Entscheidungsdatum
24.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2183601-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1100624107 - 152074992 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1100624107 - 152074992 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.12.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Kabul, Afghanistan, geboren sei. Des Weiteren gab er an, dass er 12 Jahre lang in Teheran gelebt habe. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und spreche Dari. Im Herkunftsland würden seine Eltern und sein Bruder leben. Seine Schwester sei ebenfalls in Österreich. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt und sei er als Arbeiter beruflich tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan Filme verkauft habe, weswegen er mit den Dorfbewohnern Probleme bekommen habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen. Den Iran habe er verlassen, weil er 12 Jahre lang illegal aufhältig gewesen sei. Er habe keine Ausbildung machen oder arbeiten dürfen. Generell werde er im Iran sehr schlecht behandelt.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung und gab an, dass er in Kabul im Jahr 1982 geboren sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in XXXX , Kabul, gelebt. Betreffend seine Wohnumgebung gab er an, dass sich eine Straße weiter ein Geschäft befinde, wo Brot verkauft werde. Das nächstgelegene Krankenhaus sei ca. 400 Meter entfernt. Er sei in Kabul geboren, aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise in den Iran im Alter von ca. 19 oder 20 Jahren in Kabul gelebt habe. Im Iran habe er in Teheran gelebt und spreche er auch Farsi sowie Paschtu. Er habe ca. 13 bis 14 Jahre im Iran gelebt. Seine Eltern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Sein Vater habe als LKW-Fahrer gearbeitet und sei jetzt in Pension. Seine Mutter lebe bei seinem Vater in Kabul. Zudem habe er einen Bruder, der in Kabul lebe und seine Eltern versorge. Mit seinem Bruder habe er selten über soziale Netzwerke Kontakt. Sein Bruder sei noch klein gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem Vater. Zudem habe er noch je zwei Tanten mütterlicher- und väterlicherseits sowie zwei Onkeln väterlicherseits. In Österreich sei seine Schwester aufhältig. Der Beschwerdeführer sei ledig und lebe alleine. In Afghanistan sei er zwei Jahre lang in die Schule gegangen. Er könne weder lesen noch schreiben und habe er in Afghanistan CDs verkauft. Im Iran habe er verschiedene Arbeiten verrichtet; er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe als Schweißer gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet habe. Er habe ca. ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Kabul gearbeitet.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung und gab an, dass er in Kabul im Jahr 1982 geboren sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in römisch 40 , Kabul, gelebt. Betreffend seine Wohnumgebung gab er an, dass sich eine Straße weiter ein Geschäft befinde, wo Brot verkauft werde. Das nächstgelegene Krankenhaus sei ca. 400 Meter entfernt. Er sei in Kabul geboren, aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise in den Iran im Alter von ca. 19 oder 20 Jahren in Kabul gelebt habe. Im Iran habe er in Teheran gelebt und spreche er auch Farsi sowie Paschtu. Er habe ca. 13 bis 14 Jahre im Iran gelebt. Seine Eltern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Sein Vater habe als LKW-Fahrer gearbeitet und sei jetzt in Pension. Seine Mutter lebe bei seinem Vater in Kabul. Zudem habe er einen Bruder, der in Kabul lebe und seine Eltern versorge. Mit seinem Bruder habe er selten über soziale Netzwerke Kontakt. Sein Bruder sei noch klein gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem Vater. Zudem habe er noch je zwei Tanten mütterlicher- und väterlicherseits sowie zwei Onkeln väterlicherseits. In Österreich sei seine Schwester aufhältig. Der Beschwerdeführer sei ledig und lebe alleine. In Afghanistan sei er zwei Jahre lang in die Schule gegangen. Er könne weder lesen noch schreiben und habe er in Afghanistan CDs verkauft. Im Iran habe er verschiedene Arbeiten verrichtet; er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe als Schweißer gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet habe. Er habe ca. ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Kabul gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Problem mit seinem Onkel väterlicherseits zu tun habe. Der Cousin väterlicherseits habe seine Schwester heiraten wollen, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Seine Schwester sei damit auch nicht einverstanden, aber sein Vater sei einverstanden gewesen. Bevor sein Cousin seine Schwester heiraten habe können, habe es auch noch eine andere Person, die ebenfalls seine Schwester zur Ehefrau nehmen habe wollen, gegeben. Der Onkel sei Kommandant und der Cousin habe Waffen gehabt. Die Beiden seien Djihadisten. Seine Schwester sei damit nicht einverstanden gewesen den Cousin zu heiraten, da dieser kein anständiger Mann sei. Er habe mit falschen Leuten zu tun. Seine Schwester sei damit einverstanden, die andere interessierte Person zu heiraten, da diese eine anständige Person gewesen sei. Er sei auch mit dieser Person einverstanden. Da sein Vater mit dem Cousin, seinem Neffen einverstanden gewesen sei, habe er seine Schwester mit diesem verlobt. Als seine Schwester davon erfahren habe, sei sie sehr traurig gewesen. Sie habe gesagt, dass man sie ohne ihre Erlaubnis verlobt hätte. Sie habe dann auch mit ihrem Vater gestritten und gesagt, er würde ihre Familie auseinanderbringen und habe wissen wollen, warum er das gemacht habe. Der Onkel habe auch nicht weit weg von ihnen gewohnt. Als sein Cousin zu ihnen gekommen sei, habe er seine Verlobte sehen wollen, seine Schwester aber ihn nicht. Er habe seine Schwester gern gehabt und immer mit seinem Cousin gestritten. Seine Schwester und er seien einverstanden, dass sie den anderen Mann heiraten solle und nicht den Cousin. Seine Schwester habe gesagt, sie müssten einen Ausweg überlegen. Seine Schwester habe dann bereits mit dem anderen Mann einen Zeitpunkt ausgemacht und habe der Beschwerdeführer seiner Schwester bei der Flucht mit dem anderen Mann geholfen. Nachdem die Familie erfahren habe, dass seine Schwester mit dem anderen Mann geflohen sei, habe sein Vater ihm das vorgeworfen. Der Cousin habe ihn dann immer wieder bedroht, wenn sie einander gesehen hätten. Das habe dazu geführt, dass er nicht mehr das Haus verlassen habe können. Der Cousin habe gesagt, dass er unbedingt den Ort bekanntgeben solle, wohin seine Schwester geflohen sei und habe ihn mit dem Tode bedroht. Da er auch von seinem Vater sehr bedrängt worden sei und die Leute in der Umgebung erfahren hätten, dass seine Schwester mit einem anderen Mann geflohen sei, sei die Lage für ihn problematisch geworden. Es habe keine Alternative gegeben und habe er zuhause bleiben müssen und habe er keine alltäglichen Dinge erledigen können. Der Cousin habe ihn ausspioniert. Der Cousin habe ihn dann mit zwei anderen Männern gemeinsam geschlagen. Er habe nur seiner Schwester geholfen zu fliehen; habe aber wirklich nicht gewusst, wohin sie gegangen seien. Es wären dann drei bis vier Monate vergangen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle und auch nicht, wo seine Schwester sei. Er sei gezwungen das Land zu verlassen und habe sich dann auch dazu entschlossen. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Probleme im Jahr 1380 angefangen und bis 1382 gedauert hätten. Seine Schwester habe Afghanistan sechs Monate vor ihm, im Jahr 1381 (demnach im Jahr 2002), verlassen. Die Frage des zuständigen Organwalters, ob es korrekt sei, dass die Probleme in Afghanistan zwei Jahre gedauert hätten, bejahte der Beschwerdeführer und bekräftigte, dass die Probleme zwei Jahre gedauert hätten. Er habe erst im Iran erfahren, dass seine Schwester auch im Iran sei. Zudem bejahte er die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei und gab an, dass es ein bis zweimal eine sehr ernste Bedrohung gegeben habe. Sein Cousin habe ihn damit bedroht ihn zu entführen und von seiner Familie wegzunehmen. Daraufhin schilderte der Beschwerdeführer die erste Bedrohung. Der Cousin sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe nach seiner Schwester gefragt. Er habe gesagt, dass er es nicht wisse. Er habe ihm gesagt, dass er von Anfang an nicht einverstanden gewesen sei. Er (der Cousin) würde auch wissen, dass die Schwester des Beschwerdeführers von sich aus nichts unternehmen könne und der Beschwerdeführer Schuld daran sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erwidert, dass