Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W217 2124660-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:1. römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der Erstbefragung vor Organen der PI XXXX am 31.10.2015 führte der BF aus, er habe Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage und wegen der Armut verlassen. In seiner Provinz seien die Taliban sehr mächtig. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe oder sie finanziell unterstütze. Da er beides nicht gekonnt habe, habe er das Land verlassen. Einmal seien die Taliban auch bei ihm zu Hause gewesen und hätten die Tazkiras der Familie verbrannt.Bei der Erstbefragung vor Organen der PI römisch 40 am 31.10.2015 führte der BF aus, er habe Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage und wegen der Armut verlassen. In seiner Provinz seien die Taliban sehr mächtig. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe oder sie finanziell unterstütze. Da er beides nicht gekonnt habe, habe er das Land verlassen. Einmal seien die Taliban auch bei ihm zu Hause gewesen und hätten die Tazkiras der Familie verbrannt.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 16.03.2016 führte der BF aus, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei am XXXX in Baghlan geboren und schiitischer Hazara. Er könne nicht ausschließen, dass er Verwandte in der Hauptstadt Kabul habe. Er habe die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, in dem Jahr als Ashraf Ghani Präsident geworden sei, seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn rekrutieren wollen. Sie hätten damals den ganzen Distrikt eingenommen und alle jungen Männer dort rekrutiert bzw. terrorisiert. Es habe keinen konkreten Vorfall mit ihm gegeben. Aus Angst um sein Leben habe er seine Familie verlassen müssen. Seine Familie sei nicht mehr dort, alles sei verbrannt worden, damit meine er das Haus. Das sei alles passiert, nachdem sie geflüchtet seien. Seine Familie lebe zwar noch dort, aber bei den Nachbarn, diese seien auch Hazara. Der BF habe telefonischen Kontakt zu den Nachbarn. Über den Brand habe er Kenntnis durch seine Familie, diese habe ihm davon am Telefon erzählt.1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 16.03.2016 führte der BF aus, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei am römisch 40 in Baghlan geboren und schiitischer Hazara. Er könne nicht ausschließen, dass er Verwandte in der Hauptstadt Kabul habe. Er habe die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, in dem Jahr als Ashraf Ghani Präsident geworden sei, seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn rekrutieren wollen. Sie hätten damals den ganzen Distrikt eingenommen und alle jungen Männer dort rekrutiert bzw. terrorisiert. Es habe keinen konkreten Vorfall mit ihm gegeben. Aus Angst um sein Leben habe er seine Familie verlassen müssen. Seine Familie sei nicht mehr dort, alles sei verbrannt worden, damit meine er das Haus. Das sei alles passiert, nachdem sie geflüchtet seien. Seine Familie lebe zwar noch dort, aber bei den Nachbarn, diese seien auch Hazara. Der BF habe telefonischen Kontakt zu den Nachbarn. Über den Brand habe er Kenntnis durch seine Familie, diese habe ihm davon am Telefon erzählt.
1.3. Mit Bescheid vom 16.03.2016 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid vom 16.03.2016 wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien "blass" und wenig detailreich geschildert, sein Vorbringen absolut unglaubhaft. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Es wäre ihm jedenfalls möglich, den Lebensunterhalt in Kabul zu bestreiten. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden.Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien "blass" und wenig detailreich geschildert, sein Vorbringen absolut unglaubhaft. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Es wäre ihm jedenfalls möglich, den Lebensunterhalt in Kabul zu bestreiten. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden.
1.4. Mit Beschwerde vom 29.03.2016 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 16.03.2016. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er bei Taliban gearbeitet habe und von dort direkt geflohen sei. Daraufhin sei das Haus seiner Familie abgebrannt. Die Familie müsse nun verteilt auf Nachbarn und andere Familienmitglieder wohnen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 05.10.2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde vorgelegt, worin vorgebracht wurde, das Dorf des BF bestehe aus ca. 200 Häusern und werde von Hazara und Sayed bewohnt. Das umliegende Gebiet sei ethnisch durchmischt. Alle Einwohner bis auf die Hazara und die Sayed hätten sich den Taliban angeschlossen oder mit diesen kooperiert. In der Folge sei die Lage für die Hazara und Sayed immer bedrückender geworden. Den Hazara sei pauschal unterstellt worden, die Regierung zu unterstützen. Talibankämpfer hätten immer wieder deren Häuser aufgesucht und diese nach Tazkira oder afghanischen Wahlkarten durchsucht. Sowohl der BF als auch sein Vater seien von den Taliban persönlich angesprochen, der BF überdies auf seinem Weg zu seinem Arbeitsplatz regelmäßig von den Taliban kontrolliert worden. Die Hazara seien am Ende der Willkür der Taliban ausgesetzt gewesen, weshalb der BF sich zur Flucht entschlossen habe, woraufhin seine Eltern geschlagen und ihr Haus angezündet worden sei. Dem BF drohe Verfolgung in seiner Heimatsprovinz. Da der BF den Taliban in seinem Gebiet persönlich bekannt sei, würde sich die Bedrohung auch auf andere Teile Afghanistans, insbesondere auch auf Kabul erstrecken, vor allem deshalb, weil eine Ansiedlung wohl nur in den nach Ethnien getrennten Elendsvierteln möglich wäre und die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch Personen seiner Herkunftsregion dort leben. 1.5. Im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde dem BF das Länderinformationsblatt betreffend Afghanistan vom 31.01.2019 übermittelt. Hierzu übermittelte der BF mit Schriftsatz vom 21.03.2019 eine Stellungnahme und brachte vor, dass die Sicherheitslage Afghanistans eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Aus dem LIB vom 22.01.2019 sei die katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage, wie die mangelnde Effizienz und Durchschlagskraft der Zentralbehörden, jemanden wie den BF zu schützen, zu entnehmen. Dies bestätige auch die UNHCR.
