TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 W131 2131020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2131020-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der XXXX XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gemeinsam mit ihren Eltern ( XXXX und XXXX ) und ihren zwei mj Schwestern reiste die ebenfalls noch mj Beschwerdeführerin (= Bf = BF3) im Jahr 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch ihre Mutter - am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mittlerweile wurden in Österreich zwei weitere Geschwister der Bf geboren.1. Gemeinsam mit ihren Eltern ( römisch 40 und römisch 40 ) und ihren zwei mj Schwestern reiste die ebenfalls noch mj Beschwerdeführerin (= Bf = BF3) im Jahr 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch ihre Mutter - am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mittlerweile wurden in Österreich zwei weitere Geschwister der Bf geboren.

Befragt zu den Fluchtgründen gab die Mutter der Bf - als ihre gesetzliche Vertreterin - anlässlich ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung an, dass die Lebensumstände im Iran sehr schlecht gewesen seien. Die Familie habe in Armut und Elend gelebt. Der Vater der Bf habe nicht arbeiten dürfen und der Bf und ihren Geschwistern sei es nicht möglich gewesen eine Schule zu besuchen. Ihr Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen. In der am 21.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) stattgefundenen Einvernahme gab die Mutter der Bf - als deren gesetzliche Vertreterin - (zusammengefasst) im Wesentlichen erneut ihre bereits in der Erstbefragung geschilderten Fluchtgründe an und bekräftigte, dass das Leben in Afghanistan für eine Frau sehr gefährlich sei und sie Angst um ihre Töchter habe. Für die Bf wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern bezogen sich diese auf jene ihrer Eltern.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016 wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt. Gegen die Bf wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Abschließend wurde ihr für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016 wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt. Gegen die Bf wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Abschließend wurde ihr für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde - mit Unterstützung einer Rechtsberatungsorganisation - eine (für alle Familienmitglieder im Wesentlichen gleichlautende) Beschwerde erhoben, die rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte.

4. Mit Schreiben vom 26.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zur Entscheidung vor und wurden diese nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Bereits im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde mit, auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Schreiben vom 06.07.2017 legte die belangte Behörde eine weitere Beschwerde eines Bruders der Bf zur IFA - Zahl 1155933400 vor, der am 17.05.2017 nach dem ersten Verhandlungstermin in dieser Beschwerdesache geboren worden war, wobei die Behörde auf § 34 AsylG (Familienverfahren) hinwies.Mit Schreiben vom 06.07.2017 legte die belangte Behörde eine weitere Beschwerde eines Bruders der Bf zur IFA - Zahl 1155933400 vor, der am 17.05.2017 nach dem ersten Verhandlungstermin in dieser Beschwerdesache geboren worden war, wobei die Behörde auf Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) hinwies.

5. Vor dem BVwG fand bereits am 05.05.2017 unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die am 25.01.2019 unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari fortgesetzt wurde und an der neben der Bf und ihren Eltern auch eine Vertreterin einer nunmehr bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ebenfalls teilnahm.

Die hier interessierenden Teile der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2019 werden hier wie folgt wiedergegeben (Bf = BF 3, Richter = R, Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation = RV):

"[...]

R: Was machen Sie heute in Österreich an einem Wochentag?

BF3: Ich könnte auf Deutsch antworten, sofern Sie langsam sprechen und hochdeutsch reden.

R: Wie sieht Ihr derzeitiger Tagesablauf in Österreich aus?

BF3(auf Deutsch): Mir geht es in Österreich wirklich sehr gut, muss ich sagen. Immer, als ich in der Früh aufstehe gehe ich zur Schule bis 3 Uhr und dann haben wir immer was zu essen. Wenn das Wetter gut ist gehen wir immer Spielplatz und spielen, meine Eltern sind dabei. Nach dem spielen muss ich dann Hausaufgaben machen und dann schlafen gehen eigentlich.

R: Haben Sie Hobbys?

BF3(auf Deutsch): Ja, ich spiele gerne Fußball, fahre Rad. Also, ich bin eher so sportlich, Radfahren, Rollschuhfahren mache ich immer gerne. Wenn Sommer ist, gehe ich immer schwimmen und im Winter eher Eislaufen oder ins Fitnessstudio.

R: Welche Bekleidung tragen Sie beim Schwimmen?

BF3: Badeanzug, und wenn das Bad frei ist eher so Bikini.

R: Sind Sie in Ihrer Familie bereits aufgefordert worden, ein Kopftuch zu tragen?

