Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2163554-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 zur Zl. 1102836402-160100528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 zur Zl. 1102836402-160100528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 20.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seiner Heimat ein Bürgerkrieg herrsche, es dort nicht sicher sei und es weder Arbeit noch eine Zukunft gäbe. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Weitere Asylgründe habe er nicht.
3. Mit Urkundenvorlage vom 01.12.2016 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
4. Am 19.04.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Al Shabaab mehrmals aufgefordert worden sei sich ihnen anzuschließen. Eines Tages als der Beschwerdeführer am Fußballplatz gespielt habe, seien Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten ihn und zwei Jugendliche mitgenommen und in einem Container angehalten. Er habe drei Monate zu elft in diesem Container verbracht. Der Beschwerdeführer sei vom Mudiir (Anführer) belehrt worden, dass er im Namen Gottes kämpfen solle. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er geschlagen und am Körper verbrannt worden. Eines Abends habe der Beschwerdeführer plötzlich an einer Kampfhandlung mitwirken müssen. Ihm sei kurz die Waffe erklärt worden und er habe ca. drei Stunden gekämpft indem er auf dem Bauch am Boden liegend in eine Richtung geschossen habe. Danach sei er wieder in den Container gebracht worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden eine Soldatenstation in Mogadischu anzugreifen. Er habe diese Gelegenheit genutzt und sei zu seiner Tante gelaufen. Mitglieder der Al Shabaab seien jedoch kurz darauf zu seiner Tante gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, der sich hinter der Toilette versteckt habe. Da seine Tante mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei, sei der Beschwerdeführer über den Zaun des Hauses gesprungen und davongelaufen. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten den Mann seiner Tante am Bein angeschossen und dem Beschwerdeführer hinterher geschossen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, der in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er mit Unterstützung rechnen könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Zudem sei entgegen den getroffenen Feststellungen Mogadischu volatiler als andere Städte. Die Hauptstadt sei heftigen und komplexen Angriffen der Al Shabaab ausgesetzt. Die Al Shabaab sei daher sehr wohl in der Lage Zwangsrekrutierungen in Mogadischu durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei als Deserteur jedenfalls asylrelevanter Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ausgesetzt. Der Staat sei nicht in der Lage ihn vor dieser Bedrohung zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem würde der Beschwerdeführer als Minderjähriger aufgrund mangelnder Lebensgrundlage in eine aussichtlose Situation geraten. Aufgrund der Berücksichtigung des Kindeswohls sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
7. Mit Stellungnahme vom 13.09.2017 legte der Beschwerdeführer einen Schilddrüsenbefund vom 13.07.2017 vor und führte dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen mit seinem Fluchtvorbringen übereinstimmen könnten. Durch die Flucht weise der Beschwerdeführer einerseits eine feindliche Gesinnung gegenüber der Al Shabaab auf, andererseits werde ihm von der Regierung in Somalia vorgeworfen die Al Shabaab unterstützt zu haben.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXXDer Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Englisch, etwas Arabisch und etwas Suaheli. Er hat keine Kinder (AS 7, 127; Protokoll vom 06.03.2019 = OZ 12, S. 7, 10, 15).Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Englisch, etwas Arabisch und etwas Suaheli. Er hat keine Kinder (AS 7, 127; Protokoll vom 06.03.2019 = OZ 12, Sitzung 7, 10, 15).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Sheikaal, des Subclans der XXXX und des Subsubclans der XXXX (AS 7, 129; OZ 12, S. 7). Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan an.Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Sheikaal, des Subclans der römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 (AS 7, 129; OZ 12, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan an.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist in Mogadischu im Bezirk XXXX bei seiner Tante väterlicherseits, deren Mann und deren jüngeren Kindern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer lebte mit der Familie seiner Tante väterlicherseits in einem Haus, das der Schwester des Mannes seiner Tante väterlicherseits gehörte (AS 131, 133; OZ 12, S. 11). Der Mann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers betrieb ein Lebensmittelmagazin in Mogadischu (AS 131). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang eine Schule besucht und den Beruf des Automechanikers gelernt (AS 125, 129; OZ 12, S. 11). Die Eltern des Beschwerdeführers wohnten ebenfalls in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers hat zehn Kinder mit einer anderen Frau als der Mutter des Beschwerdeführers, die Mutter des Beschwerdeführers hat sieben Kinder mit einem anderen Mann als dem Vater des Beschwerdeführers (OZ 12, S. 12). Der Vater des Beschwerdeführers handelte mit Tieren (OZ 12, S. 13). Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist ist. Er hat zunächst in Libyen gearbeitet und ist dann nach Österreich weitergereist (AS 133, 135; OZ 12, S. 11 f). Er wurde in Libyen weder versklavt noch zum Arbeiten gezwungen.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist in Mogadischu im Bezirk römisch 40 bei seiner Tante väterlicherseits, deren Mann und deren jüngeren Kindern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer lebte mit der Familie seiner Tante väterlicherseits in einem Haus, das der Schwester des Mannes seiner Tante väterlicherseits gehörte (AS 131, 133; OZ 12, Sitzung 11). Der Mann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers betrieb ein Lebensmittelmagazin in Mogadischu (AS 131). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang eine Schule besucht und den Beruf des Automechanikers gelernt (AS 125, 129; OZ 12, Sitzung 11). Die Eltern des Beschwerdeführers wohnten ebenfalls in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers hat zehn Kinder mit einer anderen Frau als der Mutter des Beschwerdeführers, die Mutter des Beschwerdeführers hat sieben Kinder mit einem anderen Mann als dem Vater des Beschwerdeführers (OZ 12, Sitzung 12). Der Vater des Beschwerdeführers handelte mit Tieren (OZ 12, Sitzung 13). Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist ist. Er hat zunächst in Libyen gearbeitet und ist dann nach Österreich weitergereist (AS 133, 135; OZ 12, Sitzung 11 f). Er wurde in Libyen weder versklavt noch zum Arbeiten gezwungen.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 9 ff).
