TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 W251 1430100-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W251 1430100-4/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018 zur Zl. 811517104-170266784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.10.2012 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.07.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid vom 05.11.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und gewährte eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer reiste aus Österreich aus, stellte in Schweden einen Antrag auf Asyl und wurde aufgrund der Dublin-Verordnung am 28.02.2017 nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.04.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auf Grund der in Somalia derzeit herrschenden Dürrekatastrophe und Hungersnot bei einer Abschiebung nach Somalia eine Verletzung gemäß Art. 2 und 3 EMRK drohen würde.

8. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.04.2017 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2017 soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde wurde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folge-antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, behoben (Spruchpunkt II.).

10. Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er zur Zeit keinen Rechtsvertreter habe und er nicht (mehr) von Rechtsanwalt XXXX vertreten werde. Er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Seine Eltern seien damals in seinem Geburtsdorf und seine Brüder in Mogadischu gewesen. Darüber hinaus verfüge er über einen Onkel väterlicherseits in Saudi Arabien und eine Tante mütterlicherseits in Amerika. Im Falle einer Rückkehr hätte er Probleme, weil er einem Minderheitenclan angehöre, es in Somalia keine Sicherheit gäbe und er keine Familie dort habe. Zudem habe er Angst von der Al Shabaab ermordet zu werden. Von 28.12.2016 bis 28.02.2017 sei der Beschwerdeführer in Schweden gewesen.

11. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2018, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Spruchpunkt II.), wurde Rechtsanwalt XXXX als Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.08.2018 gab die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt XXXX nie getroffen habe und ihm nie eine Vollmacht erteilt habe, weshalb um neuerliche persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer ersucht wurde.

12. Am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an von 1996 bis 2011 in Mogadischu bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt zu haben und von Mogadischu (aus Somalia) ausgereist zu sein. Er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, lediglich zu einer Freundin seiner in Amerika lebenden Tante.

13. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 06.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohe, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, dem es möglich wäre in Somalia Arbeit - wenn auch nur als Tagelöhner - zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

14. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Bescheid vom 02.03.2018 rechtmäßig zugestellt und somit in Rechtskraft erwachsen sei, den Antrag den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wurde vorgebracht, dass sich aus aktuellen Länderberichten ergäbe, dass die Lage in Somalia sich nicht derart darstelle, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinem realen Risiko iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem sei zu betonen, dass das Bundesamt im Bescheid vom 02.03.2018, auch wenn dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei, davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei und sich die Lage in Somalia somit binnen einem 3/4 Jahr derart geändert habe, dass nunmehr eine Rückkehr zumutbar sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft. Da der Beschwerdeführer über keine Netzwerke in Somalia und keine relevante Berufserfahrung verfüge, sodass es ihm nicht möglich wäre in absehbarer Zeit eine Beschäftigung in Somalia aufzunehmen, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut zu erteilen gewesen. Darüber hinaus halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren in Österreich, was für ein vorhandenes Privatleben in Österreich spreche.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2019 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters und eines Dolmetschers durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11). Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.10.2012 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (AS 203). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-gericht hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (AS 375). Die Entscheidung erwuchs hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren an das Bundesamt zurückverwiesen (AS 375). Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (AS 527). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls zurück (AS 745). Diese Entscheidung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist am 28.12.2016 von Österreich nach Schweden gereist (AS 1108, 1502, 1754), wo er einen Asylantrag stellte. Am 28.02.2017 wurde er aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt (AS 971 ff, 987 ff), wo er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte (AS 979 ff).

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.04.2017 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.) (AS 1115).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2017 soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) (AS 1397). Der Beschwerde wurde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, behoben (Spruchpunkt II.) (AS 1397).

Mit Bescheid vom 02.03.2018 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt I.) und erteilt ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) (AS 1557).

Dieser Bescheid wurde zu Handen des Rechtsanwaltes XXXX zugestellt. (vgl. Rückschein AS 1559). Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid nicht zugestellt.

Der Beschwerdeführer war im Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht durch Rechtsanwalt XXXX vertreten, der Beschwerdeführer war gänzlich unvertreten.

Mit Bescheid vom 06.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt V.) (AS 1763).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt (vgl. Rückschein AS 1765).

