Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W254 2162253-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3
und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am
XXXX in Somalia geboren zu sein, ledig, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und Moslem zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia aufgrund einer Bedrohung durch die Al Shabaab verlassen zu haben.römisch 40 in Somalia geboren zu sein, ledig, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und Moslem zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia aufgrund einer Bedrohung durch die Al Shabaab verlassen zu haben.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wurde die Obsorge des BF dem Amt für Jugend und Familie, XXXX , übertragen.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 , wurde die Obsorge des BF dem Amt für Jugend und Familie, römisch 40 , übertragen.
3. Am 21.03.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX geboren und ebenda aufgewachsen zu sein. Seine Mutter und seine Geschwister würden - bis auf einen in Saudi-Arabien lebenden Bruder - in seiner Heimatstadt leben. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er zu diesen keinen Kontakt mehr. Sein Vater sei bereits 2006 an einer Krankheit gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet.3. Am 21.03.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren und ebenda aufgewachsen zu sein. Seine Mutter und seine Geschwister würden - bis auf einen in Saudi-Arabien lebenden Bruder - in seiner Heimatstadt leben. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er zu diesen keinen Kontakt mehr. Sein Vater sei bereits 2006 an einer Krankheit gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia XXXX 2015 aufgrund von Diskriminierungen durch die Al Shabaab wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben. So sei er zweimal von den Al Shabaab dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, andernfalls er umgebracht werden würde. Als er den dritten Anwerbungsversuch abgelehnt habe, sei er im XXXX 2014 gemeinsam mit zwei anderen Jugendlichen zwangsweise entführt und ungefähr einen Monat in einem Trainingslager für Jugendliche festgehalten worden. Dort wurde einem der Umgang mit Waffen gezeigt und wie man ein Selbstmordattentat durchführt. Im Zuge eines Schusswechsels der Al Shabaab mit Regierungssoldaten habe er die Chance ergriffen, um zu flüchten. Zuhause angekommen, habe ihn seine Mutter darüber informiert, dass die Regierungssoldaten darüber Bescheid wüssten, dass der BF mit den Al Shabaab unterwegs gewesen sei. Einige Nachbarn hätten sogar erzählt, dass er freiwillig zu den Al Shabaab gegangen sei. Sowohl die Regierungssoldaten als auch die Al Shabaab würden nach ihm suchen. Nachgefragt gab der BF an, dass es im XXXX 2015 zum besagten Gefecht zwischen den Regierungssoldaten und den Al Shabaab gekommen sei. In Bezug auf die vorgebrachte Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit führte der BF aus, dass er in seiner Schulzeit von Schülern und Lehrern geschlagen worden sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia römisch 40 2015 aufgrund von Diskriminierungen durch die Al Shabaab wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben. So sei er zweimal von den Al Shabaab dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, andernfalls er umgebracht werden würde. Als er den dritten Anwerbungsversuch abgelehnt habe, sei er im römisch 40 2014 gemeinsam mit zwei anderen Jugendlichen zwangsweise entführt und ungefähr einen Monat in einem Trainingslager für Jugendliche festgehalten worden. Dort wurde einem der Umgang mit Waffen gezeigt und wie man ein Selbstmordattentat durchführt. Im Zuge eines Schusswechsels der Al Shabaab mit Regierungssoldaten habe er die Chance ergriffen, um zu flüchten. Zuhause angekommen, habe ihn seine Mutter darüber informiert, dass die Regierungssoldaten darüber Bescheid wüssten, dass der BF mit den Al Shabaab unterwegs gewesen sei. Einige Nachbarn hätten sogar erzählt, dass er freiwillig zu den Al Shabaab gegangen sei. Sowohl die Regierungssoldaten als auch die Al Shabaab würden nach ihm suchen. Nachgefragt gab der BF an, dass es im römisch 40 2015 zum besagten Gefecht zwischen den Regierungssoldaten und den Al Shabaab gekommen sei. In Bezug auf die vorgebrachte Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit führte der BF aus, dass er in seiner Schulzeit von Schülern und Lehrern geschlagen worden sei.
