TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W263 2165251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2165251-1/11E

W263 2165248-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. am XXXX , 2.) des XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Johannes WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, 1.) Zl. 1079075910-150903046, 2.) Zl. 1079073709-150903135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Johannes WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, 1.) Zl. 1079075910-150903046, 2.) Zl. 1079073709-150903135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , (im Folgenden: BF1, W263 2165251-1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF2, W263 2165248-1), beide afghanische Staatsangehörige, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF am 21.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellten. Zwischen BF1 und BF2 liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , (im Folgenden: BF1, W263 2165251-1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF2, W263 2165248-1), beide afghanische Staatsangehörige, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF am 21.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellten. Zwischen BF1 und BF2 liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den BF wurde am 22.07.2015 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt.

1.1. Die BF1 gab zusammengefasst an, sie sei in " XXXX ", Afghanistan, geboren. Sie sei standesamtlich verheiratet, ihre Muttersprache sei Farsi, welche sie gut in Wort und Schrift beherrsche, sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Muslima. Sie habe keine Ausbildung erhalten und sei Analphabetin. Ihr Ehemann sei in " XXXX " geboren.1.1. Die BF1 gab zusammengefasst an, sie sei in " römisch 40 ", Afghanistan, geboren. Sie sei standesamtlich verheiratet, ihre Muttersprache sei Farsi, welche sie gut in Wort und Schrift beherrsche, sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Muslima. Sie habe keine Ausbildung erhalten und sei Analphabetin. Ihr Ehemann sei in " römisch 40 " geboren.

Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern an. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern sei ihr nicht bekannt, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister könne sie nicht angeben. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie XXXX , XXXX an. Sie bzw. ihre Familie besitze 30 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Ihre finanzielle Situation bzw. die ihrer Familie beschreibe sie als "mittel". Ihr Vater und ihre Brüder würden die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften und für den Lebensunterhalt sorgen.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern an. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern sei ihr nicht bekannt, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister könne sie nicht angeben. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie römisch 40 , römisch 40 an. Sie bzw. ihre Familie besitze 30 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Ihre finanzielle Situation bzw. die ihrer Familie beschreibe sie als "mittel". Ihr Vater und ihre Brüder würden die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften und für den Lebensunterhalt sorgen.

Sie habe sich während ihrer Ausreise nach Europa zehn Tage in Pakistan und zehn Tage im Iran aufgehalten (Durchreise).

Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die BF1 an, in Afghanistan herrsche Krieg. Ihr Schwiegervater sei von den Taliban getötet worden. Sie habe große Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden.

1.2. Der BF2 gab zusammengefasst an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet.1.2. Der BF2 gab zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine verstorbenen Eltern, vier Brüder und eine Schwester an. Wo sich seine Geschwister genau aufhalten, könne er nicht angeben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , XXXX an. Er bzw. seine Familie besitze 50 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Die finanzielle Situation seiner Familie und seine eigene in Afghanistan beschreibe er als "mittel". Sein Bruder bewirtschafte die landwirtschaftlichen Flächen und sorge damit für den Lebensunterhalt der Familie.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine verstorbenen Eltern, vier Brüder und eine Schwester an. Wo sich seine Geschwister genau aufhalten, könne er nicht angeben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , römisch 40 an. Er bzw. seine Familie besitze 50 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Die finanzielle Situation seiner Familie und seine eigene in Afghanistan beschreibe er als "mittel". Sein Bruder bewirtschafte die landwirtschaftlichen Flächen und sorge damit für den Lebensunterhalt der Familie.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF2 an, in Afghanistan herrsche Krieg. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Er habe große Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden.

2. Im weiteren Verfahrensverlauf gaben die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2017 zusammengefasst weiter an:

2.1. Befragt, ob die BF1 der Sprache Farsi mächtig sei und einverstanden sei, in der Sprache Farsi einvernommen zu werden, gab die BF1 an, es mache für sie keinen Unterschied, sie könne in beiden Sprachen einvernommen werden. Befragt, ob sie psychisch oder physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, gab sie an, sie habe heute Stress, aber sie könne die Einvernahme durchführen. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden, sie seien " XXXX ". Gesundheitlich gehe es ihr gut, aber sie habe Bauchschmerzen seit langem. Sie sei beim Arzt gewesen, dieser habe gemeint, dass es nicht problematisch sei. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in Therapie. Festgehalten wurde, dass die BF1 bei der Einvernahme ein Kopftuch trug.2.1. Befragt, ob die BF1 der Sprache Farsi mächtig sei und einverstanden sei, in der Sprache Farsi einvernommen zu werden, gab die BF1 an, es mache für sie keinen Unterschied, sie könne in beiden Sprachen einvernommen werden. Befragt, ob sie psychisch oder physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, gab sie an, sie habe heute Stress, aber sie könne die Einvernahme durchführen. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden, sie seien " römisch 40 ". Gesundheitlich gehe es ihr gut, aber sie habe Bauchschmerzen seit langem. Sie sei beim Arzt gewesen, dieser habe gemeint, dass es nicht problematisch sei. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in Therapie. Festgehalten wurde, dass die BF1 bei der Einvernahme ein Kopftuch trug.

