TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W215 1421208-5

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

1) W215 1421209-5/10E

2) W215 1421208-5/11E

3) W215 1421210-5/8E

4) W215 1423771-5/8E

5) W215 2135270-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Den Beschwerden von XXXX hinsichtlich Spruchpunkte IV. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden alle Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 18 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Den Beschwerden von römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkte römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden alle Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 18, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (P1) und der Zweitbeschwerdeführer (P2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (P3 bis P5).

1. Erste Asylverfahren

1. Die älteste, minderjährige Tochter von P1 bzw. die ältere Halbschwester von P3 XXXX wurde in der Russischen Föderation in Dagestan zurückgelassen und lebt bei ihrer Großmutter, Mutter von P1.1. Die älteste, minderjährige Tochter von P1 bzw. die ältere Halbschwester von P3 römisch 40 wurde in der Russischen Föderation in Dagestan zurückgelassen und lebt bei ihrer Großmutter, Mutter von P1.

P1 bis P3 reisten ohne diese älteste Tochter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und P3 am 29.05.2011 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P4 in Österreich wurden für diesen am 09.12.2011 der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

P1 und P2 gaben anlässlich der ersten Asylantragstellungen und in den niederschriftlichen Befragungen falsche Namen an, indem sie behaupteten, dass P1 XXXX , P2 XXXX und P3 XXXX heißen würden. P1 gab an, dass sie und P3 keine Asylgründe hätten, sie seien ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist. Zudem gab P1 ausdrücklich danach gefragt an, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. P2 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, vor (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im Vorbringen von P2 im Lauf des Verfahrens):P1 und P2 gaben anlässlich der ersten Asylantragstellungen und in den niederschriftlichen Befragungen falsche Namen an, indem sie behaupteten, dass P1 römisch 40 , P2 römisch 40 und P3 römisch 40 heißen würden. P1 gab an, dass sie und P3 keine Asylgründe hätten, sie seien ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist. Zudem gab P1 ausdrücklich danach gefragt an, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. P2 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, vor (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im Vorbringen von P2 im Lauf des Verfahrens):

P2 heiße XXXX , könne seine Identität aber nicht nachweisen, da die Familie nie Auslandsreisepässe besessen habe. Die Inlandspässe der Familie seien bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden/anlässlich einer polizeilichen Einvernahme sei P2 sein Inlandspass abgenommen worden. P2 sei auch dessen russischen Führerschein entzogen worden.P2 heiße römisch 40 , könne seine Identität aber nicht nachweisen, da die Familie nie Auslandsreisepässe besessen habe. Die Inlandspässe der Familie seien bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden/anlässlich einer polizeilichen Einvernahme sei P2 sein Inlandspass abgenommen worden. P2 sei auch dessen russischen Führerschein entzogen worden.

P2 haben seinen PKW/LKW/Kastenwagen seinem Freund/Bekannten XXXX , dessen Nachname P2 nicht kenne, mehrere Male geborgt ohne zu fragen, wofür XXXX ihn benötigte. XXXX sei Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportiert habe, von Sicherheitsbehörden erschossen worden. P2 sei noch am selben Abend von Polizisten/maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht worden, die P2 gefragt hätten, wie er heiße. Man habe nach dem PKW/LKW/Kastenwagen gefragt, die Ehegattin P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen. Auch Mitte September 2010 habe man P2 von zu Hause abgeholt und befragt. Danach habe man P2 immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und er sei auch geschlagen worden, da man P2 unterstellt habe Terroristen zu unterstützen; allerdings habe man P2 nicht mehr von zu Hause abgeholt. P2 sei meist nach zwei Stunden gegen Bezahlung freigelassen worden.P2 haben seinen PKW/LKW/Kastenwagen seinem Freund/Bekannten römisch 40 , dessen Nachname P2 nicht kenne, mehrere Male geborgt ohne zu fragen, wofür römisch 40 ihn benötigte. römisch 40 sei Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportiert habe, von Sicherheitsbehörden erschossen worden. P2 sei noch am selben Abend von Polizisten/maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht worden, die P2 gefragt hätten, wie er heiße. Man habe nach dem PKW/LKW/Kastenwagen gefragt, die Ehegattin P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen. Auch Mitte September 2010 habe man P2 von zu Hause abgeholt und befragt. Danach habe man P2 immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und er sei auch geschlagen worden, da man P2 unterstellt habe Terroristen zu unterstützen; allerdings habe man P2 nicht mehr von zu Hause abgeholt. P2 sei meist nach zwei Stunden gegen Bezahlung freigelassen worden.