Die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers und deren Kinder leben nach wie vor im selben Haus in Mogadischu. Der Ehemann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers kam bei einem (nicht gezielt gegen ihn gerichteten) Anschlag ums Leben (OZ 12, S. 13). Die Tante des Beschwerdeführers betreibt das Lebensmittelmagazin ihres nunmehr verstorbenen Ehemannes in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen zehn Kinder leben nach wie vor in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers handelt nach wie vor mit Tieren. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Tante väterlicherseits und seinem Vater (AS 133). Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Mutter (AS 133; OZ 12, S. 13). Es kann nicht festgestellt werden, wo die Mutter des Beschwerdeführers und deren sieben Kinder derzeit leben.Die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers und deren Kinder leben nach wie vor im selben Haus in Mogadischu. Der Ehemann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers kam bei einem (nicht gezielt gegen ihn gerichteten) Anschlag ums Leben (OZ 12, Sitzung 13). Die Tante des Beschwerdeführers betreibt das Lebensmittelmagazin ihres nunmehr verstorbenen Ehemannes in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen zehn Kinder leben nach wie vor in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers handelt nach wie vor mit Tieren. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Tante väterlicherseits und seinem Vater (AS 133). Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Mutter (AS 133; OZ 12, Sitzung 13). Es kann nicht festgestellt werden, wo die Mutter des Beschwerdeführers und deren sieben Kinder derzeit leben.
Der Beschwerdeführer verfügt weiters zumindest noch über einen Onkel in Mogadischu, der in einer Autowerkstatt arbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel und eine Tante in Norwegen, zu denen er keinen Kontakt hat (AS 131; OZ 12, S. 13).Der Beschwerdeführer verfügt weiters zumindest noch über einen Onkel in Mogadischu, der in einer Autowerkstatt arbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel und eine Tante in Norwegen, zu denen er keinen Kontakt hat (AS 131; OZ 12, Sitzung 13).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat Einschlafstörungen und nimmt dann Schlaftabletten (Beilage ./A; OZ 12, S. 16). Der Beschwerdeführer befand sich im Mai, Juli und September 2018 in einer Krankenanstalt wegen Übelkeit und Erbrechen. Der Beschwerdeführer bekam ein Magensäure regulierendes Medikament verschrieben (Beilage ./C bis ./F), das er nach wie vor einnimmt (OZ 12, S. 16). Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner 2019 in der Psychiatrie des Landesklinikums wegen drogeninduzierter Psychose und einem Suizidversuch (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer konsumiert (gelegentlich) Suchtgift (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer weist quer verlaufende Narben an beiden Handgelenken, multiple unregelmäßig begrenzte miteinander konfluierende zum Teil hypertrophe Narben im Ober- bis Mittelbauch, multiple zum Teil hypopigmentierte unregelmäßig begrenzte narbige Residuen an den Unterschenkeln (Schienbeinkante bds.) sowie eine etwa 6 cm lange zarte Narbe schräg verlaufend im linken Unterbauch auf (Beilage ./H).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat Einschlafstörungen und nimmt dann Schlaftabletten (Beilage ./A; OZ 12, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer befand sich im Mai, Juli und September 2018 in einer Krankenanstalt wegen Übelkeit und Erbrechen. Der Beschwerdeführer bekam ein Magensäure regulierendes Medikament verschrieben (Beilage ./C bis ./F), das er nach wie vor einnimmt (OZ 12, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner 2019 in der Psychiatrie des Landesklinikums wegen drogeninduzierter Psychose und einem Suizidversuch (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer konsumiert (gelegentlich) Suchtgift (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer weist quer verlaufende Narben an beiden Handgelenken, multiple unregelmäßig begrenzte miteinander konfluierende zum Teil hypertrophe Narben im Ober- bis Mittelbauch, multiple zum Teil hypopigmentierte unregelmäßig begrenzte narbige Residuen an den Unterschenkeln (Schienbeinkante bds.) sowie eine etwa 6 cm lange zarte Narbe schräg verlaufend im linken Unterbauch auf (Beilage ./H).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist von Mitgliedern der Al Shabaab weder aufgefordert worden sich ihnen anzuschließen noch entführt oder festgehalten worden. Zudem wurde weder die Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits noch ihr Ehemann von Mitgliedern der Al Shabaab geschlagen bzw. angeschossen. Die Al Shabaab hat nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals von der Al Shabaab angegriffen oder bedroht.
Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia selber keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann wieder bei seiner Tante väterlicherseits in Mogadischu wohnen. Er kann von seinem familiären Netzwerk und - als Angehöriger des Clans der Sheikaal, Subclan XXXX - von seinem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann wieder bei seiner Tante väterlicherseits in Mogadischu wohnen. Er kann von seinem familiären Netzwerk und - als Angehöriger des Clans der Sheikaal, Subclan römisch 40 - von seinem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 20.01.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge besucht (AS 79, 161, 163 [ident mit AS 257 und AS 269]) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A2 nicht bestanden (AS 263;OZ 12, S. 15). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat von 03.10.2016 bis 02.02.2017 einen Basisbildungskurs Deutsch und Mathematik besucht, jedoch nur zu 70% am Unterricht teilgenommen (AS 157 [ident mit AS 267]). Von 03.10.2016 bis 29.06.2017 hat er einen Basisbildungskurs Deutsch A2, Mathematik und Englisch besucht, wobei er nur zu 69% am Unterricht teilgenommen hat (AS 259, 261). Er hat einen Workshop "Hilfe im Notfall" besucht (AS 159 [ident mit AS 265]).Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge besucht (AS 79, 161, 163 [ident mit AS 257 und AS 269]) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A2 nicht bestanden (AS 263;OZ 12, Sitzung 15). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat von 03.10.2016 bis 02.02.2017 einen Basisbildungskurs Deutsch und Mathematik besucht, jedoch nur zu 70% am Unterricht teilgenommen (AS 157 [ident mit AS 267]). Von 03.10.2016 bis 29.06.2017 hat er einen Basisbildungskurs Deutsch A2, Mathematik und Englisch besucht, wobei er nur zu 69% am Unterricht teilgenommen hat (AS 259, 261). Er hat einen Workshop "Hilfe im Notfall" besucht (AS 159 [ident mit AS 265]).
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat sich im Sommer 2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin (in der Folge als Verlobte bezeichnet) verlobt (OZ 12, S. 7 ff). Die Verlobte arbeitete in der Flüchtlingsunterkunft, in der der Beschwerdeführer untergebracht war. Sie haben sich im Jahr 2017 in der Flüchtlingsunterkunft kennengelernt (OZ 12, S. 8). Der Beschwerdeführer steht seit Oktober/November 2017 regelmäßig mit seiner Verlobten in Kontakt, sie haben jedoch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer und seiner Verlobten ein tatsächlicher Heiratswille oder die konkrete Planung einer gemeinsamen Zukunft vorliegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beabsichtigen in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Verlobten in keinem Abhängigkeitsverhältnis.Der Beschwerdeführer hat sich im Sommer 2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin (in der Folge als Verlobte bezeichnet) verlobt (OZ 12, Sitzung 7 ff). Die Verlobte arbeitete in der Flüchtlingsunterkunft, in der der Beschwerdeführer untergebracht war. Sie haben sich im Jahr 2017 in der Flüchtlingsunterkunft kennengelernt (OZ 12, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer steht seit Oktober/November 2017 regelmäßig mit seiner Verlobten in Kontakt, sie haben jedoch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer und seiner Verlobten ein tatsächlicher Heiratswille oder die konkrete Planung einer gemeinsamen Zukunft vorliegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beabsichtigen in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Verlobten in keinem Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde im Februar und September 2017von der Landespolizeidirektion wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz angehalten (AS 111 ff; OZ 3).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 20.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Von der gegen den Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 09.04.2018, rechtskräftig seit 24.02.2017, erhobenen Anklage wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX freigesprochen.Von der gegen den Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 09.04.2018, rechtskräftig seit 24.02.2017, erhobenen Anklage wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 freigesprochen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.04.2019 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung (OZ 19). Gegen ihn wurde Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung, der beharrlichen Verfolgung und Sachbeschädigung erhoben (OZ 18).
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Situation
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, S. 13 f).Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, Sitzung 13 f).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, S. 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, S. 37).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, Sitzung 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, Sitzung 37).
Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, S. 38).Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, Sitzung 38).
Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 16).Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).
In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22).In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).
Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 23-24).Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).
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