es nicht seine Schuld wäre, jedoch habe er dem Beschwerdeführer nicht geglaubt. Die Bedrohung wäre dann gewesen, dass er gesagt habe, dass der Beschwerdeführer alles in Ordnung bringen solle. Wenn er das nicht mache, würde er ihn umbringen oder ihn entführen. Die zweite Bedrohung betreffend führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn beim zweiten Mal gezwungen hätten zu folgen. Er hätte zwei Brüder. Bei ihnen zuhause sei auch sein Onkel gewesen. Sein Onkel habe gesagt, er müsse alles in Ordnung bringen. Sie hätten ihn 24 Stunden ohne Essen und Trinken festgehalten. Der andere Onkel sei ihm dann zu Hilfe gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie ihn freilassen sollten. Er sei immer wieder bedroht worden. Nach einem Monat seien sie zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, dass sie ihm zwei Tage Zeit geben. In diesen zwei Tagen habe er sich dann entschlossen das Land zu verlassen. Der erste Vorfall sei ca. vier Monate und der zweite Vorfall ca. zwei Monate vor seiner Ausreise vorgefallen. Die Fragen, ob er jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung und/oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Es sei sein Cousin, weshalb es für ihn unmöglich sei in Afghanistan zu leben. Jetzt sei es noch schwieriger, weil er im Iran gelebt habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermochte nicht den Kriterien an ein glaubhaftes Vorbringen zu entsprechen. Seine behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, da er widersprüchliche Angaben zu den vermeintlichen Vorfällen getätigt habe und mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht den Eindruck erwecken habe können, von tatsächlich selbst Erlebtem zu berichten. Zudem steigerte er sein Vorbringen im Zuge der Befragungen und waren seine Schilderungen nicht schlüssig nachvollziehbar.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger, rechtlicher Beurteilung ein. Der BF würde aufgrund religiöser bzw. politischer Gründe bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden. Dabei monierte der Beschwerdeführer auch, dass er zu seinem Heimatland mittlerweile jegliche Bindung verloren habe, weshalb er im Fall einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der ausführlichen und konkreten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht überzeugend. Ferner bestehe intensive Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes als "verwestlicht" angesehen werde. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer intensiv um sine Integration bemüht, die deutsche Sprache in einem beeindruckenden Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Auch sei er arbeitsfähig wie arbeitswillig. Weiters zählt die Beschwerde die möglichen Gründe einer Verfolgung in Afghanistan auf, kritisiert die Aktualität der Länderinformation und berichtete über die immer schlechter werdende Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund der verstärkten Tätigkeit der Taliban. Auch hätte der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben.
6. Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
* Teilnahmebestätigung an einem Info-Modul Soziales vom 24.11.2016;
* Teilnahmebestätigung an einem Info-Modul Bildung vom 01.12.2016;
* Kursantrittsbestätigung eines Alphabetisierungs-Basisbildungskurses;
* Unterstützungsschreiben vom 07.11.2017;
* Sozialbericht der Caritas vom 11.12.2017;
* ÖSD Zertifikat A1 vom 18.05.2018
7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 wurden die aktuellen Länderbericht an den BFV übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. In dieser wurde wieder auf die schlechter werdende Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen und auf die möglichen Fluchtgründe von afghanischen Flüchtlingen gem. der UNHCR-Richtlinie. Konkret vorgebracht wurden die vermehrten Anschläge in Kabul und daher die Unzumutbarkeit als innerstaatliche Fluchtalternative. Auch wurde auf das Stahlmann-Gutachten vom 28.03.2018 hingewiesen, in welchem auch afghanische Männer einer Gefahr ausgesetzt sind. So wurde auch auf die Möglichkeit der lokalen Talibanverbände hingewiesen. Der BF verfüge über keine Familienangehörige, welche ihn bei einer Ansiedelung in Kabul unterstützen könnten. Auch sei er aufgrund seiner westlichen Orientierung gefährdet.