Als P2 diese Leute/Polizisten/ XXXX /den XXXX beim Bürgermeister und der Polizei in XXXX wegen Amtsmissbrauchs angezeigt habe, habe man P2 gedroht, dass sein Leben nichts Wert sei, weshalb er diese Anzeige wieder zurückgezogen habe.Als P2 diese Leute/Polizisten/ römisch 40 /den römisch 40 beim Bürgermeister und der Polizei in römisch 40 wegen Amtsmissbrauchs angezeigt habe, habe man P2 gedroht, dass sein Leben nichts Wert sei, weshalb er diese Anzeige wieder zurückgezogen habe.

Variante a) Eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige sei Mitte März 2011 die Polizeizentrale/Staatsanwaltschaft in XXXX von einer Bombe gesprengt worden und Sicherheitsbehörden hätte daraufhin P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert. Es sei von P2 verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe. P2 sei danach fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens XXXX P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe.Variante a) Eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige sei Mitte März 2011 die Polizeizentrale/Staatsanwaltschaft in römisch 40 von einer Bombe gesprengt worden und Sicherheitsbehörden hätte daraufhin P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert. Es sei von P2 verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe. P2 sei danach fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens römisch 40 P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe.

Variante b) Weil P2 dem Bürgermeister von XXXX monatlich immer Geld zahlen haben müssen und er irgendwann nicht mehr genug gehabt habe, sei er fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt worden. Nach fünf Tagen hätten ihn Beamte ins Krankenhaus gebracht. P2 habe damals Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt P2 solle später wiederkommen und Geld bringen. Aus dem Krankenzimmer habe P2 XXXX , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kenne - angerufen und dieser habe P1 und P3 zu P2 gebracht; P1 bis P3 hätte bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt.Variante b) Weil P2 dem Bürgermeister von römisch 40 monatlich immer Geld zahlen haben müssen und er irgendwann nicht mehr genug gehabt habe, sei er fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt worden. Nach fünf Tagen hätten ihn Beamte ins Krankenhaus gebracht. P2 habe damals Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt P2 solle später wiederkommen und Geld bringen. Aus dem Krankenzimmer habe P2 römisch 40 , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kenne - angerufen und dieser habe P1 und P3 zu P2 gebracht; P1 bis P3 hätte bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt.

Mit Bescheiden vom 19.08.2011, Zahlen 1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL sowie

3) 11 05.199-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). P1 bis P3 wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.3) 11 05.199-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). P1 bis P3 wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

2. Erst in den Beschwerdeverfahren gaben P1 und P2 die wahren Identitäten bekannt und P2 brachte seinen Inlandspass - zu dem er bis dahin im erstinstanzlichen Verfahren einmal angegeben hatte, dieser sei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, ein anderes Mal, dieser sei ihm bei der Polizei abgenommen worden - in Vorlage.

P1 brachte neu vor, dass sie fürchte wegen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens in die Russischen Föderation zurückzukehren; es wurden Unterlagen dieses Strafverfahren betreffend in Vorlage gebracht.

Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden alle erstinstanzlichen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden alle erstinstanzlichen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Hatte P1 vor Erlassung der ersten erstinstanzlichen Bescheide noch angegeben, dass sie keine Asylgründe habe und ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist sei sowie, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe, brachte sie im fortgesetzten Verfahren zusammengefasst vor, dass sie bis dato - abgesehen von ihrem Namen - ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im neuen Vorbringen von P1 im Lauf des Verfahrens):

P1 habe in Dagestan in einer XXXX gearbeitet. 2006 habe sie ihr XXXX in Dagestan XXXX Es habe aus XXXX in verschiedenen Städten bestanden und einer XXXX worden seien; dafür habe man auch aus Moskau importiert. 2008 haben P1 zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto.P1 habe in Dagestan in einer römisch 40 gearbeitet. 2006 habe sie ihr römisch 40 in Dagestan römisch 40 Es habe aus römisch 40 in verschiedenen Städten bestanden und einer römisch 40 worden seien; dafür habe man auch aus Moskau importiert. 2008 haben P1 zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto.

