TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W200 2201839-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2201839-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.06.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.06.2018, OB:

28616595000054, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei war im Besitz eines bis 31.01.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und stellte am 15.11.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, welcher vom Sozialministeriumservice als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte orthopädische Gutachten vom 26.03.2018 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und gestaltete sich wie folgt:

"Anamnese:

Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 21.9.2015, Gesamtgrad der Behinderung 70 % (degenerative Veränderung des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Hüftgelenksersatzes rechts 70 %, Entlastungsbedarf, Varikositas beidseits 20 %)

Nachuntersuchung für 10/2017 geplant, da Besserung von Leiden 1 zu erwarten ist.

Zwischenanamnese:

H-TEP Iinks bei Hüftkopfnekrose am 29.10.2015

Rehabilitationsaufenthalt 01/2016 und 06/2016, jeweils RZ Engelsbad

01/2018 stationäre Aufnahme für 5 Tage bei Zustand nach Lungenembolie, seit 2014 einmal im Jahr Infektazerbation, bekanntes allergisches Asthma bronchiale

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des linken Kniegelenks, Beschwerden auch in Ruhe. Zunehmend Schmerzen auch im rechten Knie und bei Belastung der linken Hüfte und im linken Sprunggelenk, im Bereich der rechten Hüfte habe ich keine Beschwerden. Bin mit Rollator oder 2 Krücken mobil, weitere Strecken schaffe ich gar nicht, kann nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Bis zur U-Bahn benötige ich etwa 20 min statt 5-7 min, komme nicht in die Straßenbahn oder in den Bus hinein, bin auf das Auto angewiesen und fahre mit dem Auto zur Arbeit."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Deflamat 75 mg zweimal, Pantip, Oleovit D3, Ciscutan, Relvar Ellipse, Sultanol bei Bedarf

Allergie: Sulfonamide, braunes Pflaster, Gräser, Roggen, Beifuß, Ragweed

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1230, regelmäßig bei Facharzt für Orthopädie 1040Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1230, regelmäßig bei Facharzt für Orthopädie 1040

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 Kinder (9, 12 Jahre), lebt in Wohnung im 6. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Vertragsbedienstete XXXX BürotätigkeitBerufsanamnese: Vertragsbedienstete römisch 40 Bürotätigkeit

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 44a, Ernährungszustand: adipös

Größe: 177,00 cm Gewicht: 190,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

(...)

Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: Ekzem am Unterbauch unter der Fettschürze

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.

Die Beinachse zeigt eine X- Beinstellung. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, Unterschenkelödeme beidseits, Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk beidseits: kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.

Kniegelenk links: Valgusstellung von etwa 20°, Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Druckschmerz über den medialen Gelenkspalt, Patella verbacken.

Kniegelenk rechts: Valgusstellung von etwa 10°, sonst unauffälliges Gelenk.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/80 (konstitutionsbedingt), Innenrotation/Außenrotation 20/0/30, Knie beidseits 0/0/100 (konstitutionsbedingt), Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, geringgradig Klopfschmerz über der LWS.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator und einer Krücke in Begleitung, das Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ist schwerfällig, ohne Gehhilfe mäßig zügig, insgesamt sicher. Gesamtmobilität verlangsamt, nicht wesentlich eingeschränkt.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüfttotalendoprothese beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung.

02.05.08

30

2

Valgusgonarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis für höhergradige Abnützungserscheinungen beidseits.

02.05.19

20

3

Funktionseinschränkung leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems, Varikositas 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig ausgeprägte Schwellungsneigung mit Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit und ohne Ekzem oder Ulcus. Berücksichtigt Adipositas permagna.

05.08.01

20

4

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da keine Langzeittherapie etabliert.

06.05.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen des führenden Leidens Nr. 1 werden durch die anderen Leiden nicht erheblich verstärkt, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 des Vorgutachtens (degenerative Veränderung des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts mit Entlastungsbedarf) wird, gemeinsam mit dem Hüftleiden rechts, neu eingestuft, da keine Entlastung mehr erforderlich ist.

Leiden 2 des Vorgutachtens, wird unverändert eingestuft.

