TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 W122 2198327-1

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W122 2198327-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 15-1093254605-15166275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 15-1093254605-15166275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 31.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Afghanistan keine Sicherheit wegen der Taliban habe. Diese hätten die Grundstücke der Familie weggenommen und seien für den Krieg im Land verantwortlich. Er wolle in Frieden leben, habe aber bei einer etwaigen Rückkehr in seine Heimat Angst von den Taliban getötet zu werden.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 24.10.2017 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Neben Unterstützungsschreiben, beinhaltete diese auch zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (ua Stufe A2) und einem Werte- und Orientierungskurs, sowie Prüfungszeugnisse an VHS-Kursen und die Teilnahmebestätigung am Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 24.10.2017 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Neben Unterstützungsschreiben, beinhaltete diese auch zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (ua Stufe A2) und einem Werte- und Orientierungskurs, sowie Prüfungszeugnisse an VHS-Kursen und die Teilnahmebestätigung am Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf

XXXX geboren worden sei, er sich aber von seinem fünften Lebensjahr bis zu den letzten acht Monaten vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan zwölf Jahre lang in Pakistan aufgehalten habe. Dort habe er die Schule besucht, jedoch habe die Familie in Pakistan illegal gelebt sowie Sicherheitsbedenken gehabt und sei wieder nach Afghanistan zurück. Seine Familie würde derzeit im Iran aufhältig sein. Sie habe kein Geld für eine Weiterreise nach Europa gehabt. In Afghanistan habe es keine Sicherheit gegeben. Die Taliban hätten die Familie bedroht, nachdem sein Vater mit der Waffe gegen die Taliban gekämpft habe. Eine Gruppe namens Jabhe Moqamat habe auch wollen, dass er gegen die Taliban kämpfe. Dies habe er abgelehnt, weswegen man die Familie habe umbringen wollen. Das Dorf zu verteidigen sei nicht seine Aufgabe, sondern die der Regierung, daher habe er sich der Forderung dieser Gruppe und seines Vaters gegen die Taliban zu kämpfen, widersetzt. Ein Ortswechsel innerhalb Afghanistans sei aufgrund der von den Taliban ausgesprochenen Drohung nicht möglich. Im August 2015 hätten die Taliban einen an den BF und seinen Vater adressierten Drohbrief übermittelt. Aufgrund dieses Drohbriefs hätte die Familie schließlich auch Afghanistan verlassen. Nach dieser Todesdrohung habe man auch keinen Kontakt mit anderen Dorfbewohnern gehabt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass auch andere Dorfbewohner dieses verlassen hätten. Eine konkrete, persönliche Bedrohung habe es durch die Taliban nicht gegeben. Da die Taliban überall in Afghanistan seien, sei ein Wechsel in eine andere Region nicht möglich gewesen. Staatlichen Schutz habe er ebenfalls nicht in Anspruch nehmen können. Hazara und Schiiten würden in Afghanistan verfolgt werden und die Einhaltung der religiösen Vorschriften (insbesondere fasten und häufiges beten) falle ihm schwer, jedoch sei er aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit nie persönlich bedroht worden. Auf Nachfrage, wann das Problem mit der Gruppe begonnen hätte, führte der BF aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob das im vierten oder fünften Monat seines achtmonatigen Aufenthaltes geschehen sei. Da die Taliban in seinem Dorf mit den Kutschis zusammenarbeiten würden, habe er auch Probleme mit den Kutschis.römisch 40 geboren worden sei, er sich aber von seinem fünften Lebensjahr bis zu den letzten acht Monaten vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan zwölf Jahre lang in Pakistan aufgehalten habe. Dort habe er die Schule besucht, jedoch habe die Familie in Pakistan illegal gelebt sowie Sicherheitsbedenken gehabt und sei wieder nach Afghanistan zurück. Seine Familie würde derzeit im Iran aufhältig sein. Sie habe kein Geld für eine Weiterreise nach Europa gehabt. In Afghanistan habe es keine Sicherheit gegeben. Die Taliban hätten die Familie bedroht, nachdem sein Vater mit der Waffe gegen die Taliban gekämpft habe. Eine Gruppe namens Jabhe Moqamat habe auch wollen, dass er gegen die Taliban kämpfe. Dies habe er abgelehnt, weswegen man die Familie habe umbringen wollen. Das Dorf zu verteidigen sei nicht seine Aufgabe, sondern die der Regierung, daher habe er sich der Forderung dieser Gruppe und seines Vaters gegen die Taliban zu kämpfen, widersetzt. Ein Ortswechsel innerhalb Afghanistans sei aufgrund der von den Taliban ausgesprochenen Drohung nicht möglich. Im August 2015 hätten die Taliban einen an den BF und seinen Vater adressierten Drohbrief übermittelt. Aufgrund dieses Drohbriefs hätte die Familie schließlich auch Afghanistan verlassen. Nach dieser Todesdrohung habe man auch keinen Kontakt mit anderen Dorfbewohnern gehabt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass auch andere Dorfbewohner dieses verlassen hätten. Eine konkrete, persönliche Bedrohung habe es durch die Taliban nicht gegeben. Da die Taliban überall in Afghanistan seien, sei ein Wechsel in eine andere Region nicht möglich gewesen. Staatlichen Schutz habe er ebenfalls nicht in Anspruch nehmen können. Hazara und Schiiten würden in Afghanistan verfolgt werden und die Einhaltung der religiösen Vorschriften (insbesondere fasten und häufiges beten) falle ihm schwer, jedoch sei er aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit nie persönlich bedroht worden. Auf Nachfrage, wann das Problem mit der Gruppe begonnen hätte, führte der BF aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob das im vierten oder fünften Monat seines achtmonatigen Aufenthaltes geschehen sei. Da die Taliban in seinem Dorf mit den Kutschis zusammenarbeiten würden, habe er auch Probleme mit den Kutschis.