Die Probleme die zur Flucht geführt hätten, hätten im Mai 2009 begonnen, da man damals P1 aufgefordert habe Abgaben zu bezahlen. Man habe P1 "reingelegt", indem man eine Frau mit Dokumenten zu P1 geschickt, welche diese bei P1 zurückgelassen habe und die bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden seien. Danach habe diese Frau P1 angezeigt und daraus sei ein Strafverfahren entstanden. P1 habe aufgrund dieses Strafverfahrens, welches gegen sie im Herkunftsstaat eingeleitet worden sei, Angst gehabt:

Variante a) Es hätten Mitarbeiter des FSB angefangen P1 zu erpressen. Es sei P1 gedroht worden, dass ihre XXXX explodieren oder verbrennen würden, sowie dass der FSB behaupten würde P1 habe Dokumente gefälscht. P1 habe sich einen Rechtsanwalt genommen und hätte bereits im Oktober 2010 Anzeige bei der Polizei in XXXX und im Jänner 2011 Anzeige in Moskau erstattet. Bei einer Geldübergabe sei die Polizei gekommen und die Männer, welche vom XXXX geschickt worden seien, wären festgenommen worden. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese Männer aber wieder freigekommen. Der XXXX sei über die Anzeige in Moskau sehr böse gewesen und habe P1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei danach ein Gerichtsprozess gegen P1 eingeleitet worden, in dem ihr, obwohl P1 unschuldig sei, Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe ihr Rechtsanwalt eine Ladung für P1 zu Gericht für den XXXX erhalten. Daraufhin habe P1 beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht.Variante a) Es hätten Mitarbeiter des FSB angefangen P1 zu erpressen. Es sei P1 gedroht worden, dass ihre römisch 40 explodieren oder verbrennen würden, sowie dass der FSB behaupten würde P1 habe Dokumente gefälscht. P1 habe sich einen Rechtsanwalt genommen und hätte bereits im Oktober 2010 Anzeige bei der Polizei in römisch 40 und im Jänner 2011 Anzeige in Moskau erstattet. Bei einer Geldübergabe sei die Polizei gekommen und die Männer, welche vom römisch 40 geschickt worden seien, wären festgenommen worden. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese Männer aber wieder freigekommen. Der römisch 40 sei über die Anzeige in Moskau sehr böse gewesen und habe P1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei danach ein Gerichtsprozess gegen P1 eingeleitet worden, in dem ihr, obwohl P1 unschuldig sei, Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe ihr Rechtsanwalt eine Ladung für P1 zu Gericht für den römisch 40 erhalten. Daraufhin habe P1 beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht.

Variante b) Im Dezember 2010 sei P1 von XXXX , angezeigt worden, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 habe im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden.Variante b) Im Dezember 2010 sei P1 von römisch 40 , angezeigt worden, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 habe im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden.

Da XXXX mit Entscheid des russischen Gerichtes einem Mann zugesprochen worden seien, würden diese von ihm geführt, dieser Mann habe diese tatsächlich jedoch P1 weggenommen.Da römisch 40 mit Entscheid des russischen Gerichtes einem Mann zugesprochen worden seien, würden diese von ihm geführt, dieser Mann habe diese tatsächlich jedoch P1 weggenommen.

Aus einem im Verfahren vorgelegten russischen Polizeibericht von XXXX ging hervor, dass P1 verdächtigt wurde, andere Leute bedroht zu haben. Dazu gab P1 an, dass das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt worden und sie selbst bedroht worden sei, was P1 bei der Polizei angezeigt habe. P1 behauptete, dass in der Russischen Föderation ein fingiertes Gerichtsverfahren gegen sie stattgefunden habe und sie tatsächlich von FSB Beamten erpresst worden sei. Die Gläubiger - denen P1 ursprünglich keinen so hohen Betrag geschuldet habe, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet worden sei - würden beim FSB arbeiten und deshalb sei P1 eine "politisch unliebsame Person". Zudem sei die Familie in Österreich bedroht worden, was beweise, dass es sich bei P1 um keine "gewöhnliche Rechtsbrecherin" handle, da man sich ansonsten kaum die Mühe machen würde sie in Österreich zu bedrohen.Aus einem im Verfahren vorgelegten russischen Polizeibericht von römisch 40 ging hervor, dass P1 verdächtigt wurde, andere Leute bedroht zu haben. Dazu gab P1 an, dass das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt worden und sie selbst bedroht worden sei, was P1 bei der Polizei angezeigt habe. P1 behauptete, dass in der Russischen Föderation ein fingiertes Gerichtsverfahren gegen sie stattg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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