Hinzukommen von Leiden 2 und 4 des aktuellen Gutachtens, da objektivierbar.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Herabsetzung um 4 Stufen, da Besserung von Leiden 1, da eine Entlastung des linken Hüftgelenks nicht mehr erforderlich ist.

Dauerzustand."

Im Zuge des Parteiengehörs zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten legte die Beschwerdeführerin ein Attest vom 05.04.2018 sowie Röntgenbilder vor und führte in der Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass das ärztliche Sachverständigengutachten an erheblichen Mängeln leide, die mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch stehen würden. Überdies liege eine erhebliche Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens vor.

Die dazu von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie vom 13.06.2018 ergab, dass sämtliche vorgelegten Befunde und Einwendungen zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung führen würden, neue Tatsachen und Beweismittel hätten nicht dokumentiert werden können.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.06.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, welcher abermals medizinische Unterlagen angeschlossen waren, holte das BVwG ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches Folgendes ergab:

"Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, beschäftigt im XXXX , dzt. Beruflich tätig mit 20 Wochenstunden."Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, beschäftigt im römisch 40 , dzt. Beruflich tätig mit 20 Wochenstunden.

Medikamentöse Therapie: Relvar 1-2 x/d, Sultanol bei Bedarf (bei feuchtem Wetter), Deflamat, Pantip, Ciscutan, Mometason Nasenspray.

(...)

Status Präsens:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: Adipositas permagna,

Größe: 177 cm, Gewicht: 195 kg,

Cor: reine Herztöne, rhytmische Herzaktion, Blutdruck: n.f.,

Pulmo: leise V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Pulmo: leise römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.

Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, 2 Schutzpflaster unter der Bauchschürze, Nierenlager bds. frei.

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt,

Extremitäten:

OE: Schultergelenke, Ellenbogengelenke, Handgelenke und Fingergelenke beidseits frei beweglich, Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits erhalten, Kraft beider oberer Extremitäten unauffällig und gut.

UE: Valgusstellung beider Kniegelenke, links stärker als rechts. Sprunggelenke bds. frei, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Fußheben und -senken bds. frei durchführbar. Beide untere Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden, rechts 30° demonstriert, links minimal angedeutet demonstriert. Beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege wird die linke untere Extremität im Bereich des Fußes mit der Hose umwickelt und unter Ziehen an der Hose die Extremität geschickt und gut auf die Untersuchungsliege gehoben. Bein- und Fußpulse beidseits tastbar.

Venen: Varikosis beidseits, links stärker als rechts, verdickte untere Extremitäten beidseits bei Adipositas, keine Knöchelödeme.

(...)

Beurteilung und Stellungnahme:

1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits unauffälliger Protheseneinsatz ohne Hinweis auf Lockerung bei konstitutionsbedingt bestehenden insgesamt mäßiggradigen Funktionseinschränkungen beider Hüftgelenke.

02.05.08

30

2

Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems bei Adipositas 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung bei Adipositas bei fehlendem Geschwür und fehlendem Stauungsekzem sowie Fehlen maßgeblicher Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit.

05.08.01

30

3

Asthma bronchiale bei restriktiver Ventilationsstörung Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da reduziertes Lungenvolumen bei Übergewicht, medikamentös kompensierbar bei Fehlen wiederholter stationärer Behandlungen aufgrund von Exazerbationen.

g.z. 06.06.02

30

4

Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da konstitutionsbedingt endgradige Einschränkungen der Beugefunktion bei beidseits freier Streckfunktion.

02.05.19

20

5

Akne inversa Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da überwiegend begrenzt, mittels Lokaltherapie behandelbar bei Fehlen anhaltender lokalisationsbedingter funktioneller Beeinträchtigungen.

01.01.02

20

2) Gesamtgrad der Behinderung: 50%

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2 und 3 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar, welche mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirken und erhöhen um eine Stufe. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Leiden 5 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Nachsatz: Eine Verfettung der Leber (Steatosis Hepatitis) erreicht keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche Leberfunktionsstörungen nicht belegt sind.

3) a) Ist eine Veränderung zum Gutachten vom 20. Oktober 2015 objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sie sich?