BF3: Also, bei meiner Familie ist es so, dass jeder selber entscheidet, was er oder sie machen will. Ich habe mich für Freiheit entschieden.

R: Was verstehen Sie unter Freiheit?

BF3: Für mich ist Freiheit so, dass jeder seine Rechte hat, Recht auf Sprechen, zur Schule gehen, etwas zum Essen hat und nicht gezwungen wird, etwas zu machen, was man nicht will. Man muss nur sterben.

R: Üben Sie aktiv irgendeine Religion aus?

BF3: In der Schule haben unsere Kinder Religionsunterricht. Ich habe als Muslimin am Donnerstag eine Stunde Religionsunterricht.

R: Haben Sie schon gehört, dass in Österreich Männer und Frauen gleichberechtigt sind?

BF3: Ja, das habe ich gehört und erfahren. Ich habe erfahren, dass jeder die Rechte auf Sprechen hat und alle gleich sind.

R: Wenn bei Ihnen in der Familie Entscheidungen zu treffen sind, zum Beispiel welche Schule Sie besuchen sollen, entscheidet bei Ihnen in der Familie der Vater oder die Mutter?

BF3: Ehrlich gesagt, meine Zukunft und diese Schule habe ich selber ausgewählt. Ich muss nächstes Jahr Schule wechseln und ich habe Informationen gesammelt, weil ich Krankenschwester oder Fußballerin werden will. Ich habe eine Schule gefunden, diese Schule heißt XXXX und ich muss diese Schule 3 Jahre besuchen, dann kann ich Krankenschwester werden. Meine Eltern haben gesagt, wenn du diese Schule magst und glaubst, dass du es schaffst, dann haben wir kein Problem.BF3: Ehrlich gesagt, meine Zukunft und diese Schule habe ich selber ausgewählt. Ich muss nächstes Jahr Schule wechseln und ich habe Informationen gesammelt, weil ich Krankenschwester oder Fußballerin werden will. Ich habe eine Schule gefunden, diese Schule heißt römisch 40 und ich muss diese Schule 3 Jahre besuchen, dann kann ich Krankenschwester werden. Meine Eltern haben gesagt, wenn du diese Schule magst und glaubst, dass du es schaffst, dann haben wir kein Problem.

R: In Österreich benötigt man, wie sonst überall Geld für das tägliche Leben.

BF3(auf Deutsch): Ja, das verstehe ich.

R: Wer entscheidet in Ihrer Familie, wie das verfügbare Geld ausgegeben wird?

BF3(auf Deutsch): Meine Mama und mein Papa. Beide.

R: Gibt es Situationen, wo Vater und Mutter nicht gleicher Meinung sind?

BF3(auf Deutsch): Ich glaube nicht.

R: Ist bei Ihnen in der Familie bereits entschieden, welche Ausbildung Ihre Schwester XXXX machen soll?R: Ist bei Ihnen in der Familie bereits entschieden, welche Ausbildung Ihre Schwester römisch 40 machen soll?

BF3(auf Deutsch): XXXX hat entschieden dass Sie Polizistin oder Lehrerin werden will, sie interessiert das und unsere Eltern mögen das. Meine Eltern haben gesagt, dass sie nicht sagen können, dass sie etwas anderes macht, wenn XXXX das interessiert.BF3(auf Deutsch): römisch 40 hat entschieden dass Sie Polizistin oder Lehrerin werden will, sie interessiert das und unsere Eltern mögen das. Meine Eltern haben gesagt, dass sie nicht sagen können, dass sie etwas anderes macht, wenn römisch 40 das interessiert.

R: Wie verbringt Ihre Mutter den gewöhnlichen Tag?

BF3: (auf Deutsch): Sie kocht für uns, manchmal kocht auch mein Vater. Sie besucht Kurse bei der XXXX . Sie kümmert sich um die Kinder und besucht XXXX -Kurse.BF3: (auf Deutsch): Sie kocht für uns, manchmal kocht auch mein Vater. Sie besucht Kurse bei der römisch 40 . Sie kümmert sich um die Kinder und besucht römisch 40 -Kurse.

R: Wissen Sie, ob Ihre Mutter, wenn es möglich ist, einmal arbeiten gehen möchte?

BF3: (auf Deutsch): Ja, sie will gerne Verkäuferin werden. Sie hat einmal gearbeitet, 35 Stunden in einer Schule.

R: Wie lange war das?

BF3: (auf Deutsch): Ich glaube es war eine Woche Arbeit, insgesamt 35 Stunden.

R: Hat Ihre Mutter insgesamt eine Woche gearbeitet oder mehrere Wochen 35 Stunden?