Gegen diesen Bescheid vom 06.11.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen-betreuung GmbH, fristgerecht Beschwerde (AS 1937 ff).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1386, 1500, 1750, 127; Protokoll vom 08.04.2019 = OZ 12, S. 7, 10, 15).

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Clanfamilie der Digil, des Clans der XXXX , des Subclans der XXXX und des Subsubclans der XXXX (AS 174, 1386, 1500, 1750; OZ 12, S. 7). Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan an.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Shabelle Hoose, im Dorf XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben) geboren und ist dort zunächst mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers ist im Jahr 1996 nach Mogadischu, ins Stadtviertel XXXX in eine Mietwohnung gezogen (AS 173, 1387, 1753; OZ 12, S. 9). Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu einen Gemüsestand betrieben (AS 174). Anfang 2011 zog die Familie des Beschwerdeführers zurück in das Geburtsdorf des Beschwerdeführers (AS 173, 1387; OZ 12, S. 9). Der Vater des Beschwerdeführers betrieb eine Landwirtschaft, in der der Beschwerdeführer mitgeholfen hat (AS 173, 1386, 1501, 1753). Im Dezember 2011 ging der Beschwerdeführer mit seinen zwei Brüdern nach Mogadischu, von wo aus er Somalia am 11.12.2011 verlassen hat (AS 13, 1387, 1500). Der Beschwerdeführer hat in Mogadischu zehn Jahre lang die Grund- und Hauptschule besucht und diese abgeschlossen (AS 9, 1386, 1500, 1750, 1752).

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Geburtsdorf des Beschwerdeführers. Die Brüder des Beschwerdeführers wohnen noch in Mogadischu (AS 11, 1500). Der Beschwerdeführer hat weiters noch eine Tante mütterlicherseits in Mogadischu, die dort über ein Haus verfügt (AS 1388, 1750; OZ 12, S. 8 f) sowie einen Onkel väterlicherseits (Protokoll 30.06.2015, S. 5 f; AS 1388). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia.

Der Beschwerdeführer verfügt noch über einen Onkel väterlicherseits in Somalia sowie einen Onkel väterlicherseits in Saudi Arabien und eine Tante mütterlicherseits in Amerika (AS 1752; OZ 12, S. 8).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 1749, OZ 12, S. 5, 15).

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr.

Der Beschwerdeführer kann in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann bei seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu wohnen. Er kann von seinem familiären Netzwerk und - als Angehöriger der Clanfamilie der Digil, des Clans der XXXX , Subclan XXXX - von seinem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen im Dezember 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte im Zuge seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen, weshalb er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügte. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 bestand dann gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2016 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden aus. Am 28.02.2017 wurde er aufgrund der Dublin-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er nun seit Zulassung seines Verfahrens wieder über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügt. Zwischen Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 und neuerlicher Antragstellung des Beschwerdeführers am 28.02.2017 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel und war unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis inklusive der Stufe B1 besucht (Beilage ./C bis ./E) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A2 bestanden (AS 1523). Er hat an dem Seminar "Abfalltrennung und Abfallvermeidung" sowie drei Tage im Juni 2013 an einem Sozialprojekt teilgenommen (AS 1507, 1509). Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung A2 bestanden (Beilage ./A und ./B).

Der Beschwerdeführer war von Mai bis September 2013 sowie Mai und Juni 2014 als Hilfsarbeiter im Bauhof der Gemeinde XXXX ehrenamtlich beschäftigt (AS 1511). Von August bis Oktober 2014 sowie April bis Juni 2015 hat der Beschwerdeführer ehrenamtlich Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof XXXX erbracht (AS 1513, 1515).

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat von 2014 bis Anfang des Jahres 2016 bei einer Kampfmannschaft mittrainiert und war seit August 2015 offiziell im Kader der Kampfmannschaft gemeldet (AS 1517, 1519). Er hat im Zuge eines Fußballtrainings freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können. Seit Beendigung des Fußballtrainings Anfang 2016 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu diesen (OZ 12, S. 14). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, S. 13 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, S. 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, S. 37).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, S. 38).

Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 16).

In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22).

Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 23-24).

Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, S. 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet (LIB 17.09.2018, S. 138).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, S. 49).

Clanstruktur, Digil:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - S. 94).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - S. 94 f).

Rückkehrer:

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, S. 135).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, S. 136).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, S. 143).

In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 1f).

Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 8).

Bewegungsfreiheit:

Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, S. 116).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, S. 116 f).

