TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W114 2216914-1

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2216914-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.03.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2007 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, betreffend die EBP 2007 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, betreffend die EBP 2007 wird insofern stattgegeben, als XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2007 eine EBP zu gewähren ist, wobei für die auf den Feldstücken 5 und 10 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion zu verhängen ist.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 21.03.2007 stellte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte für seinen Heimbetrieb u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha. Darüber hinaus nutzte er im Antragsjahr 2007 anteilig Almfutterflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Auf dem Heimbetrieb des BF fand im Juni 2011 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör wurde vom BF hinsichtlich der beanstandeten Feldstücke ausgeführt, dass die Flächenveränderungen u. a. auf die Zunahme des Strauchbewuchses, eine durchgeführte Vermessung sowie auf Flächenverschiebungen innerhalb der Feldstücke zurückzuführen wären.

4. Am 15. und 17.11.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2007 anstelle einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,28 ha festgestellt.

5. Das Ergebnis des internen Flächenabgleichs auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115832675, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Nunmehr auch das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.06.2012 eine Berufung.

8. Dieser Berufung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, GZ W118 2001657-1/4E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

9. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Sanktionsberechnung die günstigere Regelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 herangezogen wurde.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2017 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichsten aus, dass die VOK 2011 und eine im Jahr 2012 auf seinem Heimbetrieb durchgeführte VOK zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten. So seien im Zuge der VOK 2011 bei einigen Feldstücken NLN-Flächen festgestellt worden, bei der VOK 2012 wiederum nicht. Der BF ersuche daher um Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK 2012.

Der BF beantragte die ersatzlose Behebung, andernfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheides.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

12. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 12.03.2019 einen Vorlageantrag ein.

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 21.03.2007 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2007 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha.

Das Feldstück 5 wurde vom BF im MFA 2007 mit 0,80 ha, das Feldstück 10 mit 1,71 ha beantragt. Dabei stützte sich der BF auf die bei der VOK 2002 auf diesen Feldstücken festgestellten Flächenausmaße.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Am 15. und 17.11.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2007 anstelle einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,28 ha festgestellt.

1.4. Das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.06.2012 eine Berufung.

1.6. Bei der am 29.11., 30.11. und 19.12.2012 auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK wurden nur Feststellungen zu beihilfefähigen Flächen im Antragsjahr 2012, nicht jedoch zum verfahrensrelevanten Antragsjahr 2007 getroffen.

1.7. Es ist gerichtsbekannt, dass sich beihilfefähige Flächen über Jahre hinweg verändern können.

1.8. Der Berufung des BF vom 14.06.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, GZ W118 2001657-1/4E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

1.9. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Sanktionsberechnung die günstigere Regelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 herangezogen wurde.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2017 Beschwerde.

1.11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.12. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 12.03.2019 einen Vorlageantrag ein.

1.13. Es wird festgestellt, dass der BF im Antragsjahr 2007 bei 14,19 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 14,89 ha (davon 14,21 ha Heimfläche) über eine festgestellte Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 11,96 ha (davon 11,28 ha Heimfläche) verfügte. Daraus ergibt sich - unter Außerachtlassung der auf den Feldstücken 5 und 10 festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,86 ha - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,37 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 11,96 ha bedeuten 1,37 ha eine Abweichung von etwas mehr als 11,45 % und damit mehr als 3 %.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Fläche des Heimbetriebes des BF ergeben. Vom Beschwerdeführer werden die Ergebnisse der VOK 2011 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2007 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den gegenständlichen Kontrollbericht zu.

Doch ist für das erkennende Gericht angesichts der sich am Ergebnis der VOK 2002 auf dem Heimbetrieb des BF orientierenden Beantragung der Flächen der Feldstücke 5 und 10 im MFA 2007 klar ersichtlich, dass die diesbezügliche Beantragung durch den BF im Vertrauen auf die bei der VOK 2002 ermittelte Flächenausmaße im Ausmaß von 0,80 ha bei Feldstück 5 und 1,71 ha bei Feldstück 10 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 VwGVG Anm 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, langte am 02.10.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 21.02.2019) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 17).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

[...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(...)"

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 25/2019 lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1 Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn der Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Zu den auf den Feldstücken 5 und 10 festgestellten Flächenabweichungen ist festzuhalten, dass aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden konnte, dass die Beantragung dieser Flächen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist und den BF somit an der falschen Beantragung dieser Flächen kein Verschulden trifft. Daher sind die auf diesen Feldstücken festgestellten Flächenabweichungen im Umfang von 0,86 ha bei der Sanktionsberechnung gemäß Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nicht zu berücksichtigen.

3.3.2. Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (11,45 %) und damit 17,18 % beträgt.

3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA ging - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Fläche auf dem Heimbetrieb des BF als von ihm beantragt wurde - bei der Berechnung der EBP 2007 gemäß Art. 50 VO (EG) 796/2004 zu Recht von der bei der VOK vom 15. und 17.11.2011 ermittelten Flächen aus.

Die Ergebnisse der durchgeführten VOK vom 15. und 17.11.2011 sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass zwei VOKs in zwei unterschiedlichen Jahren zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten, ist dieser Umstand für das erkennende Gericht nicht weiter verwunderlich, zumal die beiden VOKs nicht den identen Prüfungsinhalt auswiesen. Während bei der VOK am 15. und 17.11.2011 auch die beihilfefähige Fläche für das verfahrensrelevante Antragsjahr 2007 rückwirkend begutachtet wurde, war Gegenstand der VOK vom 29. und 30.11. bzw. vom 19.12.2012 ausschließlich die Kontrolle der beihilfefähigen Fläche im Antragsjahr 2012. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selbst zu einem von der AMA durchgeführten Flächenabgleich über mehrere Jahre hinweg in einem Schreiben vom 12.07.2011 hingewiesen, dass es zu Flächenänderungen bspw. durch eine Zunahme eines Stauenbewuchses oder infolge eines Pflegerückstandes gekommen sei.

Warum die Ergebnisse der VOK vom 15. und 17.11.2011 in der gegenständlichen Angelegenheit nicht hätten berücksichtigt werden dürfen bzw. von welcher Fläche letztlich tatsächlich auszugehen gewesen wäre, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Diesbezüglich ist der BF nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene den Ergebnissen der VOK vom 15. und 17.11.2011 entgegengetreten.

3.3.4. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kassation, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, Rückwirkung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit
BVwG, Verschulden, verspätete Entscheidung, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2216914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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