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 21. Oktober 2015 ist eine Besserung der Funktion der Hüftgelenke objektivierbar. So ist eine Entlastung des linken Hüftgelenks nicht mehr erforderlich. Die nunmehr dokumentierten degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke bei auch konstitutionsbedingt endgradigen funktionellen Einschränkungen werden nunmehr unter Position Nummer 4 berücksichtigt. Ein Lungenleiden ist nunmehr befundmäßig dokumentiert und wird unter Position Nummer 3 eingeschätzt. Auch ist nunmehr eine Akne inversa befundmäßig dokumentiert und klinisch objektivierbar, welche unter Positionsnummer 5 berücksichtigt wird. Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine Zunahme des Körpergewichtes bei mäßiger Schwellungsneigung im Rahmen der Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems an den unteren Extremitäten objektivierbar. Insbesondere infolge der Gewichtszunahme bei Adipositas per magna (aktuell 195 Kilo, im Vergleich zum Vorgutachten 170 kg) erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 2 im Vergleich zum Vorgutachten vom Oktober 2015.

b) Ist eine Veränderung zum Gutachten vom 26. März 2018 samt Stellungnahme objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sie sich?

Hinsichtlich der Leiden 1 und 4 ergeben sich keine Änderungen. Es erfolgt eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 5, da eine Akne befundmäßig dokumentiert ist und im Rahmen der klinischen Untersuchung nunmehr objektiviert werden kann. Infolge des vorliegenden ärztlichen Abschlussberichtes des Internisten Prof. XXXX vom 30. Januar 2018 und des darin angeführten lungenärztlichen Konsiliarbefundes mit beschriebener reduzierter Vitalkapazität der Lunge bei Übergewicht und der berichteten Beschwerdesymptomatik wird Leiden Nummer 3 im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom März 2018 um eine Stufe angehoben. Infolge der bei Adipositas bestehenden Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems an den unteren Extremitäten mit Schwellungsneigung erfolgt aufgrund der auch im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX nunmehr objektivierbaren weiteren Zunahme der Adipositas (aktuell 195 kg Körpergewicht bei einem Körpergewicht von 190 kg laut Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX ) eine Anhebung des Behinderungsgrades um eine Stufe.Hinsichtlich der Leiden 1 und 4 ergeben sich keine Änderungen. Es erfolgt eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 5, da eine Akne befundmäßig dokumentiert ist und im Rahmen der klinischen Untersuchung nunmehr objektiviert werden kann. Infolge des vorliegenden ärztlichen Abschlussberichtes des Internisten Prof. römisch 40 vom 30. Januar 2018 und des darin angeführten lungenärztlichen Konsiliarbefundes mit beschriebener reduzierter Vitalkapazität der Lunge bei Übergewicht und der berichteten Beschwerdesymptomatik wird Leiden Nummer 3 im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom März 2018 um eine Stufe angehoben. Infolge der bei Adipositas bestehenden Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems an den unteren Extremitäten mit Schwellungsneigung erfolgt aufgrund der auch im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 nunmehr objektivierbaren weiteren Zunahme der Adipositas (aktuell 195 kg Körpergewicht bei einem Körpergewicht von 190 kg laut Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 ) eine Anhebung des Behinderungsgrades um eine Stufe.

4) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist im Dezember 2022 angezeigt, da eine Besserung hinsichtlich Leiden Nummer 2 und 3 möglich ist (Reduktion des Körpergewichtes mit Verbesserung der Funktion des venösen und lymphatischen Systems an den unteren Extremitäten sowie Verbesserung der Lungenfunktion bei Gewichtsreduktion).

(...)"

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab weder die Beschwerdeführerin noch das Sozialministeriumservice zum übermittelten allgemeinmedizinischen Gutachten eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von 100.

1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinmedizinischer Status:

Ernährungszustand: Adipositas permagna, Größe: 177 cm, Gewicht: 195 kg.

Cor: reine Herztöne, rhytmische Herzaktion, Blutdruck: n.f.

Pulmo: leise V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Pulmo: leise römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.

Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, 2 Schutzpflaster unter der Bauchschürze, Nierenlager bds. frei.

Obere Extremitäten: Schultergelenke, Ellenbogengelenke, Handgelenke und Fingergelenke beidseits frei beweglich, Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits erhalten, Kraft beider oberer Extremitäten unauffällig und gut.