4. Mit Bescheid vom 04.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF über eine angebliche Bedrohung vage und keinesfalls nachvollziehbar gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Taliban im Dorf Drohbriefe verschickt hätten, jedoch könne daraus keine nachhaltige Bedrohungssituation abgeleitet werden. Da es auch kein landesweites Netzwerk der Taliban gebe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative vorgelegen. Durch die Oberflächlichkeit der Aussagen, auch zu den Themenbereichen der Verfolgung der Hazara und durch die Kutschis, sei keine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr zu erkennen gewesen und es würde sich der Eindruck einer erfundenen Geschichte aufdrängen.4. Mit Bescheid vom 04.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF über eine angebliche Bedrohung vage und keinesfalls nachvollziehbar gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Taliban im Dorf Drohbriefe verschickt hätten, jedoch könne daraus keine nachhaltige Bedrohungssituation abgeleitet werden. Da es auch kein landesweites Netzwerk der Taliban gebe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative vorgelegen. Durch die Oberflächlichkeit der Aussagen, auch zu den Themenbereichen der Verfolgung der Hazara und durch die Kutschis, sei keine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr zu erkennen gewesen und es würde sich der Eindruck einer erfundenen Geschichte aufdrängen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.06.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht erhobene Beschwerde. Zusammen mit dieser erfolgte auch die Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF und die Vorlage der Kopie eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 15.06.2018 vom BFA vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 22.01.2019 wurde das bestehende Vollmachtsverhältnis geändert und mit Fax vom 13.03.2019 die Vollmacht für ein erneutes rechtsfreundliches Vertretungsverhältnis bekanntgegeben.

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Zu Beginn legte der BF ein Konvolut an Unterlagen, wie etwa eine "Austrittsbestätigung" aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, sowie zwei Einstellungszusagen und eine Teilnahmebestätigung am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung vor. Ebenso wurde eine am Vortag übermittelte Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan zum Akt genommen.

