Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2161030-1/13E
W139 2161032-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, und 2. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Alois Eichinger, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien und MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils XXXX , Zlen. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Alois Eichinger, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien und MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils römisch 40 , Zlen. römisch 40
(1.) und XXXX (2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:(1.) und römisch 40 (2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb XXXX (auch XXXX ) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb römisch 40 (auch römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.Den Beschwerdeführern kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am XXXX rechtswirksam zugestellt.Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am römisch 40 rechtswirksam zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2161030.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019