Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W234 2208392-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Burao (Somaliland) geboren worden und habe dort von 1991 bis 2003 die Grundschule besucht. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und zuletzt als Informatiker gearbeitet. Seine Muttersprache sei Somali. Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich damit, in Somalia alleine gewesen zu sein und keine Arbeit gehabt zu haben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 9).Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Burao (Somaliland) geboren worden und habe dort von 1991 bis 2003 die Grundschule besucht. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und zuletzt als Informatiker gearbeitet. Seine Muttersprache sei Somali. Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich damit, in Somalia alleine gewesen zu sein und keine Arbeit gehabt zu haben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 9).
2. Am 22.08.2017 fand eine schriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) statt, die im Wesentlichen der Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers diente. Der Beschwerdeführer gab dabei an, laktoseintolerant und an Hepatitis B erkrankt zu sein. Diese Diagnose habe er ungefähr vor einem Monat erhalten. Es gehe ihm jedoch gut. Er müsse keine Medikamente nehmen (AS 58).
Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2018 neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und er keine Medikamente nehmen müsse. Von einer Hepatitis B-Erkrankung wisse er nichts. Er sei somalischer Staatsangehöriger und am XXXX in Burao, Somaliland, geboren worden. Das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum stimme nicht. In Burao sei er auch aufgewachsen und habe mehrere Jahre die Grund- und Mittelschule besucht. Er habe bislang nur von 2008 bis 2010 gearbeitet; sonst sei er immer von seinen Angehörigen versorgt worden. Im Jahr 2010 sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Hargeysa übersiedelt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Er sei sunnitischen Glaubens und gehöre dem Isaaq-Clan, dessen Sub-Clan XXXX und dessen Sub-Sub-Clan XXXX an. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Dieser gehe es in Somalia gut.Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2018 neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und er keine Medikamente nehmen müsse. Von einer Hepatitis B-Erkrankung wisse er nichts. Er sei somalischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in Burao, Somaliland, geboren worden. Das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum stimme nicht. In Burao sei er auch aufgewachsen und habe mehrere Jahre die Grund- und Mittelschule besucht. Er habe bislang nur von 2008 bis 2010 gearbeitet; sonst sei er immer von seinen Angehörigen versorgt worden. Im Jahr 2010 sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Hargeysa übersiedelt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Er sei sunnitischen Glaubens und gehöre dem Isaaq-Clan, dessen Sub-Clan römisch 40 und dessen Sub-Sub-Clan römisch 40 an. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Dieser gehe es in Somalia gut.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater vor sehr langer Zeit in einen Überfall verwickelt gewesen sei. Die Familie des bei dem Überfall geschädigten Mannes hätte sich rächen wollen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ausspioniert worden und zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert worden. Während er gearbeitet habe, habe ihn die Familie des Opfers zwei Mal aufgesucht. Er habe jedoch nie eine Entschädigungszahlung geleistet. Im Jahr 2010 habe er Burao verlassen und sei nach Hargeysa gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 keine Probleme gehabt habe. Später in der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer hingegen auch eine Festnahme durch die Polizei mit anschließender Anhaltung. Seine Angaben dazu, ob er in einer Reha-Klinik oder Gefängnis oder herkömmlichen Haus angehalten worden sei, schwankten.
Der Beschwerdeführer halte es für sehr schwer, nach so langer Zeit wieder in die Heimat zurückzukehren. Gegen seine Rückkehr würde auch sprechen, dass sich die Probleme vielleicht wiederholen würden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag vom 19.08.2015 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag vom 19.08.2015 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer - durch seine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation - die vorliegende Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten.
5. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 12.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin seiner gewillkürten Rechtsberatungsorganisation und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, infolge der nicht befriedigten Entschädigungsforderung der Hinterbliebenen des Unfallgegners seines Vaters Repressionen zu erwarten und inhaftiert gewesen zu sein, im Wesentlichen aufrecht.
Der anwesende Vertreter des Bundesamtes gab in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten ab. Diese würden ausführen, dass man sich in solchen - wie auch vom Beschwerdeführer geschilderten - Fällen zunächst an den Clan wenden würde. Andererseits sei in diesen auch von Sippenhaft die Rede. Die Familie des Beschwerdeführers habe jedoch keine gewaltsamen Übergriffe erfahren. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Somaliland ganz klar aus dem Länderinformationsblatt ersichtlich.
Die gewillkürte Vertreterin ersuchte um eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
7. Am 26.03.2019 langte die schriftliche Stellungnahme der gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers zu den herangezogenen Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zur Versorgungslage in Somaliland ausgeführt, dass die Gu-Regenzeit nicht ertragreich ausgefallen sei und noch immer Wasser- und Weidemangel herrsche. Zudem würden auch aktuelle Berichte zur Versorgungslage eine Verschlechterung der humanitären Lage in Somaliland insbesondere seit September 2018 zeigen. Die prognostizierte Besserung der Versorgungslage sei nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden familiären Unterstützung sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht möglich und zumutbar. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da es sich bei den Binnenvertriebenen (IDPs) in Somalia um eine der meist gefährdeten Personengruppen handeln würde. Diese würden kaum Schutz genießen und seien Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt. Ferner sei der Beschwerdeführer bereits hervorragend im Bundesgebiet integriert. Sein privates Interesse am Fortsetzen seines Privatlebens in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus".