Über seine Angehörigen im Iran befragt, führte der BF aus, dass diese noch immer dort aufhältig wären und es sporadischen Kontakt zu ihnen geben würde. Die wirtschaftliche Lage habe sich verschlechtert und sein Vater würde immer noch darauf bestehen, dass er regelmäßig bete.

Durch einen im Iran lebenden Freund habe er erfahren, dass sein Heimatdorf zerstört worden sei und keiner mehr dort leben würde. Diesen Freunden habe er nicht von seinem Religionsaustritt erzählt. Er habe mit niemandem darüber gesprochen, denn die Religionswahl sei für ihn eine private Entscheidung.

Über die finanzielle Situation seiner Familie könne er keine genauen Angaben machen. In Afghanistan hätten die Ersparnisse für das dortige Leben ausgereicht. In Österreich lebe er alleine und spreche passabel Deutsch. Er sei gemeinnützig tätig und habe den Pflichtschulabschluss gemacht. Mittlerweile habe er sich in Österreich auch einen Freundeskreis aufgebaut.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass während seines Aufenthaltes eine aus Hazara bestehende Front gegründet worden sei, die mit Waffengewalt gegen die Taliban vorgehen wollte. Sein Vater hätte zwei bis drei Monate gekämpft. Der BF hätte selbst auch zur Waffe greifen sollen. Dies habe er verweigert und deswegen Todesdrohungen erhalten. Ebenso habe die Familie einen Drohbrief der Taliban erhalten. Nach dem Erhalt des Drohbriefes sei die Familie geflohen.

Diese Hazara-Gruppe habe damals 30 bis 40 Mitglieder umfasst, sei aber mittlerweile so vergrößert, dass sie die Regierung habe entwaffnen wollen.

Zu seinem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft führte der BF an, dass er mit dem Islam nicht mehr zu tun haben wollte und sein Rechtsvertreter ihm diesen Schritt nahegelegt hätte. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund des Austritts aus dem Islam sicher getötet werden, selbst von seinen Eltern. Wenn er nicht mehr beten sollte oder er am Freitag nicht mehr in Moschee gehen würde, dann würden die Leute von seinem Austritt erfahren. Ohne seine geschilderten Probleme könne sich der BF ein Leben in Afghanistan vorstellen. In Herat könne er auch nicht leben, weil einerseits dort die Leute der Hazara-Front auch dort seien und die Leute auch dort mitbekommen würden, dass er nicht bete oder nicht in die Moschee gehe. Danach erfolgte die mündliche Verkündung des vollabweisenden Erkenntnisses.

10. Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

11. Mit Schriftsatz am 10.04.2019 beim BVwG eingelangten Schriftsatz vom 09.04.2019 wurde bekanntgegeben, dass der BF nun einen weiteren rechtsfreundlichen Vertreter bevollmächtigt habe und dieser beantragte ein weiteres Mal fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

12. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Bestätigung über den "Austritt" des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft

* Zwei Einstellungszusagen

* Zertifikat über den Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung inklusive

Schulbesuchsbestätigung

* Kopie des Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung

* Teilnahmebestätigung des ÖIF Werte- und Orientierungskurses

* Urkunde Absolvierung Integrationspass

* Zwei Unterstützungserklärungen

* Kursbesuchsbestätigungen Deutsch A1 und A2

* Bestätigungen der Caritas und des Hilfswerks bezüglich der freiwilligen Tätigkeiten

* ÖIF Informationsveranstaltung

* Zeugnisse- und Abschlussprüfungen VHS Englisch, Deutsch, PC Workshop und Kreativität

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren im Jahr XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und hat seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt. Bis zum 22.03.2019 bekannte er sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und hat seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt. Bis zum 22.03.2019 bekannte er sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.

