TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W115 2209698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2178493-1/17E

W115 2178478-1/18E

W115 2178488-1/12E

W115 2209698-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und die Drittbeschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige seien und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin Afghanistan verlassen hätten. Nachdem sie sich vier Jahre im Iran aufgehalten hätten, seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie aufgrund der Familienstreitigkeiten Angst um ihr Leben.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und die Drittbeschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige seien und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin Afghanistan verlassen hätten. Nachdem sie sich vier Jahre im Iran aufgehalten hätten, seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie aufgrund der Familienstreitigkeiten Angst um ihr Leben.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren.1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie und die Drittbeschwerdeführerin seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran geboren worden sei und dort gemeinsam mit ihrer Familie 17,5 Jahre gelebt hätte. Danach seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe sie ca. sechs Monate mit ihrer Familie in XXXX gelebt. In Afghanistan habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt und sie hätten dort geheiratet. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter in Österreich leben würde. Als sie Afghanistan verlassen habe, hätten sich ihre Eltern, ihre zwei Schwestern und ihre zwei Brüder in XXXX aufgehalten. Wo sie sich zum aktuellen Zeitpunkt befinden würden, wisse sie nicht, da sie keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran fünf oder sechs Jahre in die Schule gegangen sei. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie aufgrund von Problemen mit ihrer Familie Afghanistan hätte verlassen müssen. Aus diesem Grund seien sie und ihr Ehemann in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie sich ca. vier Jahre aufgehalten und seien schließlich gemeinsam mit ihrer Tochter schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Familie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Darüber hinaus würden dort die Frauen unterdrückt werden. Hier in Österreich könne sie frei leben. Sie gehe hier alleine außer Haus und könne sich kleiden, wie sie wolle. Sie habe auch bereits viele österreichische Freunde gefunden und mehrere Deutschkurse besucht. Weiters sei es ihr wichtig, dass ihre Tochter später eine Schule besuche, studiere und einen Beruf erlerne. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre Tochter gelten würden, diese habe keine eigenen Fluchtgründe.Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie und die Drittbeschwerdeführerin seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran geboren worden sei und dort gemeinsam mit ihrer Familie 17,5 Jahre gelebt hätte. Danach seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe sie ca. sechs Monate mit ihrer Familie in römisch 40 gelebt. In Afghanistan habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt und sie hätten dort geheiratet. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter in Österreich leben würde. Als sie Afghanistan verlassen habe, hätten sich ihre Eltern, ihre zwei Schwestern und ihre zwei Brüder in römisch 40 aufgehalten. Wo sie sich zum aktuellen Zeitpunkt befinden würden, wisse sie nicht, da sie keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran fünf oder sechs Jahre in die Schule gegangen sei. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie aufgrund von Problemen mit ihrer Familie Afghanistan hätte verlassen müssen. Aus diesem Grund seien sie und ihr Ehemann in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie sich ca. vier Jahre aufgehalten und seien schließlich gemeinsam mit ihrer Tochter schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Familie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Darüber hinaus würden dort die Frauen unterdrückt werden. Hier in Österreich könne sie frei leben. Sie gehe hier alleine außer Haus und könne sich kleiden, wie sie wolle. Sie habe auch bereits viele österreichische Freunde gefunden und mehrere Deutschkurse besucht. Weiters sei es ihr wichtig, dass ihre Tochter später eine Schule besuche, studiere und einen Beruf erlerne. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre Tochter gelten würden, diese habe keine eigenen Fluchtgründe.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Er sei in XXXX geboren und habe sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in Österreich leben würde. Als er Afghanistan verlassen habe, hätten sich dort seine vier Brüder und zwei von seinen Schwestern aufgehalten. Eine weitere Schwester von ihm würde im Iran leben. Kontakt zu seinen Geschwistern habe er keinen mehr. Seine Eltern seien bereits verstorben. Bevor er und seine Ehefrau Afghanistan verlassen hätten, hätten sie dort geheiratet. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er in XXXX fünf oder sechs Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er als Maler, Maurer und auch als Taxifahrer gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie seiner Ehefrau Afghanistan verlassen hätte müssen. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Iran geflohen und sie hätten sich dort ca. vier Jahre aufgehalten. Den Iran hätten sie verlassen müssen, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Er sei in römisch 40 geboren und habe sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in Österreich leben würde. Als er Afghanistan verlassen habe, hätten sich dort seine vier Brüder und zwei von seinen Schwestern aufgehalten. Eine weitere Schwester von ihm würde im Iran leben. Kontakt zu seinen Geschwistern habe er keinen mehr. Seine Eltern seien bereits verstorben. Bevor er und seine Ehefrau Afghanistan verlassen hätten, hätten sie dort geheiratet. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er in römisch 40 fünf oder sechs Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er als Maler, Maurer und auch als Taxifahrer gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie seiner Ehefrau Afghanistan verlassen hätte müssen. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Iran geflohen und sie hätten sich dort ca. vier Jahre aufgehalten. Den Iran hätten sie verlassen müssen, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.

