TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W111 2214001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2214001-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. 1202035006-180751426, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. 1202035006-180751426, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte infolge Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus XXXX , gehöre der tschetschenischen Volkgruppe sowie dem islamischen Glauben an und sei im Juli 2018 legal unter Mitführung eines - zwischenzeitig verloren gegangenen - Reisepasses und eines Visums für Lettland aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Weißrussland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe sich ab dem 15.07.2018 auf Grundlage des Visums für drei Tage in Lettland zwecks Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb aufgehalten und sei im Anschluss nach XXXX zurückgereist, da er als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Weiterreise Probleme bekommen hätte. Ein Armenier habe ihn dann von XXXX kostenlos mit nach Österreich genommen; bei den Grenzkontrollen hätte er seinen Reisepass und sein Visum vorgelegt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern hätten sich kurz nach seiner Geburt scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe dann bei seinem Vater und dessen Mutter gelebt; als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen wäre, sei sein Vater spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer hätte gehört, dass dieser von maskierten Männern abgeholt worden wäre und man ihm zulasten gelegt hätte, in Kriegszeiten 18 Angehörige der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Seither befinde sich dessen Name in der russischen Fahndung. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und nur dank des Vaters eines Freundes, welcher Polizist gewesen wäre, wieder entlassen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weiter in Tschetschenien zu leben und sei nach XXXX gezogen, wo er sich mit "Mixed Material Arts" bei einem näher bezeichneten Club befasst und an verschiedenen Wettkämpfen im In- und Ausland teilgenommen hätte. Als er Mitte Juli an einem Wettkampf in Lettland teilgenommen hätte, habe sich ihm die Gelegenheit geboten mit diesem Visum aus Russland zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in Russland zu leben, da er bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Er habe als Minderjähriger alleine in XXXX gelebt. Zu seiner in XXXX lebenden Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Zu seiner Großmutter habe er keinen Kontakt, seit er nach XXXX gereist wäre. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Behörden; die angeblichen Taten seines Vaters würden ihn verfolgen. Vorgelegt wurden eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers für dessen Ausreise sowie eine über das XXXX initiierte Suchanfrage bezüglich des Aufenthaltsorts des Vaters des Beschwerdeführers.1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte infolge Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus römisch 40 , gehöre der tschetschenischen Volkgruppe sowie dem islamischen Glauben an und sei im Juli 2018 legal unter Mitführung eines - zwischenzeitig verloren gegangenen - Reisepasses und eines Visums für Lettland aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Weißrussland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe sich ab dem 15.07.2018 auf Grundlage des Visums für drei Tage in Lettland zwecks Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb aufgehalten und sei im Anschluss nach römisch 40 zurückgereist, da er als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Weiterreise Probleme bekommen hätte. Ein Armenier habe ihn dann von römisch 40 kostenlos mit nach Österreich genommen; bei den Grenzkontrollen hätte er seinen Reisepass und sein Visum vorgelegt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern hätten sich kurz nach seiner Geburt scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe dann bei seinem Vater und dessen Mutter gelebt; als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen wäre, sei sein Vater spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer hätte gehört, dass dieser von maskierten Männern abgeholt worden wäre und man ihm zulasten gelegt hätte, in Kriegszeiten 18 Angehörige der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Seither befinde sich dessen Name in der russischen Fahndung. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und nur dank des Vaters eines Freundes, welcher Polizist gewesen wäre, wieder entlassen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weiter in Tschetschenien zu leben und sei nach römisch 40 gezogen, wo er sich mit "Mixed Material Arts" bei einem näher bezeichneten Club befasst und an verschiedenen Wettkämpfen im In- und Ausland teilgenommen hätte. Als er Mitte Juli an einem Wettkampf in Lettland teilgenommen hätte, habe sich ihm die Gelegenheit geboten mit diesem Visum aus Russland zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in Russland zu leben, da er bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Er habe als Minderjähriger alleine in römisch 40 gelebt. Zu seiner in römisch 40 lebenden Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Zu seiner Großmutter habe er keinen Kontakt, seit er nach römisch 40 gereist wäre. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Behörden; die angeblichen Taten seines Vaters würden ihn verfolgen. Vorgelegt wurden eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers für dessen Ausreise sowie eine über das römisch 40 initiierte Suchanfrage bezüglich des Aufenthaltsorts des Vaters des Beschwerdeführers.