Der BF wurde nach seinen Angaben in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und hielt sich von seinem fünften Lebensjahr bis zu den letzten acht Monaten vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan zwölf Jahre lang in Pakistan auf. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er sich wieder in seinem Heimatdorf aufgehalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie lebt im Iran. Die wirtschaftliche Situation dieser hat sich zuletzt verschlechtert. Einkünfte werden durch die Arbeit seines Vaters in einer Hühnerfabrik erzielt. Neben dem Vater des BF leben noch die Mutter des BF sowie zwei Brüder und eine Schwester ebenfalls im Iran.Der BF wurde nach seinen Angaben in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und hielt sich von seinem fünften Lebensjahr bis zu den letzten acht Monaten vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan zwölf Jahre lang in Pakistan auf. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er sich wieder in seinem Heimatdorf aufgehalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie lebt im Iran. Die wirtschaftliche Situation dieser hat sich zuletzt verschlechtert. Einkünfte werden durch die Arbeit seines Vaters in einer Hühnerfabrik erzielt. Neben dem Vater des BF leben noch die Mutter des BF sowie zwei Brüder und eine Schwester ebenfalls im Iran.

Der BF hat keine in Afghanistan aufhältigen Verwandte.

Im Alter von fünf Jahren verließ der BF mit seiner Familie erstmals Afghanistan und zog mit dieser nach Pakistan. Dort hat der BF acht Jahre die Schule besucht. Der Vater des BF arbeitete dort in einem Kohlebergwerk. Mit den Einnahmen aus dieser Tätigkeit konnte die Familie auch nach der Rückkehr nach Afghanistan versorgt werden.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.

Der BF kehrte zusammen mit seiner Familie von Pakistan aus nach Afghanistan zurück, wo er sich acht Monate lang in seinem Heimatdorf aufgehalten hat. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Europa gereist.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan verlassen habe, weil Angst vor den Taliban gehabt habe. Er sei einerseits von einer nähergenannten und in seinem Heimatdorf entstandenen Hazara-Gruppe bedroht worden, weil nicht gegen die Taliban habe kämpfen wollen, andererseits habe die Familie einen Drohbrief der Taliban erhalten, der in weiterer Folge zur Ausreise in den Iran geführt habe. Vor einer Verfolgung durch die Taliban und durch die Kutschi habe er ebenfalls Angst, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei.

Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Verfolgungshandlungen lagen nicht vor.

Festgestellt wird, dass der BF mit 22.03.2019 einen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft beim Gemeindeamt angezeigt hat. Es kann jedoch festgestellt werden, dass der BF diesen Abfall vom Islam im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen würde. Er hat seiner Familie und seinen Freunden nicht davon erzählt. Es kann festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in Afghanistan von dessen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Kenntnis erlangen würden. Es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner bloß scheinbaren Abkehr vom Islam keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist.

Es wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Herat und in Mazar-e Sharif zur Verfügung, auch wenn der BF bis zu seiner Ausreise weder in Mazar-e Sharif noch in Herat gelebt hat. Der BF kann sowohl Mazar-e Sharif als auch Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, liegen nicht vor. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde; er ist gesund. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.

Der BF kann im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden und am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem verfügt der BF über eine profunde Schulbildung.

Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde im Laufe des Verfahrens über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.

Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut und in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen.

Der BF hat keine hervorgehobene oder exponierte Position erlangt, die seine Feinde veranlassen würde, nach ihm zu suchen. Religion ist dem BF kein besonderes Anliegen. Er passt sich seinem sozialen Umfeld hinsichtlich des Ausübens religiöser Riten an.

1.4. Zum Leben in Österreich:

Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen.

Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird.

Der BF besucht zwischenzeitlich diverse Kurse an der Volkshochschule und weist dies durch zahlreiche Teilnahmebestätigungen nach. Er ist teilweise in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Er hat zuletzt einen Deutschkurs (A2) besucht und den Pflichtschulabschluss nachgeholt.

Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt aber über zwei Einstellzusagen. Er ist gemeinnützig aktiv, weil er seitens des Magistrats, die Erlaubnis hat, Hilfstätigkeiten durchzuführen.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).

1.4.2. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan (relevant für Abschnitt II.1.5.3)1.4.2. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan (relevant für Abschnitt römisch zwei.1.5.3)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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