Weiters wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Im Zuge der Einvernahme wurden von den Beschwerdeführern integrationsbescheinigende Unterlagen sowie ein psychiatrischer Befund vom XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin und eine Tazkira, lautend auf den Zweitbeschwerdeführer, in Vorlage gebracht.Im Zuge der Einvernahme wurden von den Beschwerdeführern integrationsbescheinigende Unterlagen sowie ein psychiatrischer Befund vom römisch 40 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und eine Tazkira, lautend auf den Zweitbeschwerdeführer, in Vorlage gebracht.

1.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom römisch 40 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde vom XXXX erhob der bevollmächtigte Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde, mit der die Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.1.6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der bevollmächtigte Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde, mit der die Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

1.7. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich geboren und stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sie als gesetzliche Vertreter am XXXX im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.1.7. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich geboren und stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sie als gesetzliche Vertreter am römisch 40 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zusammengefasst an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe haben würde. Weiters wurden der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.1.8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor der belangten Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zusammengefasst an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe haben würde. Weiters wurden der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

1.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.10. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.10. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.11. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der bevollmächtigte Vertreter der Viertbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerden der Familienmitglieder der Viertbeschwerdeführerin verwiesen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.1.11. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der bevollmächtigte Vertreter der Viertbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerden der Familienmitglieder der Viertbeschwerdeführerin verwiesen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

2. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am XXXX (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) bzw. am XXXX (hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein.2. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am römisch 40 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) bzw. am römisch 40 (hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.1. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom XXXX zusammengefasst vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer hier in Österreich angenommenen Lebensweise bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen drohe. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehe in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien.2.1. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom römisch 40 zusammengefasst vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer hier in Österreich angenommenen Lebensweise bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen drohe. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehe in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien.

2.2. Am XXXX und XXXX wurden von den Beschwerdeführern weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.2.2. Am römisch 40 und römisch 40 wurden von den Beschwerdeführern weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab nicht erstattet.