BF3: (auf Deutsch): Das weiß ich nicht genau, aber ich weiß nur, dass sie in einer Schule gearbeitet hat.

RV verweist auf Beilage 7 zur Stellungnahme vom 17.09.2018.Regierungsvorlage verweist auf Beilage 7 zur Stellungnahme vom 17.09.2018.

R: Glauben Sie, dass Sie später vielleicht einmal heiraten werden?

BF3: (auf Deutsch): Also ich glaube eher so an die Liebe und will nicht gezwungen werden. Wenn dann muss ich meinen Mann 4-5 Jahre kennen und in Beziehung bleiben. Ich bin noch klein, ich weiß es noch nicht.

R: Verstehe ich es richtig, dass Sie zuerst einmal 4-5 Jahre erforschen möchten, ob eine derartige Heirat passen würde?

BF3(auf Deutsch): Ja.

R: Könnten Sie sich vorstellen, auch einen Mann zu heiraten, der kein Muslim ist?

BF3(auf Deutsch): Ja. Also eigentlich sind wir alle gleich und Religion ist nicht so wichtig.

R: Glauben Sie, dass Sie sich in Afghanistan auch so anziehen könnten, wie heute?

BF3(auf Deutsch): Ich habe die Frage nicht genau verstanden.

R: Glauben Sie, dass es in Afghanistan möglich wäre, dass Sie mit einem Bikini im freien baden?

BF3(auf Deutsch): Also ich glaube nicht, weil sonst eine Vergewaltigung passieren wird.

R: Wer geht bei Ihnen in Ihrer Familie Einkäufe machen?

BF3(auf Deutsch): Meine Eltern beide.

R: Geht Ihre Mutter auch alleine einkaufen?

BF3(auf Deutsch): Ja.

R: Hat Ihr Vater eine bestimmte Meinung, wenn Ihre Mutter alleine einkaufen oder arbeiten geht?

BF3: (auf Deutsch): Er sagt immer, jeder hat seine eigene Entscheidung und wenn meine Mama das will, hat er sicher nichts dagegen und ist zufrieden mit dem, dass sie einkaufen oder arbeiten geht.

R: Wie verbringt Ihr Vater den Tag?

BF3(auf Deutsch): Früher, als meine Mama schwanger war, hat er die Deutschkurse besucht und jetzt geht immer meine Mama in die Kurse und er passt auf die Kinder auf, er kocht und geht mit uns Spielplatz und so.

R: Hat Ihr Vater Hobbies?

BF3(auf Deutsch): Ja. Also ich glaube, er kocht gerne, weil er kocht wirklich super, manchmal besser als meine Mama und vielleicht Rad fahren und mit Kindern spielen. Arbeiten mag er auch, er hat auch gearbeitet.

R: Was hat er gemacht?

BF3(auf Deutsch): Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, er hat im Friedhof gearbeitet.

R: Haben Sie schon einmal etwas von Religionsfreiheit gehört?

BF3(auf Deutsch): Ja.

R: Können Sie das auch schon erklären, was das ist?

BF3(auf Deutsch): Also, jeder darf wählen, an was er oder sie glauben will und welche Religion sie oder er wählen will.

R: Finden Sie das gut oder schlecht?

BF3(auf Deutsch): Sehr gut.

RV: Wer sucht aus, was du anziehst?Regierungsvorlage, Wer sucht aus, was du anziehst?

BF3(auf Deutsch): Ich, also, wenn wir einkaufen gehen, gehen wir alle, meine Mama ist so modern und manchmal zeige ich es ihr, ob es passen würde, und ich gehe auch mit meinen Freundinnen einkaufen.

RV: Konntest Du das so auch schon im Iran machen?Regierungsvorlage, Konntest Du das so auch schon im Iran machen?

BF3(auf Deutsch): Mit Freunden einkaufen nicht.

RV: Weißt du, wie oft pro Woche deine Mama bei der XXXX ist?Regierungsvorlage, Weißt du, wie oft pro Woche deine Mama bei der römisch 40 ist?

BF3(auf Deutsch): Ich glaube 3 Mal in der Woche.

RV: Weißt du, was sie dort macht?Regierungsvorlage, Weißt du, was sie dort macht?

BF3: (auf Deutsch): Ja, sie macht Yoga und nähen lernen.

RV: Konntest Du im Iran, so wie hier in Österreich in die Schule gehen?Regierungsvorlage, Konntest Du im Iran, so wie hier in Österreich in die Schule gehen?