Untere Extremitäten: Valgusstellung beider Kniegelenke, links stärker als rechts. Sprunggelenke bds. frei, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Fußheben und -senken bds. frei durchführbar. Beide untere Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden, rechts 30° demonstriert, links minimal angedeutet demonstriert. Beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege wird die linke untere Extremität im Bereich des Fußes mit der Hose umwickelt und unter Ziehen an der Hose die Extremität geschickt und gut auf die Untersuchungsliege gehoben. Bein- und Fußpulse beidseits tastbar.

Venen: Varikosis beidseits, links stärker als rechts, verdickte untere Extremitäten beidseits bei Adipositas, keine Knöchelödeme.

1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits unauffälliger Protheseneinsatz ohne Hinweis auf Lockerung bei konstitutionsbedingt bestehenden insgesamt mäßiggradigen Funktionseinschränkungen beider Hüftgelenke.

02.05.08

30

2

Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems bei Adipositas 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung bei Adipositas bei fehlendem Geschwür und fehlendem Stauungsekzem sowie Fehlen maßgeblicher Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit.

05.08.01

30

3

Asthma bronchiale bei restriktiver Ventilationsstörung Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da reduziertes Lungenvolumen bei Übergewicht, medikamentös kompensierbar bei Fehlen wiederholter stationärer Behandlungen aufgrund von Exazerbationen.

g.z. 06.06.02

30

4

Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da konstitutionsbedingt endgradige Einschränkungen der Beugefunktion bei beidseits freier Streckfunktion.

02.05.19

20

5

Akne inversa Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da überwiegend begrenzt, mittels Lokaltherapie behandelbar bei Fehlen anhaltender lokalisationsbedingter funktioneller Beeinträchtigungen.

01.01.02

20

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 50 v.H.

Die Leiden 2 und 3 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar, welche mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirken und erhöhen um eine Stufe. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Leiden 5 wirkt mit dem führenden Leiden 1 ebenfalls nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom BVwG eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 26.02.2019 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die darin festgestellte Änderung verglichen zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 26.03.2018 beschreibt der Arzt für Allgemeinmedizin dahingehend, dass eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 5 erfolgt, da eine Akne befundmäßig dokumentiert ist und im Rahmen der klinischen Untersuchung nunmehr objektiviert werden kann. Infolge des vorliegenden ärztlichen Abschlussberichtes des Internisten Prof. XXXX vom 30.01.2018 und des darin angeführten lungenärztlichen Konsiliarbefundes mit beschriebener reduzierter Vitalkapazität der Lunge bei Übergewicht und der berichteten Beschwerdesymptomatik wird Leiden Nummer 3 um eine Stufe angehoben. Infolge der bei Adipositas bestehenden Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems an den unteren Extremitäten mit Schwellungsneigung erfolgt aufgrund der auch im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX nunmehr objektivierbaren weiteren Zunahme der Adipositas (aktuell 195 kg Körpergewicht bei einem Körpergewicht von 190 kg laut Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX ) eine Anhebung des Behinderungsgrades um eine Stufe.Das vom BVwG eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 26.02.2019 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die darin festgestellte Änderung verglichen zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 26.03.2018 beschreibt der Arzt für Allgemeinmedizin dahingehend, dass eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 5 erfolgt, da eine Akne befundmäßig dokumentiert ist und im Rahmen der klinischen Untersuchung nunmehr objektiviert werden kann. Infolge des vorliegenden ärztlichen Abschlussberichtes des Internisten Prof. römisch 40 vom 30.01.2018 und des darin angeführten lungenärztlichen Konsiliarbefundes mit beschriebener reduzierter Vitalkapazität der Lunge bei Übergewicht und der berichteten Beschwerdesymptomatik wird Leiden Nummer 3 um eine Stufe angehoben. Infolge der bei Adipositas bestehenden Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems an den unteren Extremitäten mit Schwellungsneigung erfolgt aufgrund der auch im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 nunmehr objektivierbaren weiteren Zunahme der Adipositas (aktuell 195 kg Körpergewicht bei einem Körpergewicht von 190 kg laut Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 ) eine Anhebung des Behinderungsgrades um eine Stufe.

Zudem führte der befasste Sachverständige schlüssig aus, dass das führenden Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da diese maßgeblichen zusätzlichen Leiden darstellen, welche mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirken.

Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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