TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W200 2206540-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2206540-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.04.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.04.2018, OB:

55636067400012, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.10.2017 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 20%.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und führte als Gesundheitsschädigungen "Depression" und "Belastungsstörung" aus. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Das Sozialministeriumservice holte ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 ein, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 von 100 ergab und im Wesentlichen wie folgt lautet:

"Anamnese:

50 Jahre alte Frau, die in Begleitung ihres Bruders zur Untersuchung kommt. Stammt aus der Türkei, seit 30 Jahren in Österreich. Zu Hause in die Schule gegangen, aber in Österreich Hauptschulabschluss gemacht. War in der Türkei verheiratet, Mann nach Österreich gekommen, aber Ehemann verstorben, 4 Kinder, schon erwachsen. Hat daher keine Berufsausbildung machen können. Hat in der Verpackung gearbeitet und als Kassierin. Seit 4 Monaten in Krankenstand. Pensionsansuchen immer abgelehnt.

Wieder geheiratet. Lebt mit Ehemann.

2015 Hirntumoroperation. (Papillom) Seither Kopfschmerzen. Wetterfühligkeit.

Schilddrüsenoperation 2008.

Bluthochdruck.

Schmerzen im Bewegungsapparat.

Carpaltunnelsyndrom.

Eisenmangel.

Depression.

Mandeloperation als junge Erwachsene.

Derzeitige Beschwerden:

Depression, Kopfschmerzen, Schwindel, Schmerzen in den Beinen und LWS.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoprazol 20 mg 1, Oleovit D3 40 Tropfen einmal wöchentlich, Aktiferrin 1, Bisostad 10mg 1/2, Valsartan 160 mg 1, Exforge 10/160/25 1, Euthyrox 150 yg 1, Saroten 50 1.

Sozialanamnese: siehe oben

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX vom 8.8.2017: Status post Operation im 4. Ventrikel,Befund Dr. römisch 40 vom 8.8.2017: Status post Operation im 4. Ventrikel,

Hyp- und Parästhesie dig. man. 1-3 rechts, Dg: Hypästhesie bei geringgradiger CTS beidseits, Belastungsreaktion mit Depressio, Zustand nach Plexuspapillom Operation (microchirurgisch) Spannungskopfschmerz.

Bestätigung über Inanspruchnahme von Psychotherapie von Frau Mag. XXXX XXXX vom 4.10.2017Bestätigung über Inanspruchnahme von Psychotherapie von Frau Mag. römisch 40 römisch 40 vom 4.10.2017

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Nikotin: 1 Packerl am Tag (...)

Ernährungszustand: adipös; Größe: 160,00 cm Gewicht: 98,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Im Kopf und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten nur im Bereich der Hände Hyp- und Parästhesien beidseits entsprechend der ersten bis dritten Finger. sonst alles unauffällig. Nur diffuse Schmerzangaben Wirbelsäule, ohne radiculäre Zuordnung. sämtliche Steh- und Gehversuche regelrecht. keine Koordinationsstörungen.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig

Status Psychicus:

Bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotischen Symptome. Befindlichkeit etwas klagsam und depressiv. Überall Schmerzen beklagend. Daher auch vermindert ins Positive zu affizieren. Schlafstörungen. Kopfschmerzen, ständig. Keine Suizidalität.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Depressive Reaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentös eingestellt und sozial integriert.

03.06.01

20

2

Carpaltunnelsyndrom beidseits 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ständiges Taubheitsgefühl

GZ: 04.05.06

20

3

Zustand nach microchirurgischer Hirntumorentfernung eines Papilloms im 4. Ventrikel 2015 Oberer Rahmensatz, da zwar keine weitere Nachbehandlung notwendig, aber nach wie vor wetterfühlig und Kopfschmerzen

13.01.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die einzelnen Leiden 1 bis 3 erhöhen einander nicht, da einerseits Leidensüberschneidung, andererseits ohne wesentliche Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bluthockdruck, da gute Einstellung, Schilddrüsenoperation, da Hormonersatztherapie, Eisenmangel, da ebenfalls Ausgleich durch Eisentherapie;

Dauerzustand."

Mit Bescheid vom 30.04.2018 wies das Sozialministeriumsservice den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels der Voraussetzungen ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen angeschlossen.

Das Sozialministeriumservice legte die vorgelegten Befunde und die Ausführungen der Beschwerde einem Arzt für Allgemeinmedizin zur Beurteilung vor. In dem Sachverständigengutachten vom 03.07.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2018, wurde Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Vorgutachten der Nervenfachärztin Dr. XXXX vom 21.03.2018:Vorgutachten der Nervenfachärztin Dr. römisch 40 vom 21.03.2018:

depressive Reaktion 20 %, Karpaltunnelsyndrom beidseits 20 %, Z.n. mikrochirurgischer Hirntumorentfernung eines Papilloms im 4. Ventrikel 2015 20 %. Gesamtgrad der Behinderung 20 %.