BF3(auf Deutsch): Nein, ich habe mir immer gewünscht in die Schule zu gehen. Ich durfte nicht, weil ich eine Afghanerin war.

RV: Wie war das mit Sport?Regierungsvorlage, Wie war das mit Sport?

BF3(auf Deutsch) Im Iran? Ich mag so mehr mit Buben Fußball spielen, das dürften wir im Iran nicht. Mädchen durften nicht am Spielplatz Fußball spielen, weil jeder zugeschaut hat und gelacht hat, deswegen hat man nicht gespielt.

RV legt nunmehr die neuesten Schulbesuchsbestätigungen vor, bzw. Integrationsunterlagen, die als Sammelbeilage B zur heutigen Niederschrift genommen werden.Regierungsvorlage legt nunmehr die neuesten Schulbesuchsbestätigungen vor, bzw. Integrationsunterlagen, die als Sammelbeilage B zur heutigen Niederschrift genommen werden.

R: Gehen Sie alleine zur Schule?

BF3(auf Deutsch): Ja.

R: Sind Sie alleine mit Freundinnen unterwegs?

BF3(auf Deutsch): Ja, wir gehen ja immer einkaufen, sicher.

R: Welche Sprache sprechen Sie in der Freizeit?

BF3(auf Deutsch): Mit meiner Schwester reden wir Deutsch und ein bisschen Englisch. Mit meinen Eltern persisch und Deutsch. Mit Freundinnen immer Deutsch.

R: Haben Sie betreffend der deutschen Sprache schon etwas betreffend den Zeitformen gehört?

BF3(auf Deutsch): ja, das habe ich gelernt.

R: Welche Zeitformen kennen Sie schon?

BF3(auf Deutsch): Perfekt, Plusquamperfekt, Gegenwart und Futur, also Zukunft.

R: Kennen Sie auch Imperfekt?

BF3(auf Deutsch): Ich habe das in der zweiten Klasse gelernt, ich weiß nicht mehr, ob ich das gelernt habe oder nicht.

R: Eine Zusatzfrage, folgender Satz: "Ich war gestern zu Hause".

Ein anderer Satz: Ich bin gestern zu Hause gewesen.

BF (auf Deutsch): Das ist Vergangenheit und Vorvergangenheit, zweite und dritte Stammform.

[...]

6. Zwischenzeitlich wurde der Mutter, sowie von ihr abgeleitet auch dem Vater und den Geschwistern der Bf vom BVwG der Asylstatus zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Bf und ihrem Leben in Österreich

Die noch mj Bf, eine afghanische Staatsangehörige, wurde am XXXX im Iran geboren und hat sich auch bis zu ihrer Ausreise im Iran aufgehalten. Die Bf selbst war noch nie in Afghanistan. Die Bf ist Angehörige der Volksgruppe der Hazara (Sayed/Sadad) und ordnet sich selbst formal der Religion des Islams schiitischer Ausrichtung zu.Die noch mj Bf, eine afghanische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 im Iran geboren und hat sich auch bis zu ihrer Ausreise im Iran aufgehalten. Die Bf selbst war noch nie in Afghanistan. Die Bf ist Angehörige der Volksgruppe der Hazara (Sayed/Sadad) und ordnet sich selbst formal der Religion des Islams schiitischer Ausrichtung zu.

Gemeinsam mit ihren Eltern und zwei ebenfalls mj Schwestern verließ die Bf im Jahr 2015 den Iran und stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 09.09.2015 (vertreten durch ihre Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Asylantragstellung lebt die Bf gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in einer Gemeinde in XXXX .Gemeinsam mit ihren Eltern und zwei ebenfalls mj Schwestern verließ die Bf im Jahr 2015 den Iran und stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 09.09.2015 (vertreten durch ihre Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Asylantragstellung lebt die Bf gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in einer Gemeinde in römisch 40 .