1.6. Am 22.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, darin führte der BF aus, er leide unter Depressionen und sei in ärztlicher Behandlung, er fühle sich aber körperlich und geistig in der Lage, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Er sei verheiratet und Vater dreier Kinder. Vor 12 Jahren habe er geheiratet. Seine Frau und seine Kinder seien seit 14 Monaten im Iran aufhältig. Sie würden dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern leben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Als er 3 Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern in den Iran geflüchtet, wo er sich mit seinen Eltern 3 Jahre aufgehalten habe, bis sie abgeschoben worden seien. Dann habe er in seinem Heimatdorf XXXX , im Bezirk Dand-e Ghori, in der Provinz Baghlan, bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe 3 Jahre in seinem Heimatdorf die Schule besucht, eine private Mittelschule. Berufsausbildung habe er keine, aber er sei als Maurer im Baubereich tätig gewesen und habe 15 Jahre in seiner Heimatprovinz gearbeitet. Verwandte in Afghanistan habe er keine. Sein Vater besitze Grundstücke im Heimatdorf, derzeit unbewirtschaftete Felder, das Haus sei abgebrannt. Er habe in Österreich keine Verwandten, jedoch österreichische Bekannte. Er spiele Fußball. Er habe ein Deutschkurszertifikat A2 sowie am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er arbeite seit rund 3 Jahren bei der Gemeinde als Gemeinnütziger und verdiene EUR 100,-- im Monat und verrichte Gartenarbeiten, Straßenreinigung und schneide Bäume. Ende Sommer 2015 sei er geflohen.1.6. Am 22.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, darin führte der BF aus, er leide unter Depressionen und sei in ärztlicher Behandlung, er fühle sich aber körperlich und geistig in der Lage, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Er sei verheiratet und Vater dreier Kinder. Vor 12 Jahren habe er geheiratet. Seine Frau und seine Kinder seien seit 14 Monaten im Iran aufhältig. Sie würden dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern leben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Als er 3 Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern in den Iran geflüchtet, wo er sich mit seinen Eltern 3 Jahre aufgehalten habe, bis sie abgeschoben worden seien. Dann habe er in seinem Heimatdorf römisch 40 , im Bezirk Dand-e Ghori, in der Provinz Baghlan, bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe 3 Jahre in seinem Heimatdorf die Schule besucht, eine private Mittelschule. Berufsausbildung habe er keine, aber er sei als Maurer im Baubereich tätig gewesen und habe 15 Jahre in seiner Heimatprovinz gearbeitet. Verwandte in Afghanistan habe er keine. Sein Vater besitze Grundstücke im Heimatdorf, derzeit unbewirtschaftete Felder, das Haus sei abgebrannt. Er habe in Österreich keine Verwandten, jedoch österreichische Bekannte. Er spiele Fußball. Er habe ein Deutschkurszertifikat A2 sowie am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er arbeite seit rund 3 Jahren bei der Gemeinde als Gemeinnütziger und verdiene EUR 100,-- im Monat und verrichte Gartenarbeiten, Straßenreinigung und schneide Bäume. Ende Sommer 2015 sei er geflohen.
Der Zeuge XXXX führte in der Beschwerdeverhandlung aus, er sei als Gastwirt selbständig tätig und habe ein Gasthaus in XXXX . Der BF sei seit Oktober/November 2015 bei ihm im Quartier. In seinem Restaurant habe er im 1. Stock Zimmer, wo bis zu 10 Asylwerber untergebracht seien. Der BF helfe ihm seit ca. 2 Jahren, er helfe in der Küche beim Abwasch, repariere und erledige alle erdenklichen möglichen Aufgaben, alles was im Haushalt und in der Küche anfiele. Dafür erhalte der B