Gegen diese Einschätzung wird Beschwerde erhoben (Beschwerdevorentscheidung). Es werden neue Befunde vorgelegt.

Derzeitige Beschwerden:

Beide Hände seien taub, fallweise könne sie nichts halten. Ein Karpaltunnelsyndrom sei beidseits bekannt, sie habe beidseits eine Nachtschiene zu Hause. Derzeit wird an der rechten Hand eine Handgelenksschiene getragen. Sie sei fallweise schwindlig, aufgrund von Eisenproblemen bestehen Beschwerden im gesamten Körper und sie könne nicht gut gehen. Sie sei ein bis zweimal pro Monat in internistischer Kontrolle und habe bereits Eisen-Infusionen erhalten. Es bestehen wiederholt Kopfschmerzen, besonders im Bereich des Nackens, besonders bei Wetterumschwung und vor Regen. Sie sei teilweise vergesslich. Nervenärztliche Kontrollen erfolgen einmal pro Monat, auch wird eine Psychotherapie monatlich durchgeführt. Zwischenzeitlich seit Erstellung des nervenärztlichen Vorgutachtens nach Untersuchung im März 2018 keine Operationen und keine stationären Aufenthalte.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoprazol, Oleovit, Aktiferrin, Bisostad, Valsartan, Exforge, Euthyrox, Saroten (keine Änderung der Medikation im Vgl. zum VGA).

Sozialanamnese:

Verheiratet, 4 Kinder, die Kinder seien bereits erwachsen und leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Die AW kommt in Begleitung des Ehemannes.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Nervenärztlicher Behandlungsbericht nach Kontrolle am 30. Mai 2018:

Hypästhesie bei Karpaltunnelsyndrom beidseits, Polyneuropathie, Belastungsreaktion mit Depression, Zustand nach Plexuspapillom-Operation (mikrochirurgische), Spannungskopfschmerz.

Kontrolle am 19. Juni 2018: Verordnung einer Unterarmschiene rechts.

Internistischer Befundbericht Dr. XXXX vom 14. Juni 2018: Anämie, axiale Hiatushernie, venöse Insuffizienzgrad II rechts, incipientes Carpaltunnelsyndrom beidseits, Steatosis Hepatitis, chronische Eisenmangelanämie, Zustand nach Plexuspapillom 2014, Adipositas, ante Thyreoidektomie, Hashimoto-Thyreoiditis, arterielle Hypertonie. Massiver Eisen-Bedarf, eine gastrointestinale Blutung konnte weitestgehend ausgeschlossen werden. Gynäkologische Kontrolle empfohlen, regelmäßige Eiseninfusionen, da orale Medikation nicht vertragen und nicht angesprochen.Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 14. Juni 2018: Anämie, axiale Hiatushernie, venöse Insuffizienzgrad römisch zwei rechts, incipientes Carpaltunnelsyndrom beidseits, Steatosis Hepatitis, chronische Eisenmangelanämie, Zustand nach Plexuspapillom 2014, Adipositas, ante Thyreoidektomie, Hashimoto-Thyreoiditis, arterielle Hypertonie. Massiver Eisen-Bedarf, eine gastrointestinale Blutung konnte weitestgehend ausgeschlossen werden. Gynäkologische Kontrolle empfohlen, regelmäßige Eiseninfusionen, da orale Medikation nicht vertragen und nicht angesprochen.

Orthopädischer Befundbericht vom 24. Februar 2018: Dorsalgie, Zervikobrachialgie, chronische Schmerzstörung, Z.n. Schädeltumor gutartig, um Arthralgie beidseits, Adipositas, Lumboischialgie, ISG Blockade. Laufende schmerztherapeutische Maßnahmen erfolgen.

Bestätigung des Psychotherapiezentrums miteinander lernen vom 12. März 2018: posttraumatische Belastungsstörung und Depression, laufende Psychotherapie.

Coloskopie vom 7. März 2018: unauffällig, Hämorrhoiden Grad I.Coloskopie vom 7. März 2018: unauffällig, Hämorrhoiden Grad römisch eins.

Gastroskopie vom 7. März 2018: unauffälliger Zwölffingerdarm und Magen, Anämie, axiale Hiatushernie.

Untersuchungsbefund:

(...)