2.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie seien afghanische Staatsangehörige, würden der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und etwas Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern aus Afghanistan stammen würden, sie selbst sei jedoch im Iran geboren worden. Sie habe 17,5 Jahre im Iran gelebt und sei dann mit ihrer Familie zurück nach Afghanistan gegangen. In Afghanistan habe sie sich sechs Monate in XXXX aufgehalten. Nach ihrer gemeinsamen Flucht aus Afghanistan habe sie mit ihrem Ehemann noch vier Jahre im Iran gelebt. Zu ihren Familienmitgliedern befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zu diesen keinen Kontakt mehr haben würde, da sie aufgrund der Probleme mit ihnen Afghanistan verlassen habe müssen. Als sie Afghanistan verlassen habe, hätten sich ihre Eltern, ihre zwei Brüder und ihre zwei Schwestern in XXXX aufgehalten. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan in XXXX geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen und sie hätten sich anschließend noch vier Jahre im Iran aufgehalten, bevor sie nach Österreich gereist seien. Zu seinen Familienmitgliedern befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr haben würde. Als er Afghanistan verlassen habe, hätten sich in XXXX noch seine vier Brüder und zwei von seinen Schwestern aufgehalten. Die dritte Schwester habe im Iran gelebt. Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie in Afghanistan im Jahr XXXX geheiratet hätten. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran fünf Jahre die Schule besucht habe. Über eine Berufsausbildung verfüge sie jedoch nicht. Sie sei Hausfrau gewesen. Vom Zweitbeschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht habe. Über eine Berufsausbildung verfüge er ebenfalls nicht. Zu ihren Familienverhältnissen in Österreich befragt, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sie zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern hier leben würden. Sonstige Verwandte von ihnen würden sich in Österreich nicht aufhalten.2.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie seien afghanische Staatsangehörige, würden der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und etwas Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern aus Afghanistan stammen würden, sie selbst sei jedoch im Iran geboren worden. Sie habe 17,5 Jahre im Iran gelebt und sei dann mit ihrer Familie zurück nach Afghanistan gegangen. In Afghanistan habe sie sich sechs Monate in römisch 40 aufgehalten. Nach ihrer gemeinsamen Flucht aus Afghanistan habe sie mit ihrem Ehemann noch vier Jahre im Iran gelebt. Zu ihren Familienmitgliedern befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zu diesen keinen Kontakt mehr haben würde, da sie aufgrund der Probleme mit ihnen Afghanistan verlassen habe müssen. Als sie Afghanistan verlassen habe, hätten sich ihre Eltern, ihre zwei Brüder und ihre zwei Schwestern in römisch 40 aufgehalten. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan in römisch 40 geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen und sie hätten sich anschließend noch vier Jahre im Iran aufgehalten, bevor sie nach Österreich gereist seien. Zu seinen Familienmitgliedern befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr haben würde. Als er Afghanistan verlassen habe, hätten sich in römisch 40 noch seine vier Brüder und zwei von seinen Schwestern aufgehalten. Die dritte Schwester habe im Iran gelebt. Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie in Afghanistan im Jahr römisch 40 geheiratet hätten. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran fünf Jahre die Schule besucht habe. Über eine Berufsausbildung verfüge sie jedoch nicht. Sie sei Hausfrau gewesen. Vom Zweitbeschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht habe. Über eine Berufsausbildung verfüge er ebenfalls nicht. Zu ihren Familienverhältnissen in Österreich befragt, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sie zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern hier leben würden. Sonstige Verwandte von ihnen würden sich in Österreich nicht aufhalten.

Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits mehrere Deutschkurse besucht habe. Dann sei sie schwanger geworden und sie habe keinen weiteren Deutschkurs mehr besuchen können. Wenn ihre Tochter (Anmerkung: die Viertbeschwerdeführerin) älter sei, habe sie jedoch wieder vor mit den Besuch eines Deutschkurses zu beginnen (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden von der Erstbeschwerdeführerin Bestätigungen hinsichtlich ihrer Teilnahme an Deutschkursen in den Jahren XXXX und XXXX in Vorlage gebracht.). Weiters besuche sie regelmäßig einen Kurs, wo sie u.a. Informationen über die Rechte der Frauen hier in Österreich erhalten habe. Auch würde sie in diesem Kurs Informationen darüber bekommen, welche schulischen Ausbildungsmöglichkeiten es für ihre Kinder in Österreich geben würde. Sie habe von diesem Kurs über eine Bekannte erfahren und besuche diesen freiwillig. In ihrer Freizeit besuche sie u.a. einen Schwimmkurs und einen Kurs, wo sie Radfahren lerne (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden von der Erstbeschwerdeführerin neben anderen integrationsbescheinigenden Unterlagen ein Zertifikat vom XXXX hinsichtlich ihrer Teilnahme an einem Schwimmunterricht, eine Teilnahmebestätigung vom XXXX bezüglich eines regelmäßig stattfindenden Radfahrtrainings sowie Farbfotos in Vorlage gebracht, die sie beim Schwimmen und Radfahren zeigen.). Sie gehe auch alleine einkaufen oder zum Arzt. Ihr gefalle es, dass sie in Österreich kein Kopftuch mehr tragen müsse, wenn sie dies nicht wolle. Zu ihrer Zukunft in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie den Lehrberuf Köchin ergreifen wolle. Danach wolle sie sich selbstständig machen und ein eigenes Restaurant führen. Sie habe sich bezüglich der Ausbildung zur Köchin bereits bei ihren Freundinnen erkundigt und wisse, dass diese ca. 3 Jahre dauern würde. Befragt zur Erziehung ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr Wunsch sei, dass ihre Töchter hier in Österreich eine Schule besuchen und danach ein Studium absolvieren. Sie würde ihre Kinder aktiv unterstützen und sei diesbezüglich z.B. oft im Kindergarten gewesen und habe sich bei der Kindergartenpädagogin erkundigt, wie sie ihre älteste Tochter auch zu Hause fördern könne. In diesem Zusammenhang wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihre älteste Tochter bereits in der Schule aufgenommen worden sei und diese ab XXXX besuchen werde. Über ihr Leben würden ihre Töchter selbst bestimmen können. Befragt zu ihrer Ehe gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wichtige Entscheidungen bezüglich der Erziehung der Kinder oder in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit ihrem Ehemann treffe. Auch werde sie von ihrem Ehemann bei der Erziehung der Kinder aktiv unterstützt. So würde er in der Zeit, wo sie die vorhin genannten Kurse besuche, auf die Kinder aufpassen, sie baden, Windeln wechseln und auch für die gesamte Familie kochen.Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits mehrere Deutschkurse besucht habe. Dann sei sie schwanger geworden und sie habe keinen weiteren Deutschkurs mehr besuchen können. Wenn ihre Tochter (Anmerkung: die Viertbeschwerdeführerin) älter sei, habe sie jedoch wieder vor mit den Besuch eines Deutschkurses zu beginnen (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden von der Erstbeschwerdeführerin Bestätigungen hinsichtlich ihrer Teilnahme an Deutschkursen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 in Vorlage gebracht.). Weiters besuche sie regelmäßig einen Kurs, wo sie u.a. Informationen über die Rechte der Frauen hier in Österreich erhalten habe. Auch würde sie in diesem Kurs Informationen darüber bekommen, welche schulischen Ausbildungsmöglichkeiten es für ihre Kinder in Österreich geben würde. Sie habe von diesem Kurs über eine Bekannte erfahren und besuche diesen freiwillig. In ihrer Freizeit besuche sie u.a. einen Schwimmkurs und einen Kurs, wo sie Radfahren lerne (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden von der Erstbeschwerdeführerin neben anderen integrationsbescheinigenden Unterlagen ein Zertifikat vom römisch 40 hinsichtlich ihrer Teilnahme an einem Schwimmunterricht, eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 bezüglich eines regelmäßig stattfindenden Radfahrtrainings sowie Farbfotos in Vorlage gebracht, die sie beim Schwimmen und Radfahren zeigen.). Sie gehe auch alleine einkaufen oder zum Arzt. Ihr gefalle es, dass sie in Österreich kein Kopftuch mehr tragen müsse, wenn sie dies nicht wolle. Zu ihrer Zukunft in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie den Lehrberuf Köchin ergreifen wolle. Danach wolle sie sich selbstständig machen und ein eigenes Restaurant führen. Sie habe sich bezüglich der Ausbildung zur Köchin bereits bei ihren Freundinnen erkundigt und wisse, dass diese ca. 3 Jahre dauern würde. Befragt zur Erziehung ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr Wunsch sei, dass ihre Töchter hier in Österreich eine Schule besuchen und danach ein Studium absolvieren. Sie würde ihre Kinder aktiv unterstützen und sei diesbezüglich z.B. oft im Kindergarten gewesen und habe sich bei der Kindergartenpädagogin erkundigt, wie sie ihre älteste Tochter auch zu Hause fördern könne. In diesem Zusammenhang wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihre älteste Tochter bereits in der Schule aufgenommen worden sei und diese ab römisch 40 besuchen werde. Über ihr Leben würden ihre Töchter selbst bestimmen können. Befragt zu ihrer Ehe gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wichtige Entscheidungen bezüglich der Erziehung der Kinder oder in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit ihrem Ehemann treffe. Auch werde sie von ihrem Ehemann bei der Erziehung der Kinder akti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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