TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 B2942/96, B2949/96, B2950/96, G247/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art86
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
RDG §33

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines nicht ernannten Bewerbers um die Planstelle eines Richters des LG für ZRS gegen die Ernennung von Mitbewerbern mangels Legitimation (vgl E v 30.11.95, B665/95); Zurückweisung der Beschwerde gegen das Schreiben des Präsidenten des LG für ZRS über die anderweitige Vergabe der ausgeschriebenen Planstellen mangels Bescheidcharakters dieser bloßen Mitteilung; Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des RDG mangels eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bei Besetzung einer (Richter)Planstelle

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Gesetzesaufhebung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter ist Richter des Bezirksgerichtes für ZRS Graz. Er bewarb sich innerhalb der Ausschreibungsfrist um eine der ausgeschriebenen Planstellen eines Richters/einer Richterin des Landesgerichtes (LG) für ZRS Graz. In den Besetzungsvorschlägen des LG für ZRS Graz (Personalsenat) und OLG Graz (Außensenat) scheint der Einschreiter nicht auf. Von diesem Ergebnis wurde er mündlich verständigt.

Mit den Dekreten des Bundesministers für Justiz (BMJ) vom 26. Juli 1996 und 20. August 1996, Zlen. 188.023/3-III 5/96 und 188.023/4-III 5/96, erfolgte die Besetzung der ausgeschriebenen Planstellen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Präsidenten des LG für ZRS Graz mit Schreiben vom 28. August 1996, Zl. Jv 1195-4/96, mitgeteilt, daß die ausgeschriebenen Planstellen anderweitig vergeben wurden.

2. Die vorliegende - auf Art144 B-VG gestützte - Beschwerde richtet sich gegen die vom Einschreiter als Bescheid qualifizierten Dekrete des BMJ sowie in eventu gegen die vom Einschreiter ebenfalls als Bescheid qualifizierte Verständigung des Präsidenten des LG für ZRS Graz.

Weiters stellt der Einschreiter - für den Fall der Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde - in eventu den Antrag gemäß Art140 B-VG (vom Einschreiter als Beschwerde bezeichnet), genauer bezeichnete Gesetzesstellen im Richterdienstgesetz (§33 Abs2 RDG zur Gänze - in eventu nur bestimmte Wortfolgen; §54 Abs1 RDG zur Gänze), die das Auswahlverfahren betreffen, aufzuheben.

Für den Fall der Zurück- bzw. Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde beantragt der Einschreiter gemäß Art144 Abs3 B-VG die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Da der Einschreiter den Antrag auf Art144 Abs3 B-VG stützt und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur eine Beschwerde gem. Art144 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten werden kann, umfaßt dieser Antrag offensichtlich nur die Beschwerde, nicht auch den Individualantrag.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde:

a) Hinsichtlich der oben zitierten Dekrete des BMJ geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß es sich um Bescheide i.S.d. Art144 B-VG handelt (vgl. VfGH 30.11.1995 B665/95).

Im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation ist nun noch die Frage, ob dem Einschreiter im Verfahren zur Besetzung der Planstellen beim LG für ZRS Graz Parteistellung zugekommen ist, zu erörtern. Im Erkenntnis VfGH 30. November 1995 B665/95 hat sich der Gerichtshof - in einem ähnlich gelagerten Fall (Besetzung einer Planstelle eines Vorstehers eines Bezirksgerichtes) - mit dieser Frage auseinandergesetzt:

"a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (s. etwa VfSlg. 779/1929, 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979, VwSlg. 1079 A/1949, 3863 A/1956, 6850 A/1966, 8139 A/1977, 8454 A/1979, 9734 A/1979, 9792 A/1979, 9929 A/1979, 10058 A/1980; VwGH 31.3.1983, 82/09/0124; 4.9.1990, 90/09/0120) besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung, Beförderung); ebensowenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu. Dies gilt insbesondere auch für ein Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten (VfSlg. 6806/1972, 7843/1976; VwSlg. 3151 A/1953).

Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgebenden Vorschriften zum Ergebnis führt, daß im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (s. zB VfSlg. 6806/1972, S 719; 7843/1976, S 423; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8232/1978, 9000/1980, 12102/1989).

b) Zu einem solchen Ergebnis gelangte zB der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 6806/1972 für das Verfahren betreffend die Ernennung der Bezirksschulinspektoren. Nach Art81b Abs1 litb B-VG haben die Landesschulräte für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen Dreiervorschläge zu erstatten, und zwar an den gemäß Art66 Abs1 oder Art67 Abs1 B-VG oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt. Das für den Verfassungsgerichtshof im konkreten Fall maßgeblich gewesene Gesetz vom 14. Mai 1919, StGBl. 91, betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren, idF des Bundesgesetzes BGBl. 296/1964, (inzwischen durch §130 Abs2 Z4 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 329/1977, aufgehoben), bestimmte in §1, daß als Bezirksschulinspektoren für dieses Amt geeignete, fachlich vorgebildete Lehrer ohne Unterschied des Geschlechtes, die sich auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens bereits betätigt haben, auf Vorschlag des Landesschulrates (Art81b Abs1 litb B-VG) zu ernennen sind, sowie daß jedem Vorschlag des Landesschulrates eine Ausschreibung und Bewerbung voranzugehen hat.

Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang wörtlich aus:

'Aus Art81b Abs2 B-VG und §1 des Gesetzes StGBl. Nr. 291/1919 i.d.F. BGBl. Nr. 296/1964 ergibt sich, daß nur ein Bewerber ernannt werden darf, der die angeführten Voraussetzungen erfüllt und in den Dreiervorschlag aufgenommen worden ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall im Erk. Slg. Nr. 6151/1970 ausgeführt hat, bildeten die in einen verbindlichen Dreiervorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie hätten ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren. Die Verleihungsbehörde könne nicht als berechtigt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sei eine Angelegenheit, die das Dienstverhältnis des Beamten berühre und ihn damit zur Partei im Sinne des §3 DVG mache.'

In dem die Anfechtung der Ernennung eines Berufsschulinspektors betreffenden Beschluß VfSlg. 7843/1976 bekräftigte der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung, wobei er die Verbindlichkeit der von den Landesschulräten gemäß Art81b Abs1 litb B-VG zu erstattenden Dreiervorschläge (allein) aus Art81b Abs2 B-VG herleitete.

c) Das Erkenntnis VfSlg. 6151/1970, auf das sich der Beschluß VfSlg. 6806/1972 berief, hatte die Verleihung einer schulfesten Stelle iS des (im konkreten Fall maßgeblich gewesenen) Landeslehrer-Dienstrechts-Überleitungsgesetzes 1962 - LaDÜG 1962, BGBl. 245, betroffen. Nach §21 Abs5 dieses Gesetzes waren für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten. §21 Abs7 LaDÜG 1962 ordnete an, daß von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, der die in Abs1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, die Stelle verliehen werden kann.

Die mit diesem Erkenntnis eingeleitete Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge fortgesetzt (etwa VfSlg. 12102/1989, 12556/1990 mwH, VfGH 9. Oktober 1995 B1231/94; s. dazu ausführlich Waas, Bewerberkonkurrenz bei Bundes- und Landeslehrern - zugleich Analyse einer Judikaturdivergenz; in: FS Schwarz (1992), S 665 ff.), und zwar auch auf dem Boden der durch das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. 302, geschaffenen Rechtslage, wobei sich die Verbindlichkeit des zwingend vorgeschriebenen Besetzungsvorschlages aus §26 Abs8 dieses Gesetzes ergibt: Danach kann die Stelle von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, soweit jedoch mehrere Besetzungsvorschläge vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in §26 Abs1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

