Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
BBG §40Spruch
W266 2206366-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 4.9.2018, OB: XXXX , betreffend den Grad der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 4.9.2018, OB: römisch 40 , betreffend den Grad der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.3.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50% ausgestellt
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 50% vorliege.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 50% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 50% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor, da gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - ohne Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, dass ihrer Meinung nach ihre Behinderung durch Morbus Ledderhose (beidseits) zu wenig bewertet worden wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ein Gutachten einer Sachverständigen für Orthopädie eingeholt.
Mit Schreiben vom 16.1.2019 wurde dieses den Parteien zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Von dieser Möglichkeit haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, Einholung eines orthopädischen Gutachtens, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.1.2019 basiert, in die vorgelegten Befunde sowie Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in 1110 Wien, XXXX .Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und wohnhaft in 1110 Wien, römisch 40 .
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 163 cm Gewicht: 103 kg Blutdruck: 135/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/ColIum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein
Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter links: Narbe nach Totalendoprothese, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, stabil, annähernd seitengleiche Bemuskelung
Handgelenk links: streckseitig median etwa 10 cm lange Narbe, Handgelenk etwas verbreitert, Konturen fast verstrichen, kein Entzündungszeichen, keine Schwellung, in diskreter Dorsalflexion versteift
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts frei, links 0/160, Innenrotation links geringgradig eingeschränkt, Außenrotation annähernd frei, Ellbogengelenke,
Unterarmdrehung links endlagig eingeschränkt, rechts frei, Handgelenk rechts frei, links 5/5/0, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken und Schürzengriff sind links endlagig eingeschränkt beweglich, rechts frei.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocke:
Gesäß/Bodenabstand 52 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk beidseits: unauffällig
Kniegelenke beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese, geringgradige
Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil.
Füße beidseits: Fußgewölbe unauffällig, plantar im mittleren Bereich des Längsgewölbes flächenhafte Resistenz etwa einem zarten subkutanen Polster entsprechend, nicht knotig, eher weich und nicht gut abgrenzbar, äußerlich unauffällige Konturen, Druckschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenke beidseits: frei, Kniegelenk beidseits: 0/0/85, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Ggr.
Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild zeigt geringgradig gehemmtes Abrollen beidseits mit Belastung etwas mehr über die laterale Fußkante, leichtes Oberkörperpendeln, insgesamt sicher und raumgewinnend
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage ausgeglichen.
Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechen den folgendenen Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da beidseits mittelgradige Beugehemmung bei freier Streckfähigkeit.
02.05.21
40
2
Versteifung linkes Handgelenk Fixer Richtsatzwert. Wahl dieser Position, da Funktionseinschränkung schweren Grades vorliegt.
02.06.24
30
3
Schultertotalendoprothese links Wahl dieser Position, da mäßige Einschränkung der Rotationsfähigkeit.
02.06.03
20
4
Stressinkontinenz, Zustand nach operierter Urethrastriktur 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradiges Nachträufeln.
08.01.06
20
5
Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert
05.01.02
20
6
Morbus Lederhose beidseits Wahl dieser Position, da äußerlich unauffällig, berücksichtigt rezidivierende Beschwerden.
02.05.40
10
7
Zustand nach Halluxoperation beidseits Fixer Richtsatzwert.
02.05.38
10
8
Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da gutes postoperative Ergebnis und keine signifikante Klinik bei gutem Ernährungszustand.
07.06.01
10
9
Verlust der Gebärmutter Fixer Richtsatzwert.
08.03.02
10
10
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage.
09.01.01
10
11
Stammvarikositas beidseits Unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautschäden vorliegen.
05.08.01
10
und beträgt der Grad der Behinderung 50%.
Leiden 1 wird durch Leiden und 2 und 3 um insgesamt eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem bereits von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Gutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 10.1.2019 basiert. Dieses ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
Die Leiden 1 bis 11 werden von der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar den folgenden Positionen der EVO zugeordnet:
Leiden 1 (Knietotalendoprothese) wird der Position 02.05.21 (Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% zugeordnet. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Streckung/Beugung 0-10-90°).
Leiden 2 (Versteifung linkes Handgelenk) wird der Position 02.06.24 (Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 30% zugeordnet. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig).
Leiden 3 (Schultertotalendoprothese links) wird der Position 02.06.03 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 20% zugeordnet. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation).
Leiden 4 (Stressinkontinenz, Zustand nach operierter Urethrastriktur) wird der Position 08.01.06 (Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades ) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz zugeordnet, da geringgradiges Nachträufeln besteht. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (10 - 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln).
Leiden 5 (Bluthochdruck) wird der Position 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 20% zugeordnet. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Mäßige Hypertonie).
Leiden 6 (Morbus Lederhose beidseits) wird der Position 02.05.40 (Narben an der Fußsohle oder Ferse mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung) der Anlage mit einem Grad der Behinderung von 10% zur EVO zugeordnet, da das Leiden äußerlich unauffällig ist und rezidivierende Beschwerden berücksichtigt werden. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Narben an der Fußsohle oder Ferse mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung).
Leiden 7 (Zustand nach Halluxoperation beidseits) wird der Position 02.05.38 (Versteifung der Zehengelenke eines Fußes in günstiger Stellung) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 10% zugeordnet. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Versteifung der Zehengelenke eines Fußes in günstiger Stellung).
Leiden 8 (Zustand nach Gallenblasenentfernung) wird der Position 07.06.01 (Funktionelle Störungen der Gallenwege) der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz zugeordnet, da ein gutes postoperatives Ergebnis und keine signifikante Klinik bei gutem Ernährungszustand vorliegen. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden, Verlust der Gallenblase mit Störung).
Leiden 9 (Verlust der Gebärmutter) wird der Position 08.03.02 (Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 10% zugeordnet. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter).
Leiden 10 (Schilddrüsenunterfunktion) wird der Position 09.01.01 (Endokrine Störungen leichten Grades) der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 10% zugeordnet, da unter Substitutionstherapie eine euthyreote Stoffwechsellage gegeben ist. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten.
10 - 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar.
Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt).
Leiden 11 (Stammvarikositas beidseits) wird der Position 05.08.01 (Funktionseinschränkung leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems) der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 10% zugeordnet, da keine trophischen Hautschäden vorliegen. Dies entspricht den dort angeführten Kriterien (10 %:
Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden, 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, 30 %: Postthrombotisches Syndrom, 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem, Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit).
Der Gesamtgrad der Behinderung wird schlüssig mit 50% festgesetzt, da das Leiden 1 durch Leiden und 2 und 3 um insgesamt eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 vorliegt.
Das gegenständliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:
Kniegelenk
02.05.21
Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig
40 %
Streckung/Beugung 0-10-90°
02.06.24
Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig
30 %
02.06 Obere Extremitäten
02.06.03
Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig
20 %
Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation
08.01.06
Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades
10 - 40 %
10 - 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30 - 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher
05.01.02
Mäßige Hypertonie