Zu seinem Alltag in Österreich befragt, führte der BF u.a. aus, von der Grundversorgung zu leben und regelmäßig einen Deutschkurs besucht zu haben. Unter einem legte er ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF sei bei einer Rückkehr nach Somalia in der Lage eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, er verfüge auch über Familienangehörige in Somalia. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf seine Unglaubwürdigkeit nicht stichhaltig sei. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass zwischen Angehörigen der Gruppe der Sheikhal weiter zu differenzieren sei. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass es in Somalia zu wenig regnet, was zu Wasser- und Lebensmittelknappheit führe. Der Reiseweg nach XXXX sei dem BF nicht zumutbar und habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr. Ohne soziales Netz ist eine Rückkehr nach Mogadischu nicht zumutbar, wie auch für andere Landesteile Somalias keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht komme.5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf seine Unglaubwürdigkeit nicht stichhaltig sei. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass zwischen Angehörigen der Gruppe der Sheikhal weiter zu differenzieren sei. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass es in Somalia zu wenig regnet, was zu Wasser- und Lebensmittelknappheit führe. Der Reiseweg nach römisch 40 sei dem BF nicht zumutbar und habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr. Ohne soziales Netz ist eine Rückkehr nach Mogadischu nicht zumutbar, wie auch für andere Landesteile Somalias keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht komme.
6. Mit Schreiben vom 19.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BMI übermittelt, wonach der BF wegen Verdachts des Raufhandels angezeigt worden sei.
7. Mit Schreiben vom 22.05.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht über eine Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, informiert.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
9. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 17.09.2018 aktualisiert, Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017, der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 zum Parteiengehör übermittelt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein eines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte den EASO Country of Origin Report, Somalia Security Situation von Dezember 2017, Beilage V und eine Analyse der Staatendokumentation zu den Sheikhal vom 19.08.2011, Beilage VI. ein. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung für einen Basiskurs Deutsch A1.2 vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein eines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte den EASO Country of Origin Report, Somalia Security Situation von Dezember 2017, Beilage römisch fünf und eine Analyse der Staatendokumentation zu den Sheikhal vom 19.08.2011, Beilage römisch sechs. ein. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung für einen Basiskurs Deutsch A1.2 vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde.
11. Mit Stellungnahme vom 15.01.2019 nahm der BF zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er mangels sozialen Netzes nicht nach Somalia zurückkehren könne. Die Arbeitsmöglichkeiten seien für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen limitiert und könne er nicht ohne weiteres Unterstützung durch humanitäre Organisationen erhalten. Aufgrund der angespannten Versorgungs-und Wirtschaftslage, sei der BF bei einer Rückkehr nach Somalia definitiv in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK beeinträchtigt. Auch sei er einer Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt, da die Lage in Lower Shabelle zugespitzt sei. Immer wieder komme es zu Clan-Konflikten sowie zu Bedrohungen und Angriffen seitens der Al Shabaab, weshalb er als Angehöriger der Sheikhal besonders gefährdet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist ein männlicher, volljähriger, somalischer Staatsbürger, lediger und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.
Der BF ist kein Angehöriger der Volksgruppe der Sheikhal. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der BF angehört.
Der BF wurde in XXXX im Bezirk XXXX in Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat in seiner Heimatstadt für acht Jahre eine Grundschule besucht, aber keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er ist mit den Gegebenheiten in XXXX vertraut. Anfang 2015 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.Der BF wurde in römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat in seiner Heimatstadt für acht Jahre eine Grundschule besucht, aber keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er ist mit den Gegebenheiten in römisch 40 vertraut. Anfang 2015 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.
Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern, welche - bis auf einen in Saudi-Arabien aufhältigen Bruder - zuletzt in XXXX aufhältig waren. Sein Vater ist bereits verstorben. Nach dem Tod seines Vaters hat seine Mutter für den Lebensunterhalt