Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2216914-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.03.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2007 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.03.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2007 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, betreffend die EBP 2007 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, betreffend die EBP 2007 wird insofern stattgegeben, als XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2007 eine EBP zu gewähren ist, wobei für die auf den Feldstücken 5 und 10 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion zu verhängen ist.Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, betreffend die EBP 2007 wird insofern stattgegeben, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2007 eine EBP zu gewähren ist, wobei für die auf den Feldstücken 5 und 10 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion zu verhängen ist.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 21.03.2007 stellte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte für seinen Heimbetrieb u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha. Darüber hinaus nutzte er im Antragsjahr 2007 anteilig Almfutterflächen.1. Am 21.03.2007 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte für seinen Heimbetrieb u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha. Darüber hinaus nutzte er im Antragsjahr 2007 anteilig Almfutterflächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Auf dem Heimbetrieb des BF fand im Juni 2011 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör wurde vom BF hinsichtlich der beanstandeten Feldstücke ausgeführt, dass die Flächenveränderungen u. a. auf die Zunahme des Strauchbewuchses, eine durchgeführte Vermessung sowie auf Flächenverschiebungen innerhalb der Feldstücke zurückzuführen wären.
4. Am 15. und 17.11.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2007 anstelle einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,28 ha festgestellt.
5. Das Ergebnis des internen Flächenabgleichs auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115832675, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.5. Das Ergebnis des internen Flächenabgleichs auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115832675, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Nunmehr auch das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären.6. Nunmehr auch das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.06.2012 eine Berufung.
8. Dieser Berufung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, GZ W118 2001657-1/4E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
9. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Sanktionsberechnung die günstigere Regelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 herangezogen wurde.9. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, wobei bei der Sanktionsberechnung die günstigere Regelung des Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640/2014 herangezogen wurde.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2017 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichsten aus, dass die VOK 2011 und eine im Jahr 2012 auf seinem Heimbetrieb durchgeführte VOK zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten. So seien im Zuge der VOK 2011 bei einigen Feldstücken NLN-Flächen festgestellt worden, bei der VOK 2012 wiederum nicht. Der BF ersuche daher um Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK 2012.
Der BF beantragte die ersatzlose Behebung, andernfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheides.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
12. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 12.03.2019 einen Vorlageantrag ein.
13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 21.03.2007 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2007 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha.
Das Feldstück 5 wurde vom BF im MFA 2007 mit 0,80 ha, das Feldstück 10 mit 1,71 ha beantragt. Dabei stützte sich der BF auf die bei der VOK 2002 auf diesen Feldstücken festgestellten Flächenausmaße.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Am 15. und 17.11.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2007 anstelle einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 14,21 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,28 ha festgestellt.
1.4. Das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.1.4. Das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, dem BF für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.06.2012 eine Berufung.
1.6. Bei der am 29.11., 30.11. und 19.12.2012 auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK wurden nur Feststellungen zu beihilfefähigen Flächen im Antragsjahr 2012, nicht jedoch zum verfahrensrelevanten Antragsjahr 2007 getroffen.
1.7. Es ist gerichtsbekannt, dass sich beihilfefähige Flächen über Jahre hinweg verändern können.
1.8. Der Berufung des BF vom 14.06.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, GZ W118 2001657-1/4E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
1.9. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Sanktionsberechnung die günstigere Regelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 herangezogen wurde.1.9. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, wobei bei der Sanktionsberechnung die günstigere Regelung des Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640/2014 herangezogen wurde.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2017 Beschwerde.
1.11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
1.12. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 12.03.2019 einen Vorlageantrag ein.
1.13. Es wird festgestellt, dass der BF im Antragsjahr 2007 bei 14,19 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 14,89 ha (davon 14,21 ha Heimfläche) über eine festgestellte Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 11,96 ha (davon 11,28 ha Heimfläche) verfügte. Daraus ergibt sich - unter Außerachtlassung der auf den Feldstücken 5 und 10 festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,86 ha - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,37 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 11,96 ha bedeuten 1,37 ha eine Abweichung von etwas mehr als 11,45 % und damit mehr als 3 %.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Fläche des Heimbetriebes des BF ergeben. Vom Beschwerdeführer werden die Ergebnisse der VOK 2011 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2007 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den gegenständlichen Kontrollbericht zu.
Doch ist für das erkennende Gericht angesichts der sich am Ergebnis der VOK 2002 auf dem Heimbetrieb des BF orientierenden Beantragung der Flächen der Feldstücke 5 und 10 im MFA 2007 klar ersichtlich, dass die diesbezügliche Beantragung durch den BF im Vertrauen auf die bei der VOK 2002 ermittelte Flächenausmaße im Ausmaß von 0,80 ha bei Feldstück 5 und 1,71 ha bei Feldstück 10 erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 VwGVG Anm 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 15, VwGVG Anmerkung 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, langte am 02.10.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 21.02.2019) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, langte am 02.10.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 21.02.2019) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 21.02.2019, AZ II/4-EBP/07-11158945010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/07-7091623010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.
[...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche