TE Bvwg Beschluss 2019/4/24 W180 2214914-1

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §26 Abs2

Spruch

W180 2214914-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8137505010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 03.12.2018, AZ 18405DZ/I/1/1/Ho, betreffend Direktzahlungen 2017:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 12.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Bescheid ausgeführt, dass keine Prämie gewährt werde, da eine Cross Compliance-Kontrolle verweigert worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2018, zur Post gegeben am 23.10.2018, Beschwerde. Die Beschwerde langte am 29.10.2018 bei der Behörde ein.

3. Mit Schreiben vom 07.11.2018 hielt die AMA dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde verspätet sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Schreiben der AMA vom 07.11.2018 Stellung zu nehmen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2018 wies die AMA die Beschwerde als verspätet zurück.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag und brachte vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten worden sei, dass er zum Schreiben der AMA vom 07.11.2018 keine Stellungnahme abgegeben habe. Dies sei aber unrichtig. Er habe zum genannten Schreiben der AMA eine mit 22.11.2018 datierte und am 23.11.2018 zur Post gegebene Stellungnahme erstattet. Der Beschwerdeführer legte dem Vorlageantrag eine mit 22.11.2018 datierte Stellungnahme samt einem Postaufgabeschein mit Poststempel 23.11.2018 (in Kopie) bei, wobei die Sendungsnummer auf dem Postaufgabeschein nicht vollständig lesbar war.

In der beigelegten Stellungnahme vom 22.11.2018 nimmt der Beschwerdeführer auf das Schreiben der AMA vom "07.11.2016" (gemeint wohl 07.11.2018) Bezug und erläutert, dass er mit seinem Schreiben vom 10.10.2018 darauf hinweisen wollte, dass in seinem Fall im Zusammenhang mit der allfälligen Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, deren Berücksichtigung es ermöglichen sollten, die Förderung doch an ihm zur Auszahlung zu bringen. Der Beschwerdeführer ersuchte um diesbezügliche neuerliche Überprüfung.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2019 die Rechtsbehelfe und den Verwaltungsakt vor.

7. Mit Schreiben vom 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine vollständige Kopie des Aufgabescheines vom 23.11.2018 vorzulegen.

8. Mit Urkundenvorlage vom 07.03.2019, eingelangt bei Gericht am 11.03.2019, übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des Aufgabescheines mit vollständig lesbarer Sendungsnummer.

9. Mit Schreiben vom 25.03.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass eine Nachschau in der Sendungsverfolgung der Post AG mit der nunmehr vorgelegten vollständigen Sendungsnummer ergeben habe, dass das Schreiben vom 22.11.2018 zwar wie vom Beschwerdeführer angegeben am 23.11.2018 bei der Post aufgegeben, eine Zustellung bei der AMA jedoch nicht erfolgt sei (Status der Sendung laut Abfrage vom 25.03.2019: Sendung in Verteilung). Dies decke sich mit den Angaben der AMA, dass die Stellungnahme dort nicht eingelangt sei. Dem Schreiben wurde ein Ausdruck der genannten Abfrage vom 25.03.2019 beigelegt. Desweiteren wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der nicht erfolgten Zustellung des Schreibens vom 22.11.2018 in diesem nichts vorgebracht habe, was die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde vom 10.10.2018 stützen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Schreiben des Gerichts Stellung zu nehmen und ein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu erstatten. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer per Post zugestellt. Die Übergabe des zu übermittelnden Dokumentes an die Post erfolge am 17.01.2018. Gemäß der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, das war Samstag, der 20.01.2018.

Letzter Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war daher Montag, der 19.02.2018.

Die Beschwerde vom 10.10.2018 wurde am 23.10.2018 zur Post gegeben. Sie ist daher verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Datum der Übergabe des Bescheides an die Post ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso das Postaufgabedatum der Beschwerde.

Weder die tatsächliche Zustellung des Bescheides an ihn, noch der Zeitpunkt der Zustellung wurde vom Beschwerdeführer bestritten.

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 07.11.2018 vorgehalten. Der Beschwerdeführer verfasste zwar eine Stellungnahme zum genannten Schreiben der AMA und gab diese am 23.11.2018 zu Post, diese enthielt aber kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und langte nicht bei der Behörde ein. Auch im Vorlageantrag, dem er sein vorgenanntes Schreiben als Beilage beischloss, erstattete er kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer auch seitens des Gerichts Gelegenheit gegeben, sich zur Verspätung der Beschwerde zu äußern; der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zur Zurückweisung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

§ 32 Abs. 2 Satz 1 AVG bestimmt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im vorliegenden Fall wurden der angefochtene Bescheid von der Behörde am 17.01.2018 der Post zur Übermittlung an den Beschwerdeführer übergeben; angeordnet war eine Zustellung ohne Zustellnachweis.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Zweifel an der Zustellung und am Zeitpunkt der Zustellung sind im Verfahren nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren die Zustellung oder den Zeitpunkt der Zustellung bestritten.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann im gegenständlichen Fall somit am dritten Werktag nach dem 17.01.2018, also am Samstag, den 20.01.2018, zu laufen (Werktage sind Tage, die weder Sonntage noch Feiertage sind; vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 26 K7, Stand 1.1.2018). Die Beschwerdefrist endete unter Beachtung der Regelung des § 33 Abs. 2 AVG, wonach im Falle, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist, am Montag, den 19.02.2018. Die am 23.10.2018 zur Post gegebene Beschwerde war daher verspätet.

Es war somit mit Zurückweisung der Beschwerden vorzugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) tritt der vorliegende Gerichtsbeschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände, Beschwerdefrist, Cross Compliance,
Direktzahlung, Fristablauf, Fristbeginn, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kontrolle, Rechtsmittelfrist, rechtswirksame
Zustellung, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung, Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2214914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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