8. Am 18.04.2019 legte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzend zum bisherigen Vorbringen ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen ehrenamtlichen Fußballtrainers des XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer bis Herbst 2018 rege am Training der Mannschaft teilgenommen habe. Dann sei der Beschwerdeführer übersiedelt, weshalb er nicht mehr an diesen Fußballspielen und -trainings habe teilnehmen können. Seither stehe der Trainer zum Beschwerdeführer per WhatsApp regelmäßig in Kontakt.8. Am 18.04.2019 legte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzend zum bisherigen Vorbringen ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen ehrenamtlichen Fußballtrainers des römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer bis Herbst 2018 rege am Training der Mannschaft teilgenommen habe. Dann sei der Beschwerdeführer übersiedelt, weshalb er nicht mehr an diesen Fußballspielen und -trainings habe teilnehmen können. Seither stehe der Trainer zum Beschwerdeführer per WhatsApp regelmäßig in Kontakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 19.08.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner Einvernahmen durch das Bundesamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahmen der Parteien im Verfahren, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsbürger. Er wurde in Burao (Somaliland) geboren und hat dort mehrere Jahre lang die Schule besucht. Er ist jedenfalls volljährig. Im Jahr 2010 übersiedelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Hargeysa, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia durchgehend in Städten. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Isaaq, dessen Sub-Clan XXXX , dessen Sub-Sub-Clan XXXX und dessen Sub-Sub-Sub-Clan XXXX an. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsbürger. Er wurde in Burao (Somaliland) geboren und hat dort mehrere Jahre lang die Schule besucht. Er ist jedenfalls volljährig. Im Jahr 2010 übersiedelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Hargeysa, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia durchgehend in Städten. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Isaaq, dessen Sub-Clan römisch 40 , dessen Sub-Sub-Clan römisch 40 und dessen Sub-Sub-Sub-Clan römisch 40 an. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem.
Im Jahr 2005 absolvierte der Beschwerdeführer in Hargeysa einen mehrmonatigen Computerkurs. Er konnte in der Vergangenheit bereits Arbeitserfahrung bei der Reparatur von Computern und auch als Verkäufer sammeln.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haushalt. Der Beschwerdeführer hat einen Halbbruder, dem er jedoch nie begegnet ist. Zu Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer noch regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Seine Mutter lebte zuletzt in Hargeysa bei ihrer Schwester. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kontakt zu seiner Mutter nach wie vor noch bzw. seit wann dieser nicht mehr besteht. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Geschwister samt deren Familien sind nach wie vor in Somalia (Somaliland) aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist ledig, alleinstehend und hat keine Kinder. Er beherrscht die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.
Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis B, die nicht medikamentös behandelt werden muss. Ansonsten leidet der Beschwerdeführer, abgesehen von einer Laktoseintoleranz, an keinen weiteren Erkrankungen. Er muss weder Medikamente einnehmen noch sich in regelmäßigen Abständen einer besonderen ärztlichen Kontrolle unterziehen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist als Küchenhilfe drei Stunden pro Tag erwerbstätig und verdient damit € 110,-- pro Monat. Er leistet freiwillige Hilfsarbeit in der Gemeinde XXXX . Ca. 72 Arbeitsstunden übte er gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX aus. Der Beschwerdeführer hat ein Deutschzertifikat des Niveaus B1 erworben. Derzeit besucht er einen Deutschkurs des Niveaus B2. Hobbymäßig spielt der Beschwerdeführer jede zweite Woche einmal Fußball. Der Beschwerdeführer unterhält Freundschaften zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.Der Beschwerdeführer ist als Küchenhilfe drei Stunden pro Tag erwerbstätig und verdient damit € 110,-- pro Monat. Er leistet freiwillige Hilfsarbeit in der Gemeinde römisch 40 . Ca. 72 Arbeitsstunden übte er gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer hat ein Deutschzertifikat des Niveaus B1 erworben. Derzeit besucht er einen Deutschkurs des Niveaus B2. Hobbymäßig spielt der Beschwerdeführer jede zweite Woche einmal Fußball. Der Beschwerdeführer unterhält Freundschaften zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet gegen ihn gerichtete Übergriffe staatlicher Organe oder Privater mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines in den 1980er-Jahren stattgefundenen Unfalles zwischen seinem Vater und einer anderen Person, mehr als 20 Jahre später von deren Familie aufgesucht, bedroht und zur Zahlung einer Entschädigungsleistung aufgefordert wurde und wegen der Nichtleistung einer Entschädigung Übergriffe zu erwarten hätte.
Insbesondere konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan Isaaq ernstlich Gefahr liefe, zielgerichteten intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens.
1.3. Zur Situation in Somalia-Somaliland enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2018 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 17.09.2018 folgende - mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebliche - Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht als örtliche Gegebenheiten im Herkunftsstaat feststellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.09.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.09.2018; vgl. UN OCHA 05.09.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 01.09.2018).KI vom 17.09.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.09.2018; vergleiche UN OCHA 05.09.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 01.09.2018).
Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.08.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.09.2018).
Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 05.09.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018).
Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.09.2018).
Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:
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(FSNAU 01.09.2018)
Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.09.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 01.09.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 02.09.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 05.09.2018; vgl. FAO 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 06.09.2018).Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 05.09.2018; vergleiche FAO 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 06.09.2018).
Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 01.09.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 06.09.2018).
Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 06.09.2018).
Quellen: - ACTED (12.09.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.09.2018 - FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-decemberissued-6-september-2018, Zugriff 14.09.2018 - FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.08.2018): Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august2018, Zugriff 14.09.2018 - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01sep-2018, Zugriff 14.09.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.09.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september2018, Zugriff 14.09.2018 - UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (02.09.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remainsfragile, Zugriff 14.09.2018 - WB - Worldbank (06.09.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-projectlaunched-somalia, Zugriff 14.09.0218
KI vom 03.05.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden.
Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018).
Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a).
Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018). Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):
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(FEWS 3.2018)
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der GuRegenzeit bis zum 20.04.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDPKonzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der GuRegenzeit bis zum 20.04.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDPKonzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b). Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b). Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:
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(FEWS 4.2018b)
Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem