der Umstand, dass mit der VO (EU) 653/2014 die angeführte Ermächtigung in Artikel 4 a, VO (EG) 1760/2000 verschoben wurde, kann an diesem Befund nichts ändern.

Es besteht somit keinerlei Zweifel, dass die Bisons der BF den Kennzeichnungsregeln nach der VO (EG) 1760/2000 in der Umsetzung durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 unterliegen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Diese Rechtsansicht deckt sich im Übrigen - soweit ersichtlich - mit der deutschen Rechtslage (vgl. § 27 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung).Es besteht somit keinerlei Zweifel, dass die Bisons der BF den Kennzeichnungsregeln nach der VO (EG) 1760/2000 in der Umsetzung durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 unterliegen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Diese Rechtsansicht deckt sich im Übrigen - soweit ersichtlich - mit der deutschen Rechtslage vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Viehverkehrsverordnung).

Die BF hat im Rahmen ihrer Argumentation im Wesentlichen übersehen, dass für den vorliegenden Fall weder das Tierschutzgesetz, noch die Tierhaltungsverordnung, noch das Tierseuchengesetz, noch das Tiergesundheitsgesetz, noch die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 und vor allem nicht die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, sowie die Registrierung von Tierhaltungen einschlägig sind, sodass sich insbesondere auch nicht die Frage stellt, ob es sich bei Bisons um "Farmwild" iSd angeführten Regelungen handelt. Außerdem hat die BF offensichtlich lediglich die Stammfassung der Rl 64/432/EWG eingesehen. Weshalb die Rl 97/12/EG "nach EU-Lex als stillschweigend aufgehoben" gelten und "daher keinen Rechtsbestand" haben sollte, bleibt vollkommen im Dunkeln.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es an der BF liegt, zu gewährleisten, dass die Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung durch die AMA ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebssperre, Kennzeichnungspflicht, Kontrolle, Ohrenmarke,
prämienfähiges Rind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2217010.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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