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich,

Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung,

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,

Abdomen: weich, deutlich über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei,

Extremitäten:

OE: Schultergelenk rechts: Armvorheben und -seitheben frei,

Schultergelenk links: Armvorheben und -seitheben aktiv 60°, passiv völlig unauffällig ohne angeführte Schmerzsymptomatik, Nacken- und Schürzengriff rechts frei durchführbar, links wird der Nacken-und Schürzengriff nicht durchgeführt, da dieser nicht möglich sei.

Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei,

Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei,

Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig, Muskulatur im Bereich der Hände und Finger allseits unauffällig und seitengleich. Die Handgelenksschiene rechts wird von der AW ohne Aufforderung mit der linken Hand unauffällig und ohne maßgebliches Funktionsdefizit der linken oberen Extremität abgenommen und am Ende der Untersuchung wieder angelegt.

UE: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei,

Hüftgelenk links: Flexion, Abduktion und Adduktion frei,

Kniegelenk rechts: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil,

Kniegelenk links: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil,

Sprunggelenk rechts: frei, Sprunggelenk links: frei,

sonstige Gelenke altersentsprechend frei,

Fußheben und -senken bds. durchführbar,

1-Beinstand bds. durchführbar,

Hocke durchführbar,

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden,

Bein- und Fußpulse bds. palp.,

Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: keine

Stuhl: fallweise müsse sie schneller die Toilette aufsuchen, sonst unauffällig,

Harnanamnese: fallweise müsse sie schneller die Toilette aufsuchen, sonst unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich,

Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionssportschuhe.

Status Psychicus:

klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung subdepressiv. Anamneseerhebung unauffällig und gut möglich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Depressive Reaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös eingestellt und sozial integriert.

03.06.01

20

2

Karpaltunnelsyndrom beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Taubheitsgefühl, Fehlen muskulärer Atrophien.

04.05.06

20

3

Zustand nach mikrochirurgischer Hirntumorentfernung eines Papilloms im 4. Ventrikel 2015 Oberer Rahmensatz, da zwar keine weitere Nachbehandlung notwendig, aber nach wie vor wetterfühlig und Kopfschmerzen.

13.01.01

20

4

Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da Einstellung mittels Kombinationstherapie.

05.01.02

20

5

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei rezidivierender Cervikolumbagie Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen sowie motorischer Defizite.

02.01.01

10

6

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensierbar.

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die einzelnen Leiden 1, 2 und 3 erhöhen einander nicht, da einerseits Leidensüberschneidung und andererseits ohne wesentliche Leidensbeeinflussung. Die Leiden 4, 5 und 6 erreichen kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades bewirkt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine Störung des Eisenstoffwechsels bzw. eine Anämie erreichen keinen Behinderungsgrad, da therapeutisch mittels Eisensubstitution peroral bzw. per Infusionen kompensierbar. Die bei aktiver Bewegung derzeit bestehenden schmerzbedingten Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks bei hingegen unauffälliger passiver Gelenksbeweglichkeit erreichen keinen Behinderungsgrad.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme der Leiden 4, 5 und 6. Keine Änderung der Leiden 1 bis 3 im Vergleich zum Vorgutachten. Im Vergleich zum Vorgutachten insgesamt keine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivierbar.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.

Abdomen: weich, deutlich über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei,

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Schultergelenk rechts: Armvorheben und -seitheben frei,

Schultergelenk links: Armvorheben und -seitheben aktiv 60°, passiv völlig unauffällig ohne angeführte Schmerzsymptomatik, Nacken- und Schürzengriff rechts frei durchführbar, links wird der Nacken-und Schürzengriff nicht durchgeführt, da dieser nicht möglich sei.

Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei,

Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei.

Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig, Muskulatur im Bereich der Hände und Finger allseits unauffällig und seitengleich. Die Handgelenksschiene rechts wird von der AW ohne Aufforderung mit der linken Hand unauffällig und ohne maßgebliches Funktionsdefizit der linken oberen Extremität abgenommen und am Ende der Untersuchung wieder angelegt.

Becken und beide untere Extremitäten:

Fußheben und -senken sowie 1-Beinstand beidseits und Hocke durchführbar. Beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden.

Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk rechts: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk rechts: frei, Sprunggelenk links: frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionssportschuhe.

Status Psychicus: Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung subdepressiv. Anamneseerhebung unauffällig und gut möglich.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Depressive Reaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös eingestellt und sozial integriert.

03.06.01

20

2

Karpaltunnelsyndrom beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Taubheitsgefühl, Fehlen muskulärer Atrophien.