Am 13.08.2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Wesentlichen zu den von ihm divergierend angegebenen Geburtsjahren befragt wurde und angab, einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters nicht zuzustimmen (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 25 bis 28).Am 13.08.2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Wesentlichen zu den von ihm divergierend angegebenen Geburtsjahren befragt wurde und angab, einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters nicht zuzustimmen (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 25 bis 28).

Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, seiner gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 83), sich nicht zu erinnern, ob seine bisherigen Angaben vollständig protokolliert und rückübersetzt worden seien. In Russland/ XXXX sei es immer ein Problem, wenn man kein Russe sei und nicht so aussehe. Man bekomme diesfalls Probleme mit der Polizei, werde oft kontrolliert und nach einem Reisepass gefragt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe sich der Beschwerdeführer dort nicht ohne ein Elternteil aufhalten dürfen. Wegen seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt, er sei nie in Haft gewesen und habe sich nie politisch betätigt. In seinem Reisepass scheine nicht sein tatsächliches Geburtsjahr auf, zumal seine Mutter dadurch - dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte - Probleme habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer stimmte einer Korrektur seines Geburtsjahres auf das im Reisepass ersichtliche zu und stellte in Aussicht, seine Mutter um Übermittlung seiner Geburtsurkunde ersuchen zu werden. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte im Herkunftsstaat; sein Vater werde seit 2002 vermisst, seine Mutter lebe mit einer neuen Familie in XXXX , seine Großmutter halte sich ebenfalls in XXXX auf. Zu seiner Mutter habe er zuletzt wieder Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen und führe mit dieser keine richtige Mutter-Kind-Beziehung. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch illegale Arbeit auf Baustellen in XXXX bestritten. Bezüglich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, ständig - bereits als er noch klein gewesen wäre, in der Schule in Tschetschenien - gemobbt worden zu sein, da seine Großmutter mütterlicherseits Russin gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei immer "Russe" genannt worden, habe keine Freunde gehabt und sei von einem Schüler aus der Oberstufe psychisch gemobbt worden. Dazu seien familiäre Probleme gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Teil seiner Verwandten gestanden und von beiden Teilen jeweils Schlechtes über die andere Seite gesagt bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann überlegt, nach XXXX zu fahren; die Reise dorthin sei kein Problem gewesen, nach seiner Ankunft habe er jedoch ebenfalls Probleme gehabt, er habe sich dort illegal aufgehalten und illegal gearbeitet. Er habe ohne Bezahlung den Sommer über in der Schule gearbeitet, um diese besuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte auf Baustellen gelebt und dort seine Hausübungen erledigt. Für den Beschwerdeführer sei dies als 14-Jährigen alles zu viel gewesen, weshalb er nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, wo er ebenfalls für einige Monate auf einer Baustelle gearbeitet und die Schule besucht hätte. Wegen den Problemen mit seiner Großmutter habe er zurück nach XXXX müssen. In Tschetschenien habe er nicht leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles unterstellen hätte können. In XXXX sei es auch nicht möglich zu leben, illegal zu arbeiten, illegal die Schule zu besuchen; jedes Mal, wenn ihn die Polizei festnehme, habe ihn der Vater seines Freundes rausholen müssen; im Jahr 2018 habe er erfahren, dass sie in Lettland wegen ihres Sportes ein Visum bräuchten und sich entschieden, die Russische Föderation zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe nie eine normale Kindheit und jemanden, der ihn geschützt hätte, wenn er gemobbt worden wäre, gehabt. Hier in Österreich habe er mehr Chancen, sich als Mensch und als Sportler zu entwickeln und in die Schule zu gehen. Er sei nunmehr in einem Sportverein, trainiere dort Kinder und wolle dies weitermachen. Nachgefragt, sei er in XXXX desöfteren kontrolliert und einmal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Freund unterwegs gewesen, als die Polizei lediglich von ihm einen Ausweis verlangt hätte. Da sein Freund in XXXX gemeldet gewesen wäre, habe dieser keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auf die Polizeistation mitgenommen worden, man habe ihm mitgeteilt, dass er nur entlassen werde, wenn jemand von seinen Verwandten komme. Dem Beschwerdeführer seien beide Pässe abgenommen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er sich illegal in XXXX aufhalte, obwohl er eine Bestätigung seiner Mutter bei sich gehabt hätte, dass er hier leben dürfe. Erst als der Vater seines Freundes gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. Um Konkretisierung seiner Probleme mit seiner Großmutter väterlicherseits ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, es sei vorgekommen, dass ihn seine Großmutter wegen einer Kleinigkeit geschlagen oder wegen seiner Mutter beschimpft hätte. Er könnte grundsätzlich wieder bei seiner Großmutter leben, werde dies jedoch nicht tun, da es dann wieder diese Probleme geben würde. Die anderen Verwandten väterlicherseits würden auch etwas finden, um zu sagen, weshalb er weg und wieder zurück sei. Solange die Verwandten väterlicherseits am Leben wären, dürfe der Beschwerdeführer wegen ihrer Traditionen und ihrer Mentalität nicht bei seiner Mutter leben. In Russland habe er keine Chance als normaler Mensch zu leben, da er keine normale Familie hätte. Verwandte habe er nicht nur innerhalb Tschetscheniens, sondern auch außerhalb in der Russischen Föderation; zu diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt und wisse daher nicht, ob er bei einem von diesen leben könnte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er keine politischen Fluchtgründe habe, wenn er zurückkehre könne jedoch alles passieren. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland werde er auf jeden Fall von seinen Verwandten väterlicherseits bestraft werden, wobei es sich nicht lediglich um psychische, sondern auch um körperliche Gewalt handeln werde und er werde nie wieder die Möglichkeit haben, mit seiner Mutter in Kontakt zu bleiben, zumal man dieser die Schuld an der Ausreise des Beschwerdeführers geben werde. Der Beschwerdeführer wolle nur in Ruhe leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Schutz und keine Unterstützung wie ein normales Kind gehabt. Seine Großmutter habe ihn immer gegen seine Mutter aufgehetzt. Seine Großmutter sei der Meinung gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, da sie halb Russin sei, die Festnahme des Vaters organisiert hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei Widerstandskämpfer in den Kriegen bzw. ein Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Wenn in Tschetschenien jemand als Widerstandskämpfer aktiv gewesen wäre, würde auch die restliche Familie verfolgt und unter Verdacht gestellt werden. Auf die Frage, ob er selbst oder andere Familienmitglieder jemals Probleme gehabt hätten, da der Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, selbst seine Großmutter habe einen Bruder als Widerstandskämpfer verloren, andere drei Brüder seien wegen dieses Bruders festgenommen worden und würden seither vermisst werden. Ob der neue Mann seiner Mutter damit einverstanden wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihnen lebe, könne letzterer nicht sagen, da er diesen nicht kenne. Der Beschwerdeführer selbst wäre jedoch nicht damit einverstanden, mit einem fremden Mann zusammenzuleben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und sei Mitglied in einem Sportverein.Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, seiner gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 83), sich nicht zu erinnern, ob seine bisherigen Angaben vollständig protokolliert und rückübersetzt worden seien. In Russland/ römisch 40 sei es immer ein Problem, wenn man kein Russe sei und nicht so aussehe. Man bekomme diesfalls Probleme mit der Polizei, werde oft kontrolliert und nach einem Reisepass gefragt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe sich der Beschwerdeführer dort nicht ohne ein Elternteil aufhalten dürfen. Wegen seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt, er sei nie in Haft gewesen und habe sich nie politisch betätigt. In seinem Reisepass scheine nicht sein tatsächliches Geburtsjahr auf, zumal seine Mutter dadurch - dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte - Probleme habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer stimmte einer Korrektur seines Geburtsjahres auf das im Reisepass ersichtliche zu und stellte in Aussicht, seine Mutter um Übermittlung seiner Geburtsurkunde ersuchen zu werden. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte im Herkunftsstaat; sein Vater werde seit 2002 vermisst, seine Mutter lebe mit einer neuen Familie in römisch 40 , seine Großmutter halte sich ebenfalls in römisch 40 auf. Zu seiner Mutter habe er zuletzt wieder Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen und führe mit dieser keine richtige Mutter-Kind-Beziehung. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch illegale Arbeit auf Baustellen in römisch 40 bestritten. Bezüglich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, ständig - bereits als er noch klein gewesen wäre, in der Schule in Tschetschenien - gemobbt worden zu sein, da seine Großmutter mütterlicherseits Russin gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei immer "Russe" genannt worden, habe keine Freunde gehabt und sei von einem Schüler aus der Oberstufe psychisch gemobbt worden. Dazu seien familiäre Probleme gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Teil seiner Verwandten gestanden und von beiden Teilen jeweils Schlechtes über die andere Seite gesagt bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann überlegt, nach römisch 40 zu fahren; die Reise dorthin sei kein Problem gewesen, nach seiner Ankunft habe er jedoch ebenfalls Probleme gehabt, er habe sich dort illegal aufgehalten und illegal gearbeitet. Er habe ohne Bezahlung den Sommer über in der Schule gearbeitet, um diese besuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte auf Baustellen gelebt und dort seine Hausübungen erledigt. Für den Beschwerdeführer sei dies als 14-Jährigen alles zu viel gewesen, weshalb er nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, wo er ebenfalls für einige Monate auf einer Baustelle gearbeitet und die Schule besucht hätte. Wegen den Problemen mit seiner Großmutter habe er zurück nach römisch 40 müssen. In Tschetschenien habe er nicht leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles unterstellen hätte können. In römisch 40 sei es auch nicht möglich zu leben, illegal zu arbeiten, illegal die Schule zu besuchen; jedes Mal, wenn ihn die Polizei festnehme, habe ihn der Vater seines Freundes rausholen müssen; im Jahr 2018 habe er erfahren, dass sie in Lettland wegen ihres Sportes ein Visum bräuchten und sich entschieden, die Russische Föderation zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe nie eine normale Kindheit und jemanden, der ihn geschützt hätte, wenn er gemobbt worden wäre, gehabt. Hier in Österreich habe er mehr Chancen, sich als Mensch und als Sportler zu entwickeln und in die Schule zu gehen. Er sei nunmehr in einem Sportverein, trainiere dort Kinder und wolle dies weitermachen. Nachgefragt, sei er in römisch 40 desöfteren kontrolliert und einmal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Freund unterwegs gewesen, als die Polizei lediglich von ihm einen Ausweis verlangt hätte. Da sein Freund in römisch 40 gemeldet gewesen wäre, habe dieser keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auf die Polizeistation mitgenommen worden, man habe ihm mitgeteilt, dass er nur entlassen werde, wenn jemand von seinen Verwandten komme. Dem Beschwerdeführer seien beide Pässe abgenommen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er sich illegal in römisch 40 aufhalte, obwohl er eine Bestätigung seiner Mutter bei sich gehabt hätte, dass er hier leben dürfe. Erst als der Vater seines Freundes gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. Um Konkretisierung seiner Probleme mit seiner Großmutter väterlicherseits ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, es sei vorgekommen, dass ihn seine Großmutter wegen einer Kleinigkeit geschlagen oder wegen seiner Mutter beschimpft hätte. Er könnte grundsätzlich wieder bei seiner Großmutter leben, werde dies jedoch nicht tun, da es dann wieder diese Probleme geben würde. Die anderen Verwandten väterlicherseits würden auch etwas finden, um zu sagen, weshalb er weg und wieder zurück sei. Solange die Verwandten väterlicherseits am Leben wären, dürfe der Beschwerdeführer wegen ihrer Traditionen und ihrer Mentalität nicht bei seiner Mutter leben. In Russland habe er keine Chance als normaler Mensch zu leben, da er keine normale Familie hätte. Verwandte habe er nicht nur innerhalb Tschetscheniens, sondern auch außerhalb in der Russischen Föderation; zu diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt und wisse daher nicht, ob er bei einem von diesen leben könnte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er keine politischen Fluchtgründe habe, wenn er zurückkehre könne jedoch alles passieren. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland werde er auf jeden Fall von seinen Verwandten väterlicherseits bestraft werden, wobei es sich nicht lediglich um psychische, sondern auch um körperliche Gewalt handeln werde und er werde nie wieder die Möglichkeit haben, mit seiner Mutter in Kontakt zu bleiben, zumal man dieser die Schuld an der Ausreise des Beschwerdeführers geben werde. Der Beschwerdeführer wolle nur in Ruhe leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Schutz und keine Unterstützung wie ein normales Kind gehabt. Seine Großmutter habe ihn immer gegen seine Mutter aufgehetzt. Seine Großmutter sei der Meinung gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, da sie halb Russin sei, die Festnahme des Vaters organisiert hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei Widerstandskämpfer in den Kriegen bzw. ein Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Wenn in Tschetschenien jemand als Widerstandskämpfer aktiv gewesen wäre, würde auch die restliche Familie verfolgt und unter Verdacht gestellt werden. Auf die Frage, ob er selbst oder andere Familienmitglieder jemals Probleme gehabt hätten, da der Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, selbst seine Großmutter habe einen Bruder als Widerstandskämpfer verloren, andere drei Brüder seien wegen dieses Bruders festgenommen worden und würden seither vermisst werden. Ob der neue Mann seiner Mutter damit einverstanden wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihnen lebe, könne letzterer nicht sagen, da er diesen nicht kenne. Der Beschwerdeführer selbst wäre jedoch nicht damit einverstanden, mit einem fremden Mann zusammenzuleben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und sei Mitglied in einem Sportverein.

Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurde durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die im Zuge der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen würden sich nur unzureichend auf die Verfolgung von vermeintlichen Regierungsgegnern und deren Familien beziehen. Die Berichte würden zwar allgemeine Aussagen beinhalten, gingen jedoch kaum auf das korrupte und vorrangig auf Machterhaltung ausgerichtete Regime von Präsident Kadyrow und seine brutalen Methoden im vermeintlichen Kampf gegen den Terrorismus ein, zudem würden Berichte zur Lage von Kindern in Tschetschenien fehlen, deren Eltern sich scheiden ließen, sowie zur Situation von Straßenkindern, was aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers umso schwerer wiege. Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in er Russischen Föderation unter Verweis auf näher angeführtes Berichtsmaterial zuletzt weiter verschlechtert, zudem werde auf die generelle Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen verwiesen. Desweiteren wurde auf den Inhalt einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern in Tschetschenien verwiesen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in der Russischen Föderation sei wohlbegründet, da sein Vater und andere Familienmitglieder Widerstandskämpfer gewesen wären und vermisst würden bzw. getötet worden seien und dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit drohen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation niemanden, der sich um ihn kümmern könnte. Die Großmutter väterlicherseits habe den Beschwerdeführer wiederholt geschlagen und misshandelt, zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt und könnte gemäß den herrschenden Traditionen nicht bei dieser wohnen, zumal sie ihn wieder zu seiner gewalttätigen Großmutter zurückbringen müsste. Als Sohn eines tschetschenischen Widerstandskämpfers und Enkel einer russischen Großmutter würde der Beschwerdeführer überall diskriminiert werden und könnte kein menschenwürdiges Leben führen. Waisenkinder/Straßenkinder seien der Gefahr der Ausbeutung durch Kinderarbeit, des sexuellen Missbrauchs, Gewalt und Entführung ausgesetzt. Die Länderfeststellungen würden belegen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei Schutz gegen seine gewalttätige Großmutter erhalten könnte. Nach Ansicht des UNHCR könnten alleinstehende Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, zudem seien Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab zu beurteilen wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Desweiteren wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, welcher sich das von ihm angeführte Geburtsdatum entnehmen lässt.

Mit Eingabe vom 12.09.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben durch den Leiter des Kampfsportvereins, in welchem der Beschwerdeführer trainierte, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde dem Besc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten