Entscheidungsdatum
24.04.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W146 2139869-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 1068297502-150503875, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 1068297502-150503875, zu Recht:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte XXXX heiße, geboren am XXXX und sie ihn am 01.08.2014 nach islamischen Recht geheiratet habe.Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte römisch 40 heiße, geboren am römisch 40 und sie ihn am 01.08.2014 nach islamischen Recht geheiratet habe.
Dazu legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Sharia-Gerichtes in XXXX samt Übersetzung, die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX , Provinz XXXX , samt Übersetzung und die standesamtliche Registrierung der Ehe samt Übersetzung vor.Dazu legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Sharia-Gerichtes in römisch 40 samt Übersetzung, die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , Provinz römisch 40 , samt Übersetzung und die standesamtliche Registrierung der Ehe samt Übersetzung vor.
Befragt zu den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass der erste Grund sei, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Zweitens sei sie und ihre Mutter vom IS bedroht worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei Kurdin und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie habe ihren Gatten XXXX am 01.08.2014 in XXXX geheiratet. Ihr Gatte sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen. Die Registrierung der Eheschließung sei im Februar 2015 erfolgt. Dem Ehegatten sei mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX sei am XXXX in Österreich auf die Welt gekommen. Deren leiblicher Vater sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei Kurdin und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie habe ihren Gatten römisch 40 am 01.08.2014 in römisch 40 geheiratet. Ihr Gatte sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen. Die Registrierung der Eheschließung sei im Februar 2015 erfolgt. Dem Ehegatten sei mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 sei am römisch 40 in Österreich auf die Welt gekommen. Deren leiblicher Vater sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ihr richtiger Name XXXX laute.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ihr richtiger Name römisch 40 laute.
Ihr Dorf XXXX , wo sie in Syrien bis 2014 gelebt habe, sei zur Gänze zerstört worden. Damals sei sie und ihre Mutter im Dorf auch vom IS bedroht worden. Ihr Mann und sie seien vom selben Dorf. Sie hätten sich 2009 über ihren Bruder kennengelernt. Damals sei sie noch zu jung zum Heiraten gewesen. Im Jahr 2014 habe sie dann durch eine Vertretung ihren Mann nach islamischen Recht geheiratet. Im März 2015 habe sie ihn dann nach vier Jahren endlich wieder gesehen. Im April 2015 sei sie von ihrem Mann schwanger geworden. Sie habe erst im Mai 2015 einen Asylantrag gestellt, weil sie auf ihre Eheregistrierung sowie auf ihren Reisepass gewartet habe.Ihr Dorf römisch 40 , wo sie in Syrien bis 2014 gelebt habe, sei zur Gänze zerstört worden. Damals sei sie und ihre Mutter im Dorf auch vom IS bedroht worden. Ihr Mann und sie seien vom selben Dorf. Sie hätten sich 2009 über ihren Bruder kennengelernt. Damals sei sie noch zu jung zum Heiraten gewesen. Im Jahr 2014 habe sie dann durch eine Vertretung ihren Mann nach islamischen Recht geheiratet. Im März 2015 habe sie ihn dann nach vier Jahren endlich wieder gesehen. Im April 2015 sei sie von ihrem Mann schwanger geworden. Sie habe erst im Mai 2015 einen Asylantrag gestellt, weil sie auf ihre Eheregistrierung sowie auf ihren Reisepass gewartet habe.
Sie könne nicht nach Syrien zurück, da dort Krieg herrsche.
Als Kurdin gehöre sie in Syrien einer ethnischen Minderheit an und sei dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt.
Des Weiteren bestehe die Gefahr, wenn sie nach Syrien zurück müsste, dass sie von der kurdischen Miliz YPG oder von der Frauenverteidigungseinheit YPJ gezwungen werde im Krieg gegen den IS oder sonstige andere Streitkräfte in Syrien zu kämpfen.
Darüber hinaus wäre sie als alleinstehende Frau in Syrien vermehrt von Verfolgung durch den IS bzw. auch durch die Milizen von Assad bedroht. Als alleinstehende Frau habe man in Syrien keinerlei Schutz und werde von der Regierung auch nicht mit Geld unterstützt. Sie wäre gezwungen bei der Kurdischen Demokratischen Partei YPG oder bei der Frauenverteidigungseinheit YPJ mitzukämpfen, da ansonsten die Gefahr bestehen würde, sexuell missbraucht, vergewaltigt, entführt oder verkauft zu werden.
Des Weiteren würde sie aufgrund ihrer westlichen Orientierung in Syrien verfolgt werden.
Ihr drohe daher kumulativ Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden, aufgrund dessen, dass ihr auch eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden würde gegenüber dem Regime von Assad bzw. sonstigen extremistische Gruppierungen, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien generell sowie aufgrund ihrer westlichen Orientierung.
Mit Beschwerdeergänzung vom 29.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Information erhalten habe, dass ihre Schwester XXXX vor ca. zwei Monaten von einer militanten Gruppe entführt und in eine Ausbildungscamp nach XXXX gebracht worden sei, wo sie eine Kampfausbildung habe durchlaufen müssen. Auch der 19-jährigen Cousine der Beschwerdeführerin, XXXX , sei das Gleiche widerfahren. Die jungen Frauen würden dort auf kriegerische Kampfhandlungen vorbereitet und zwangsrekrutiert. Damit hätte auch die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Syrien zu rechnen.Mit Beschwerdeergänzung vom 29.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Information erhalten habe, dass ihre Schwester römisch 40 vor ca. zwei Monaten von einer militanten Gruppe entführt und in eine Ausbildungscamp nach römisch 40 gebracht worden sei, wo sie eine Kampfausbildung habe durchlaufen müssen. Auch der 19-jährigen Cousine der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sei das Gleiche widerfahren. Die jungen Frauen würden dort auf kriegerische Kampfhandlungen vorbereitet und zwangsrekrutiert. Damit hätte auch die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Syrien zu rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis. Sie stammt aus dem Gouvernement XXXX . Das Gouvernement war zwischen der syrischen Regierung, den kurdischen Gruppen und dem Islamischen Staat umkämpft. Seit XXXX stehen nur noch Teile der beiden größten Städte, die namengebende Stadt XXXX und XXXX , unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Der Großteil der Region befindet sich heute dagegen unter der Kontrolle kurdischer Volksverteidigungseinheiten (YPG).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis. Sie stammt aus dem Gouvernement römisch 40 . Das Gouvernement war zwischen der syrischen Regierung, den kurdischen Gruppen und dem Islamischen Staat umkämpft. Seit römisch 40 stehen nur noch Teile der beiden größten Städte, die namengebende Stadt römisch 40 und römisch 40 , unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Der Großteil der Region befindet sich heute dagegen unter der Kontrolle kurdischer Volksverteidigungseinheiten (YPG).
Die Beschwerdeführerin heiratete am 01.08.2014 Herrn XXXX traditionell in Syrien, wobei dieser zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war. Am 20.04.2015 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin am Standesamt XXXX offiziell registriert.Die Beschwerdeführerin heiratete am 01.08.2014 Herrn römisch 40 traditionell in Syrien, wobei dieser zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war. Am 20.04.2015 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin am Standesamt römisch 40 offiziell registriert.
Es liegt somit kein Familienverfahren mit Herrn XXXX vor.Es liegt somit kein Familienverfahren mit Herrn römisch 40 vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Ehegatten der Status des Asylberechtigten (unbefristet) zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Ehegatten der Status des Asylberechtigten (unbefristet) zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , der Status der Asylberechtigten (unbefristet) zuerkannt. Bezüglich der Tochter liegt ein Familienverfahren zur Beschwerdeführerin vor.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der Status der Asylberechtigten (unbefristet) zuerkannt. Bezüglich der Tochter liegt ein Familienverfahren zur Beschwerdeführerin vor.
Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin in Syrien alleinstehend, da ihre engsten Familienangehörigen in Österreich asylberechtigt sind und ihnen eine Einreise nach Syrien mittels Konventionsreisepass verwehrt ist. Diesbezüglich besteht für die alleinstehende Beschwerdeführerin in Syrien die Gefahr, unmenschliche Behandlung zu erfahren.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.