Sie gab weiter an, am XXXX geboren worden zu sein. Sie habe dem Dolmetscher gesagt, dass sie XXXX Jahre alt sei und er habe das Datum aufgeschrieben. Sie sei im neuen Jahr XXXX geboren. Sie sei Analphabetin und könne das nicht umrechnen.Sie gab weiter an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Sie habe dem Dolmetscher gesagt, dass sie römisch 40 Jahre alt sei und er habe das Datum aufgeschrieben. Sie sei im neuen Jahr römisch 40 geboren. Sie sei Analphabetin und könne das nicht umrechnen.

Sie stamme aus XXXX , dies liege in der Nähe von " XXXX ". Die BF1 gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie spreche Dari, ein bisschen Deutsch und könne die lateinische Schrift lesen. Ihre Tazkira sei in Afghanistan geblieben, sie könne sich diese schicken lassen. Das BFA forderte die BF1 auf, Personaldokumente innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Befragt, ob sie in ihrem Heimatland ihre Identität nachweisen habe müssen, gab die BF1 an, nein, sie sei nie unterwegs gewesen, sodass sie sich (nicht) ausweisen habe müssen. Sie hätten in einem Dorf gelebt und seien nicht alleine rausgegangen.Sie stamme aus römisch 40 , dies liege in der Nähe von " römisch 40 ". Die BF1 gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie spreche Dari, ein bisschen Deutsch und könne die lateinische Schrift lesen. Ihre Tazkira sei in Afghanistan geblieben, sie könne sich diese schicken lassen. Das BFA forderte die BF1 auf, Personaldokumente innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Befragt, ob sie in ihrem Heimatland ihre Identität nachweisen habe müssen, gab die BF1 an, nein, sie sei nie unterwegs gewesen, sodass sie sich (nicht) ausweisen habe müssen. Sie hätten in einem Dorf gelebt und seien nicht alleine rausgegangen.

Befragt, warum sie eine iranische Heiratsbestätigung habe, gab die BF1, sie wisse es nicht. Sie könne sich nicht erinnern, zu welchem Zweck die iranische Heiratsbestätigung ausgestellt worden sei. Sie hätte in ihrem Dorf XXXX am XXXX geheiratet. Befragt, warum die Heiratsbestätigung ein Jahr nach ihrer Hochzeit ausgestellt worden sei, gab die BF1 an, sie wisse es nicht, sie habe das Jahr vergessen. Sie glaube, dass sie sich beim Datum irre. Nach Vorhalt, dass ihr Ehemann ebenfalls das Datum XXXX angegeben habe, gab sie an, ihr Ehemann wisse das auch nicht genau. Sie würden immer streiten, ob es 10 oder 11 Jahre seien.Befragt, warum sie eine iranische Heiratsbestätigung habe, gab die BF1, sie wisse es nicht. Sie könne sich nicht erinnern, zu welchem Zweck die iranische Heiratsbestätigung ausgestellt worden sei. Sie hätte in ihrem Dorf römisch 40 am römisch 40 geheiratet. Befragt, warum die Heiratsbestätigung ein Jahr nach ihrer Hochzeit ausgestellt worden sei, gab die BF1 an, sie wisse es nicht, sie habe das Jahr vergessen. Sie glaube, dass sie sich beim Datum irre. Nach Vorhalt, dass ihr Ehemann ebenfalls das Datum römisch 40 angegeben habe, gab sie an, ihr Ehemann wisse das auch nicht genau. Sie würden immer streiten, ob es 10 oder 11 Jahre seien.