Von Beginn an war die minderjährige Bf sehr bemüht Deutsch zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft umfassend zu integrieren. Die Bf besucht derzeit (bis zum 28.06.2019) die vierte Klasse der XXXX (NMS XXXX II) in XXXX . Die Bf geht sehr gerne in die Schule. Ihr ist eine gute Ausbildung wichtig. Im Iran konnte sie keine Schule besuchen. Sie genießt die ihr in Österreich zustehenden Freiheiten. Nach abgeschlossener Schulausbildung möchte die Bf entweder Fußballerin oder Krankenschwester werden. Sie hat sich bereits konkret mit den erforderlichen Voraussetzungen insb mit jenen die für die Ausbildung zur Krankenschwester erforderlich sind auseinandergesetzt. Das Deutsch der Bf ist bereits sehr gut, sie kann sich ohne weiteres auf Deutsch unterhalten. Ihre Freizeit verbringt die Bf - wie es in ihrem Alter üblich ist - am liebsten mit ihren (größtenteils aus Österreich stammenden) Freundinnen, mit denen sie sich ausschließlich auf Deutsch verständigt. Mit ihren Freundinnen geht die Bf sehr gerne einkaufen. Weiters betreibt die Bf häufig Sport, insb spielt sie sehr gerne Fußball, fährt Fahrrad oder mit ihren Rollschuhen. Im Sommer geht sie auch gerne ins Schwimmbad (wo sie entweder im Badeanzug oder Bikini in der Öffentlichkeit auftritt) und im Winter geht sie meist Eislaufen oder ins Fitnessstudio.Von Beginn an war die minderjährige Bf sehr bemüht Deutsch zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft umfassend zu integrieren. Die Bf besucht derzeit (bis zum 28.06.2019) die vierte Klasse der römisch 40 (NMS römisch 40 römisch zwei) in römisch 40 . Die Bf geht sehr gerne in die Schule. Ihr ist eine gute Ausbildung wichtig. Im Iran konnte sie keine Schule besuchen. Sie genießt die ihr in Österreich zustehenden Freiheiten. Nach abgeschlossener Schulausbildung möchte die Bf entweder Fußballerin oder Krankenschwester werden. Sie hat sich bereits konkret mit den erforderlichen Voraussetzungen insb mit jenen die für die Ausbildung zur Krankenschwester erforderlich sind auseinandergesetzt. Das Deutsch der Bf ist bereits sehr gut, sie kann sich ohne weiteres auf Deutsch unterhalten. Ihre Freizeit verbringt die Bf - wie es in ihrem Alter üblich ist - am liebsten mit ihren (größtenteils aus Österreich stammenden) Freundinnen, mit denen sie sich ausschließlich auf Deutsch verständigt. Mit ihren Freundinnen geht die Bf sehr gerne einkaufen. Weiters betreibt die Bf häufig Sport, insb spielt sie sehr gerne Fußball, fährt Fahrrad oder mit ihren Rollschuhen. Im Sommer geht sie auch gerne ins Schwimmbad (wo sie entweder im Badeanzug oder Bikini in der Öffentlichkeit auftritt) und im Winter geht sie meist Eislaufen oder ins Fitnessstudio.

Die Bf hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich vom traditionalistischen Rollenbild ihres Herkunftsstaats abgewendet und lebt in Österreich ein freies und selbstbestimmtes Leben nach westlichen Werten.

Anlässlich der am 25.01.2019 vor dem BVwG stattgefundenen mündlichen Verhandlung stellte sich im Rahmen der Befragung der Bf heraus, dass sie zumindest in einer laienmäßigen Parallelwertung glaubhaft jene Werthaltungen vertritt und internalisiert hat, die den Gleichheitsgrundsatz, die Religions- und die Meinungsfreiheit ausmachen. Sie sprach sich im Zuge der entsprechend der Entscheidung des VwGH Ra 2016/18/0388 gebotenen Erörterung, ob die Bf eine entsprechend den Grundrechten geprägte Lebensweise aufweist, zB auch für die Gleichberechtigung von Mann und Frau aus. Nach ihrer Ansicht habe "jeder die Rechte auf Sprechen [...] und [seien] alle gleich [...]". Sie trage kein Kopftuch, da in ihrer Familie jeder selbst entscheidet, was er oder sie machen wolle. Sie habe sich für die Freiheit entschieden und das Kopftuch abgelegt. Nicht nur sie, sondern auch ihre Eltern stehen vollkommen hinter dieser Entscheidung.

Neben der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bewertet die Bf auch das Grundrecht der Religionsfreiheit sehr positiv und sagte, dass jeder frei wählen dürfe, an was er oder sie glauben und welche Religion sie oder er wählen möchte. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, einen Mann zu heiraten, der kein Muslim ist, antwortete sie spontan und glaubhaft, dass alle gleich seien und Religion nicht so wichtig sei. Sie glaube an die Liebe und wolle nicht zur Heirat gezwungen werden. Mit ihren diesbezüglichen Aussagen hat sie damit einmal mehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre eigenen grundlegenden Grundrechte sehr schätzt.

Die Bf ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Ein Asylausschlussgrund zu Lasten der Bf ist von den Verfahrensparteien weder substantiiert vorgebracht noch sonst wie bekannt geworden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und der Bf zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation der Bf sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten:

1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).

Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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