Die Verbindlichkeit des in Art14 Abs4 lita (letzter Satz) B-VG zwingend vorgesehenen Besetzungsvorschlages der Schulbehörde des Bundes erster Instanz leitete der Verfassungsgerichtshof (in erster Linie) auch aus dieser Vorschrift ab (zB VfSlg. 7084/1973, S 457 f.; 7094/1973, S 497).

d) Im Unterschied dazu maß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8066/1977 unter Berufung auf zahlreiche Literaturstellen den gemäß Art86 B-VG für die Ernennung von Richtern vorgesehenen Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Stellen mit der Begründung keinen bindenden Charakter zu, daß ein solcher weder in der Bundesverfassung noch im Richterdienstgesetz (RDG) noch in einer sonstigen einfach-gesetzlichen Regelung vorgesehen sei. Der Verfassungsgerichtshof führte im Anschluß daran wörtlich aus (VfSlg. 8066/1977, S 366 der Amtlichen Sammlung):

'Die in der Rechtsprechung für den Fall eines die Verleihungsbehörde bindenden Besetzungsvorschlages zur Frage der Parteistellung im Verleihungsverfahren entwickelten Überlegungen können somit auf die gemäß Art86 Abs1 B-VG einzuholenden und nach dem RDG zu erstattenden Besetzungsvorschläge nicht übertragen werden; aus Art86 Abs1 B-VG ist ... ein Recht der beim OGH ernannten Richter auf Teilnahme an dem die Dienstposten der Vizepräsidenten und des Präsidenten betreffenden Verleihungsverfahren nicht zu erschließen.'

Auch der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Parteistellung der Bewerber um ein Richteramt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (VwSlg. 9929 A/1979)."

Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung von der bisherigen Judikatur abzurücken, wobei auch noch zu berücksichtigen ist, daß der Einschreiter nicht einmal in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde. Daher ist der Einschreiter hinsichtlich der oben zitierten Dekrete nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

b) Im Zusammenhang mit der schriftlichen Verständigung durch den Präsidenten des LG für ZRS Graz ist festzuhalten, daß das angefochtene Schreiben nicht in der äußeren Form eines Bescheides erging; es ist nämlich weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert.

Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend: Eine formlose Erledigung ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, müßte deutlich objektiv erkennbar sein. Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, daß einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (s. zu all dem z.B. VfSlg. 13099/1992, 13641/1993, S 697, und 13642/1993, S 705, sowie die jeweils zitierte Vorjudikatur).

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur ist die im vorliegenden Fall bekämpfte Erledigung nicht als Bescheid i.S.d.

Art144 B-VG zu werten:

Das Schreiben ist seinem Wortlaut nach als bloße Mitteilung abgefaßt (arg.: "Ich teile Ihnen höflich mit, ..."). Auch die Rechtslage sieht im gegebenen Zusammenhang die Erlassung eines Bescheides nicht vor.

Da daher das bekämpfte Schreiben kein Bescheid i.S.d. Art144 B-VG ist, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

c) Die Beschwerde war daher aufgrund des oben Gesagten (II.1.a. und b.) gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

d) Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

2. Zum Individualantrag:

Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (s. etwa VfSlg. 779/1929, 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979, VwSlg. 1079 A/1949, 3863 A/1956, 6850 A/1966, 8139 A/1977, 8454 A/1979, 9734 A/1979, 9792 A/1979, 9929 A/1979, 10058 A/1980; VwGH 31.3.1983, 82/09/0124; 4.9.1990, 90/09/0120) besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung, Beförderung).

Daraus kann abgeleitet werden, daß auch kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bei Besetzung einer (Richter)Planstelle besteht. Daher liegt ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor (vgl. auch VfGH 25.9.1996 V88/96).

Schon deswegen war auch der (in eventu erhobene) Individualantrag mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen zu werden brauchte, ob ein solcher Eventualantrag überhaupt zulässig ist.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Richter, Ernennung, Dienstrechtsverfahren, Parteistellung Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2942.1996

Dokumentnummer

JFT_10029776_96B02942_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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