Ihr Ehemann sei XXXX Jahre alt, sein Geburtsdatum kenne sie nicht. Es sei nicht üblich dort, das Geburtsdatum aufzuschreiben. Er sei in ihrem Dorf geboren worden. Er sei ihr Cousin väterlicherseits (ihre Väter seien Brüder). Sie sei bei ihrer Hochzeit anwesend gewesen. Die Hochzeit sei arrangiert gewesen, aber sie hätten sich auch geliebt. Es sei eine traditionelle afghanische Hochzeit gewesen. Sie hätten in Afghanistan bei ihrem Schwiegervater im Haus zusammengelebt. Dort gebe es ein großes Haus und jede Familie habe ein eigenes Zimmer. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt. Sie habe zu Hause auch als Friseurin gearbeitet. Sie habe die Augenbrauen gezupft, die Haare geschnitten bzw. die Gesichtshaare entfernt. Als Schneiderin habe sie auch gearbeitet. Sie habe diese Arbeit bei einer Nachbarin erlernt. Befragt, ob sie Kontakte zu anderen Frauen, Verwandten etc. gehabt habe, gab sie an, ja, die Nachbarn seien aus ihrer Umgebung gekommen. Ihr Dorf sei klein. Ihr Ehemann habe sie gut behandelt und sie habe ein gutes Verhältnis zu den Schwiegereltern gehabt.Ihr Ehemann sei römisch 40 Jahre alt, sein Geburtsdatum kenne sie nicht. Es sei nicht üblich dort, das Geburtsdatum aufzuschreiben. Er sei in ihrem Dorf geboren worden. Er sei ihr Cousin väterlicherseits (ihre Väter seien Brüder). Sie sei bei ihrer Hochzeit anwesend gewesen. Die Hochzeit sei arrangiert gewesen, aber sie hätten sich auch geliebt. Es sei eine traditionelle afghanische Hochzeit gewesen. Sie hätten in Afghanistan bei ihrem Schwiegervater im Haus zusammengelebt. Dort gebe es ein großes Haus und jede Familie habe ein eigenes Zimmer. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt. Sie habe zu Hause auch als Friseurin gearbeitet. Sie habe die Augenbrauen gezupft, die Haare geschnitten bzw. die Gesichtshaare entfernt. Als Schneiderin habe sie auch gearbeitet. Sie habe diese Arbeit bei einer Nachbarin erlernt. Befragt, ob sie Kontakte zu anderen Frauen, Verwandten etc. gehabt habe, gab sie an, ja, die Nachbarn seien aus ihrer Umgebung gekommen. Ihr Dorf sei klein. Ihr Ehemann habe sie gut behandelt und sie habe ein gutes Verhältnis zu den Schwiegereltern gehabt.

Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf zu schildern, gab sie weiter an, sie sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen. Ihr Vater habe ihr beigebracht, den Koran zu lesen. Sie habe das Heimatdorf nie verlassen und sei nie in anderen Provinzen oder Ländern gewesen. Ihre Nachbarin habe ihr beigebracht, als Friseur zu arbeiten, ihr Schwager habe ihr die Schneiderei gezeigt. Sie habe immer zu Hause gearbeitet. Sie habe etwas Geld mit ihrer Arbeit verdient. Ihr Ehemann sei Fliesenleger gewesen und habe auf der Baustelle gearbeitet. Sie wisse nicht, bis wann sie gearbeitet hätte. Ihr Dorf sei klein und es habe nicht jeden Tag Arbeit gegeben. Die Männer hätten den täglichen Einkauf in Afghanistan erledigt.

Ihre Angehörigen der Kernfamilie seien gemeinsam mit ihnen ausgereist und leben seither im Iran. Sie habe niemanden mehr in Afghanistan. Sie stehe in Kontakt mit ihren Verwandten.

Ein Onkel väterlicherseits lebe noch in Afghanistan. Sie habe einmal mit ihm gesprochen, seit sie in Österreich sei.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, sie sei nicht frei gewesen, sie habe frei sein wollen, aber sie habe keine Freiheit gehabt und deutete auf das Kopftuch. Als ihr Ehemann jung gewesen sei, sei er am Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen. Aufgefordert, ihre Fluchtgründe vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern, gab sie an, ihr Ehemann und seine Familie hätten Feinde gehabt. Die BF1 habe frei sein wollen. Ihr Onkel sei von den Taliban ermordet worden. Sie hätten Angst bekommen und seien immer Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Als ihr Onkel getötet worden sei, sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen. Er sei zum letzten Mal gekommen, als sie ihn begraben hätten wollen. Die Taliban hätten gesagt, sie sollten mit ihnen zusammenarbeiten und Geld bezahlen und einen Teil der Ernte abgeben bzw. vom Besitztum. Wenn sie das nicht zahlen würden, dann würden sie sie umbringen. Ihr Ehemann habe in den Schulen der Gemeinde gearbeitet. Die Taliban hätten sein Foto herumgetragen und hätten jeden gefragt, ob man ihren Ehemann kennen würde. Ihr Ehemann sei verfolgt worden. Sie seien hinter ihrem Ehemann her gewesen. Deshalb hätten sie ausreisen müssen.

Sie habe frei sein wollen, sie habe Radfahren wollen. Sie habe herkommen wollen und in Freiheit leben. Bei einer Rückkehr würden sie ihren Ehemann umbringen.

Befragt, ob sie eigene Fluchtgründe habe, gab sie an, dass sie in Freiheit leben wolle. Sie wolle frei sein. Sie sei persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden. Ihr Ehemann sei aufgrund sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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