04.05.06

20

3

Zustand nach mikrochirurgischer Hirntumorentfernung eines Papilloms im 4. Ventrikel 2015 Oberer Rahmensatz, da zwar keine weitere Nachbehandlung notwendig, aber nach wie vor wetterfühlig und Kopfschmerzen.

13.01.01

20

4

Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da Einstellung mittels Kombinationstherapie.

05.01.02

20

5

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei rezidivierender Cervikolumbagie Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen sowie motorischer Defizite.

02.01.01

10

6

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensierbar.

09.01.01

10

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 20 v.H.

Die einzelnen Leiden 1, 2 und 3 erhöhen einander nicht, da einerseits eine Leidensüberschneidung vorliegt und andererseits ohne wesentliche Leidensbeeinflussung. Die Leiden 4, 5 und 6 erreichen kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 21.03.2018 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin litt zu diesem Zeitpunkt an Depressive Reaktion, die unter die Positionsnummer 03.06.01, an Carpaltunnelsyndrom beidseits, das unter 04.05.06 und an Zustand nach mikrochirurgischer Hirntumorentfernung eines Papilloms im 4. Ventrikel 2015, der unter die Positionsnummer 13.01.01 eingestuft wurden.

Aufgrund der Beschwerde und vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten (allgemeinmedizinisches Gutachten vom 03.07.2018) ein, das grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führte.

Der befasste Sachverständige für Allgemeinmedizin beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Er stellte fest, dass grundsätzlich keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 21.03.2018 gegeben ist mit der Ausnahme, dass im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 03.07.2018 aufgrund der vorgelegten Befunde drei neue Leiden (Arterielle Hypertonie, Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei rezidivierender Cervikolumbagie, Hashimoto-Thyreoiditis) in die Beurteilung aufgenommen wurden.

Das Leiden 1 stufen sie allesamt - ebenfalls gleichlautend - unter Pos.Nr. 03.06.01 - Depressive Reaktion - ein und begründen die Anwendung einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass die Beschwerdeführerin medikamentös eingestellt und sozial integriert ist.

Das Leiden 2 stufen sie ebenfalls allesamt gleichlautend unter Pos.Nr. 04.05.06 - Karpaltunnelsyndrom beidseits - ein und begründen die Anwendung einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass ein Taubheitsgefühl sowie das Fehlen muskulärer Atrophien objektivierbar sind.

Das Leiden 3 stufen sie ebenfalls allesamt gleichlautend unter Pos.Nr. 13.01.01 - Zustand nach mikrochirurgischer Hirntumorentfernung eines Papilloms im 4. Ventrikel 2015 - ein und begründen die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass zwar keine Nachbehandlung notwendig ist, aber nach wie vor Wetterfühligkeit und Kopfschmerzen bestehen.

Das nunmehr mit allgemeinmedizinischen Gutachten hinzugekommene Leiden 4 - Arterielle Hypertonie - wird nachvollziehbar unter Pos.Nr. 05.01.02 eingestuft, da eine Einstellung mittels Kombinationstherapie vorliegt.

Das Leiden 5 nimmt der befasste Sachverständige für Allgemeinmedizin ebenfalls neu in die Beurteilung auf und stuft dieses unter Pos.Nr. 02.01.01 - Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei rezidivierender Cervikolumbagie - ein und begründet die Anwendung des unteren Rahmensatz damit, dass keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen sowie motorischen Defizite objektivierbar sind.

Das nunmehr mit allgemeinmedizinischen Gutachten hinzugekommene Leiden 6 - Hashimoto-Thyreoiditis - wird nachvollziehbar unter Pos.Nr. 09.01.01 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes eingestuft, da medikamentös kompensierbar.

Zum Gesamtgrad der Behinderung hält der Sachverständige für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass sich trotz Neuaufnahme der Leiden 4, 5 und 6 in die Beurteilung keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Weiters führt der befasste Sachverständige schlüssig aus, dass die einzelnen Leiden 1, 2 und 3 einander nicht erhöhen, da einerseits eine Leidensüberschneidung und andererseits ohne wesentliche Leidensbeeinflussung gegeben ist. Zudem erreichen die Leiden 4, 5 und 6 kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung bewirkt.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, ist anzumerken, dass im Vergleich zum Vorgutachten insgesamt keine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivierbar ist. Zudem erreichen die Störung des Eisenstoffmangels bzw. Anämie keinen Behinderungsgrad, da diese therapeutisch mittels Eisensubstitution peroral bzw. per Infusionen kompensierbar ist. Weiters führt der Sachverständige für Allgemeinmedizin nachvollziehbar aus, dass die bei aktiver Bewegung derzeit bestehenden schmerzbedingten Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks bei hingegen unauffälliger passiver Gele

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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