Entscheidungsdatum
26.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W155 2180196-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkanntDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte unmittelbar nach der Einreise nach Österreich am 27.04.2015 einen Antrag auf Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er heiße XXXX , sei am XXXX in der afghanischen Provinz XXXX geboren. Er sei Paschtune und bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. In der Europäischen Union seien keine Familienangehörigen aufhältig, sein Vater sei zuletzt - bevor sie sich aus den Augen verloren hätten - im Iran aufhältig gewesen. Die Mutter und die fünf Geschwister seien in Afghanistan aufhältig. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Ingenieur in einem privaten, afghanischen Unternehmen gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, seine Arbeit zu beenden, widrigenfalls sie ihn und seiner Familie mit dem Tod gedroht hätten. Die Familie habe auch Drohbriefe bekommen. Deshalb habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater vor zirka sechs Monaten Afghanistan in Richtung Iran verlassen.1. Der Beschwerdeführer stellte unmittelbar nach der Einreise nach Österreich am 27.04.2015 einen Antrag auf Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in der afghanischen Provinz römisch 40 geboren. Er sei Paschtune und bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. In der Europäischen Union seien keine Familienangehörigen aufhältig, sein Vater sei zuletzt - bevor sie sich aus den Augen verloren hätten - im Iran aufhältig gewesen. Die Mutter und die fünf Geschwister seien in Afghanistan aufhältig. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Ingenieur in einem privaten, afghanischen Unternehmen gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, seine Arbeit zu beenden, widrigenfalls sie ihn und seiner Familie mit dem Tod gedroht hätten. Die Familie habe auch Drohbriefe bekommen. Deshalb habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater vor zirka sechs Monaten Afghanistan in Richtung Iran verlassen.
2. Im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.01.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und weder in Behandlung sei noch Medikamente nehme. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe inzwischen eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt. Aufgrund der Drohungen durch die Taliban habe er gemeinsam mit seinem Vater die Flucht angetreten, im Iran hätte er den Kontakt zum Vater verloren. In Afghanistan sei er weder aus religiösen noch aus ethnischen Gründen verfolgt worden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut an Unterlagen und Beweismitteln, insbesondere drei Drohbriefe der Taliban und einen Nachweis über die Tätigkeit des Vaters, vor.
3. Mit Schriftsatz vom 24.01.2017 brachte die Diakonie als Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Auf Grund der Tätigkeit seines Vaters gehöre der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe an. Weiters werden Quellen zur Sicherheitslage in Nangarhar zitiert.
4. Mit Schreiben vom 13.02.2017 legte der Beschwerdeführer insbesondere Beweismittel zur beruflichen Tätigkeit des Vaters sowie zur Bedrohung durch die Taliban im Original vor.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 135. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie "gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13
AsylG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt" werde und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte die belangte Behörde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt" werde und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt werde, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte die belangte Behörde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Im Falle der Rückkehr wäre keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK bzw. deren Protokollen 6 oder 13 zu gewärtigen. Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers würden beim Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunar leben, zur Familie in Afghanistan bestehe Kontakt. Der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Im Falle der Rückkehr wäre keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK bzw. deren Protokollen 6 oder 13 zu gewärtigen. Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers würden beim Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunar leben, zur Familie in Afghanistan bestehe Kontakt. Der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Sein Vater habe von Jänner 2010 bis Dezember 2013 für die XXXX als Ingenieur gearbeitet, die drei Drohbriefe der Taliban seien jedoch mit 05.04.2013, 11.07.2014 und 19.08.2015 datiert. Dies würde einerseits bedeuten, dass die Taliban drei Jahre zuwarten, bevor sie den Vater auf Grund seiner Tätigkeit bedrohen und andererseits, dass der zweite bzw. dritte Drohbrief ergangen sei, nachdem der Vater bereits lange nicht mehr für diese Firma tätig gewesen sei bzw. sogar das Land bereits verlassen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban einen Drohbrief pro Jahr übermittelt hätten und während der drei Jahre sonst keine Zwischenfälle oder Bedrohungen stattgefunden hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem ersten Brief "ganz gewöhnlich" weiter zur Arbeit gegangen - und dies, darf man dem vorgelegten Empfehlungsschreiben Glauben schenken, immerhin für weitere acht Monate ohne jeglichen Zwischenfall bzw. ohne offensichtlich Furcht vor Verfolgung zu haben. Die Tatsachen seien einerseits nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, andererseits fehle der zeitliche Konnex mit der Ausreise. Angesichts des behaupteten Bedrohungsszenarios durch die Taliban sei dies verwunderlich, da der Vater somit rein rechnerisch weitere sieben Monate unbehelligt geblieben sei und zum anderen - laut vorgelegtem Empfehlungsschreiben - eben diese sieben Monate gar nicht mehr als Ingenieur für die Firma tätig gewesen sei.Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Sein Vater habe von Jänner 2010 bis Dezember 2013 für die römisch 40 als Ingenieur gearbeitet, die drei Drohbriefe der Taliban seien jedoch mit 05.04.2013, 11.07.2014 und 19.08.2015 datiert. Dies würde einerseits bedeuten, dass die Taliban drei Jahre zuwarten, bevor sie den Vater auf Grund seiner Tätigkeit bedrohen und andererseits, dass der zweite bzw. dritte Drohbrief ergangen sei, nachdem der Vater bereits lange nicht mehr für diese