8. Mit Schreiben vom 05.03.2019, wurden dem BF die Erstbefragung vom 30.12.2015 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA am 19.10.2016 des XXXX (Mann der Schwester) sowie die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA am 19.10.2016 der XXXX (Schwester) übermittelt und die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein.8. Mit Schreiben vom 05.03.2019, wurden dem BF die Erstbefragung vom 30.12.2015 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA am 19.10.2016 des römisch 40 (Mann der Schwester) sowie die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA am 19.10.2016 der römisch 40 (Schwester) übermittelt und die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan, der mündlichen Verhandlung sowie des übermittelten Ersteinvernahmeprotokolls des Schwagers und der Einvernahme und der Niederschrift der Schwester, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und wird mit Geburtsdatum XXXX in Kabul geführt und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Tadschike und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er Paschtu und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Er hat die ersten ca. 19 bis 20 Jahre seines Lebens in Kabul gelebt. Folglich hat er sich ca. 12 Jahre im Iran, Teheran, bis zur Ausreise nach Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt sowohl im Iran als Schweißer und Bauarbeiter und in Afghanistan als CD und Filmeverkäufer. Durch seine berufliche Tätigkeit war er in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren bzw. in Afghanistan einen Beitrag zu leisten.Der BF führt den Namen römisch 40 und wird mit Geburtsdatum römisch 40 in Kabul geführt und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Tadschike und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er Paschtu und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Er hat die ersten ca. 19 bis 20 Jahre seines Lebens in Kabul gelebt. Folglich hat er sich ca. 12 Jahre im Iran, Teheran, bis zur Ausreise nach Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt sowohl im Iran als Schweißer und Bauarbeiter und in Afghanistan als CD und Filmeverkäufer. Durch seine berufliche Tätigkeit war er in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren bzw. in Afghanistan einen Beitrag zu leisten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Kontakt in Kabul.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und männlich ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer Asylunterkunft der XXXX . Er hat in Österreich Kurse besucht und ein ÖSD-Zertifikat über die Niveaustufe A1 erworben. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. In Österreich ist die Schwester des Beschwerdeführers aufhältig; die Geschwister leben in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen engen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keinen Bekanntenkreis in Österreich. Es bestehen keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet.Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer Asylunterkunft der römisch 40 . Er hat in Österreich Kurse besucht und ein ÖSD-Zertifikat über die Niveaustufe A1 erworben. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. In Österreich ist die Schwester des Beschwerdeführers aufhältig; die Geschwister leben in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen engen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keinen Bekanntenkreis in Österreich. Es bestehen keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere zur Zugehörigkeit als Familienmitglied zu seiner Schwester XXXX oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere zur Zugehörigkeit als Familienmitglied zu seiner Schwester römisch 40 oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Auch eine drohende konkrete Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan noch nie Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Moslem) oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Tadschike).
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich zwischenzeitig ca. 12 Jahre im Iran, Teheran, sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in die Stadt Kabul, besteht für den BF keine etwaige Gefahr des Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit oder ein Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen zu geraten.
Der BF kennt sich jedoch mit der sozialen und kulturellen Umgebung in Afghanistan aus. Er hat mehrere Jahre in der Hauptstadt Kabul gelebt, dort gearbeitet und ist dort in die Schule gegangen. Er konnte auch für einen Teil seines Lebensunterhaltes selbst sorgen. Es leben noch Verwandte des BF in Kabul, welche ihn unterstützen könnten. Über den Flughafen Kabul und die Straße in die Stadt ist ein gesicherter Zugang möglich.
Besteht aufgrund der Sicherheitslage in Kabul eine Gefährdung für den BF so steht im als Alternative als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrscht.
Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen. Ein Auffinden des BF in den beiden Städten ist nicht wahrscheinlich, da in Afghanistan kein Meldesystem vorhanden ist.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich bzw. Kabul aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt, welches auch