TE Bvwg Beschluss 2019/4/29 W249 2143846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
ElWOG §48
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 51 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Spruch

W249 2143846-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , GZ. römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss vom XXXX leitete der Vorstand der der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; in der Folge "belangte Behörde") von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin") für das Jahr1. Mit Beschluss vom römisch 40 leitete der Vorstand der der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; in der Folge "belangte Behörde") von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die römisch 40 (in der Folge "Beschwerdeführerin") für das Jahr

XXXX ein.römisch 40 ein.

Von der belangten Behörde wurde - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis - wie folgt ausgesprochen:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX festgestellt."1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit römisch 40 festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt:3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr römisch 40 werden wie folgt festgestellt:

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4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

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5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:

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6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

2. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten; dieser verstoße in seinen Spruchpunkten 1. und 2. aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts gegen die Bestimmung des § 59 ElWOG 2010 (insbesondere gegen Abs. 1, wonach die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen hätten). Der angefochtene Bescheid verletze aber auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum, da die Beschwerdeführerin in den die ihr zustehenden Entgelten verkürzt werde.2. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten; dieser verstoße in seinen Spruchpunkten 1. und 2. aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts gegen die Bestimmung des Paragraph 59, ElWOG 2010 (insbesondere gegen Absatz eins,, wonach die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen hätten). Der angefochtene Bescheid verletze aber auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum, da die Beschwerdeführerin in den die ihr zustehenden Entgelten verkürzt werde.

Es wurden von der Beschwerdeführerin die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides so abändern, dass in den mit diesen Spruchpunkten festgestellten Größen ein Effizienzgrad von 100% berücksichtigt wird". In eventu wurde der Antrag gestellt, "den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen."Es wurden von der Beschwerdeführerin die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides so abändern, dass in den mit diesen Spruchpunkten festgestellten Größen ein Effizienzgrad von 100% berücksichtigt wird". In eventu wurde der Antrag gestellt, "den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen."

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am selben Tag, vor.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am römisch 40 , hg. eingelangt am selben Tag, vor.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich (als Legalpartei; in der Folge "WKO") und der Bundesarbeiterkammer (als Legalpartei; in der Folge "BAK") am XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich (als Legalpartei; in der Folge "WKO") und der Bundesarbeiterkammer (als Legalpartei; in der Folge "BAK") am römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

4. Am XXXX erstattete die WKO eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX .4. Am römisch 40 erstattete die WKO eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der BAK am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.

5. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der WKO vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der WKO vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde, der WKO und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde, der WKO und der BAK am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.

6. Am XXXX erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Stellungnahme der WKO vom XXXX .6. Am römisch 40 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Stellungnahme der WKO vom römisch 40 .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der WKO und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der WKO und der BAK am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.

7. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. In diesem Schreiben nahm sie insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Bezug und beantragte aus prozessökonomischen Überlegungen die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.7. Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. In diesem Schreiben nahm sie insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 Bezug und beantragte aus prozessökonomischen Überlegungen die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. römisch eins. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom XXXX , hg. am XXXX eingelangt, verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde zurück.Mit Eingabe vom römisch 40 , hg. am römisch 40 eingelangt, verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenbestimmungsbescheid,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2143846.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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