Dürrekatastrophe und Hungersnot:

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (LIB 17.09.2018, S. 127).

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs. Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen. Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (LIB 17.09.2018, S. 6).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland. Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (LIB 17.09.2018 - S. 6).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (LIB 17.09.2018 - S. 8).

Überdurchschnittliche Temperaturen führten während der Trockenzeit von Jilaal im März weiterhin zu härteren und trockeneren Bedingungen als normal. Gu-Niederschläge beginnen typischerweise Ende März bis April, aber der tropische Wirbelsturm Idai verdrängte die Feuchtigkeit aus der Region Ostafrika, was zu verzögerten oder unterdrückten Niederschlägen in der Region führte. Infolgedessen dürfte die kumulierte Niederschlagsmenge im April-Juni Gu nun höchstwahrscheinlich unterdurchschnittlich sein. Dies dürfte die Krise (IPC Phase 3) oder schlechtere Ergebnisse von April bis Juni verschärfen (IPC Karten Somalia - Beilage ./VI).

Der Bedarf an Nahrungsmittelhilfe wird bis Juni hoch bleiben, da die mageren Jahreszeiten in der Landwirtschaft fortschreiten. Von größter Besorgnis sind Northern Inland, Hawd, East Golis (Sanaag) und Addun Pastoral Lebenszonen in nördlichen und zentralen Regionen; Guban Pastoral, Northwestern Agropastoral und Togdheer Agropastoral im Nordwesten; und Agropastoralgebiete in Bakool, Bay und Hiiraan Regionen. Die Bevölkerung armer Haushalte, die sich in einer Krise (IPC Phase 3) oder schlechteren Ergebnissen befinden, wird wahrscheinlich zunehmen, wenn sich die Gu-Niederschläge weiter verzögern oder mehr als 30 Prozent unter dem Durchschnitt liegen (Beilage ./VI).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformations-blatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018 - Beilage ./II; FFM Report betreffend Sicherheitslage in Somalia aus August 2017 - Beilage ./III; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Beilage ./V; IPC Karten Somalia, fews.net- Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./E (Zeugnis Integrationsprüfung A2 bestanden vom 09.11.2018 - Beilage ./A; Zeugnis Integrationsprüfung A2 Aufschlüsselung vom 15.11.2018 - Beilage ./B; Bestätigung Deutschkursbesuch A2/B1 vom 14.01.2019 - Beilage ./C; Bestätigung Deutschkurs B1 vom 13.02.2019 - Beilage ./D; Bestätigung Deutschkurs A2 vom 24.11.2018 - Beilage

./E).

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang

Die einzelnen Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt und beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Dass der Beschwerdeführer am 28.12.2016 von Österreich nach Schweden gereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben bei seinen Einvernahmen beim Bundesamt (AS 1108, 1502, 1754). Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung betreffend seinen Folgeantrag zwar angegeben, dass er erst am 18.01.2017 aus Österreich ausgereist sei (AS 985), aufgrund drei übereinstimmenden Aussagen beim Bundesamt, war diesen jedoch zu folgen.

Dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Folgeantrag nie durch Rechtsanwalt XXXX vertreten war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen beim Bundesamt am 04.04.2017, am 30.01.2018 und am 30.08.2018 jeweils angegeben hat keinen Rechtsvertreter bevollmächtigt zu haben (AS 1106, 1497, 1747). Zudem wurde mit Schreiben vom 07.08.2018 dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt XXXX nie getroffen und diesen nie bevollmächtigt habe (AS 1703). Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nie durch Rechtsanwalt XXXX vertreten war.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in den Verwaltungsverfahren und beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2.2. Die Feststellung zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 gemeinsam mit seiner Familie in eine Mietwohnung nach Mogadischu gezogen ist und seine Mutter dort einen Gemüsestand betrieben hat sowie, dass er mit seiner Familie 2011 zurück in sein Geburtsdorf gegangen ist, wo sein Vater eine Landwirtschaft betrieb, ergibt sich aus seiner diesbezüglich stringenten Aussage beim Bundesasylamt am 30.08 2012 (Aktenband I, AS 173 f). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Verhandlung beim Bundesverwaltungs-gericht am 04.07.2017 (AS 1387), in der Einvernahme beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1750) und in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er 1996 alleine nach Mogadischu geschickt worden sei und dort bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt habe (OZ 12, S. 8 f). Dieses Vorbringen erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesamt am 30.01.2018 seine Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.08.2012 rückübersetzt. Der Beschwerdeführer hatte diesen Angaben weder etwas hinzuzufügen noch etwas abzuändern (AS 1501). Beim Bundesamt am 30.08.2018 änderte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Rückübersetzung seiner Angaben beim Bundesasylamt am 30.08.2012 seine diesbezüglichen Angaben jedoch dahingehend ab, dass ihn seine Familie nur nach Mogadischu gebracht habe und nicht dortgeblieben sei. Nach neuerlicher Rückübersetzung auf Wunsch des Beschwerdeführers und Nachfrage führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass seine Angaben von damals doch stimmen würden und er vergessen habe, dass seine ganze Familie bis 2011 in Mogadischu gelebt habe. Befragt, ob seine Familie bei seiner Tante gelebt habe, führte er hingegen aus, dass dies nicht stimme. Er habe bei seiner Tante gelebt, seine Familie sei nicht dort gewesen (AS 1753). Es ist absolut nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angeben kann, ob er alleine oder gemeinsam mit seiner Familie in Mogadischu gelebt hat. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt am 30.08.2018 an, dass seine Tante bei der er in Mogadischu angeblich gelebt habe, verheiratet sei und drei Kinder habe (AS 1750). In der Beschwerdeverhandlung befragt, wie viele Kinder seine Tante mütterlicherseits in Mogadischu habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sie keine Kinder habe. Nachgefragt führte er hingegen aus, dass er sich nicht erinnern könne. Darauf hingewiesen, dass er doch wissen müsse wie viele Kinder seine Tante habe, zumal er doch angeblich bei ihr gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie zwei Kinder habe mit denen er auch gemeinsam in einem Haus gelebt habe (OZ 12, S. 8 f). Aufgrund der absolut widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu gelebt hat.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr versucht seine Familienverhältnisse in Somalia zu verschleiern.

Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern im Dezember 2011 wieder nach Mogadischu gegangen ist und von dort aus am 11.12.2011 Somalia verlassen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben in der Erstbefragung am 17.12.2011, wonach er am 11.12.2011 von Mogadischu mit dem Flugzeug Somalia verlassen habe und er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen beiden Brüdern in Mogadischu gewohnt habe (AS 13). In der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2017 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an am 11.12.2011 aus Somalia ausgereist zu sein (AS 1387). Der Beschwerdeführer verneinte in dieser Verhandlung zwar die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu gelebt habe. Daraus ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer nicht durchgängig bis zu seiner Ausreise in Mogadischu aufgehalten habe. Es schließt jedoch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu vor seiner Ausreise nicht aus, zumal der Beschwerdeführer auch beim Bundesamt am 30.08.2018 angegeben hat, dass er Somalia von Mogadischu aus verlassen habe (AS 1750).

Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung in der Landwirtschaft seines Vaters ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben (AS 9, 173, 1386, 1500 f, 1750, 1752 f).

2.2.3. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt am 04.04.2017 an, dass er zuletzt im August 2015 telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Er habe dann sein Handy verloren und deswegen keine Nummern mehr gehabt (AS 1108). Am 30.01.2018 gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er im November 2015 zuletzt Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, weil er dann sein Handy verloren habe (AS 1500). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er im Jahr 2016 zuletzt Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe (OZ 12, S. 9). Seinen Vater habe er im August 2015 zuletzt kontaktiert (OZ 12, S. 10). Er habe im Jahr 2016 sein Handy verloren (OZ 12, S. 11).

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Bundesverwaltungs-gericht am 30.06.2015 die Telefonnummer seiner Mutter genannt hat und angegeben hat, dass er die Nummer auswendig kenne (Protokoll 30.06.2015, S. 3). Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass er weder seine noch die Telefonnummer seiner Familie auswendig kenne (AS 1751). Da der Beschwerdeführer am 30.06.2015 die Nummer seiner Mutter jedoch noch auswendig gewusst hat, scheint es unplausibel, dass er sie nachdem er sein Handy im Jahr 2015 bzw. 2016 verloren habe, nicht mehr kontaktieren habe können. Darüber hinaus gingen aus der Anruf- und Kontaktliste des Beschwerdeführers sowohl beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1751) als auch in der Beschwerdeverhandlung somalische Nummern hervor. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die somalische Nummer, die ihn öfters angerufen habe, einer Freundin seiner Tante aus Amerika gehöre. Bezüglich der anderen Nummern in seiner Kontaktliste gab er an, dass er diese nicht kenne und nicht wisse wer ihn angerufen habe (AS 1751). Es ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer somalische Nummern in seinem Telefonbuch am Handy enthalten hat, jedoch nicht weiß, wem diese zuzuordnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht wertet dies daher als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers.

Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist es nicht glaubhaft, dass er tatsächlich sein Handy verloren hat und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia abgerissen ist.

Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich sein Handy verloren hat, hat er über die Freundin seiner Tante in Amerika zu der er des Öfteren Kontakt gehabt hat (vgl. die Anrufliste des Beschwerdeführers AS 1751), wieder Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia aufnehmen können, zumal er selber angegeben hat, dass sich die somalische Gesellschaft gegenseitig helfe (AS 1751). Dass die Tante des Beschwerdeführers in Amerika die Telefonnummer seiner Familie nicht habe, scheint insbesondere deshalb unplausibel, weil sie auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers gehabt habe, zumal sie diese ihrer Freundin gegeben habe. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt selber angegeben, dass seine Tante aus Amerika seine Familie ab und zu angerufen habe (AS 1751). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, es sei ihm damals nicht eingefallen über die Freundin seiner Tante Kontakt zu seiner Tante in Amerika aufzunehmen sowie, dass der Anruf mit der Freundin seiner Tante aufgrund fehlenden Guthabens der Freundin seiner Tante plötzlich abgebrochen worden sei und er sie nicht mehr kontaktiert habe (OZ 12, S. 11), wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung, zumal aus der Anrufliste des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er mehrmals mit dieser Nummer telefoniert hat (AS 1751).

Es zeigt sich somit auch hier, dass der Beschwerdeführer versucht seine Familienverhältnisse in Somalia und seinen aufrechten Kontakt zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia hat.

2.2.4. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Eltern in seinem Geburtsdorf sowie seinen Geschwistern und seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich diese bei seinem letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen zuletzt dort aufgehalten haben (AS 1388, 1500). Dass noch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Mogadischu lebt, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 (Protokoll 30.06.2015, S. 5 f). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum fehlenden Kontakt zu seinen Verwandten in Somalia - wie soeben ausgeführt - einerseits nicht glaubhaft sind und der Beschwerdeführer offenkundig versucht seine Familienverhältnisse in Somalia zu verschleiern (siehe Punkt II.2.2.3.) sowie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht (vgl. Erkenntnis BVwG vom 27.07.2015 [AS 375 ff] und vom 21.07.2017 [AS 1397 ff]), scheint es unplausibel, dass seine Familienangehörigen bereits verstorben sind bzw. aus Somalia ausgereist sind. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Geburtsdorf sowie seine Brüder, seine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits in Mogadischu leben.

Dass die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits ein Haus in Mogadischu im Viertel XXXX verfügt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Angabe beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1750). Sofern der Beschwerdeführer in Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass seine Verwandten in Mogadischu in einem Miethaus gelebt haben (OZ 12, S. 12), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies lediglich auf seine Eltern zutrifft, jedoch aufgrund seiner Angabe beim Bundesamt nicht für seine Tante mütterlicherseits gilt.

2.2.5. Dass der Beschwerdeführer über einen Onkel väterlicherseits in Saudi Arabien und eine Tante mütterlicherseits in Amerika verfügt, stützt sich auf die diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers (AS 1500, 1752; OZ 12, S. 8).

Dass der Beschwerdeführer noch über einen Onkel väterlicherseits in Somalia verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1752). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar ebenfalls angegeben, dass ein Onkel väterlicherseits in Somalia lebe und einer in Saudi Arabien, den dritten Bruder seines Vaters hat der Beschwerdeführer hingegen gar nicht angeführt (OZ 12, S. 8).

2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 1499, 1749) und in der Beschwerdeverhandlung (OZ 12, S. 5, 15) sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung Sicherheitslage gekommen und höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.

Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.

Die Dürresituation hat sich aufgrund der Regenfälle im Jahr 2018 entspannt. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich auf Normalwerte eingependelt. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben. Zwar verzögern sich die Regenfälle der Gu-Regenzeit, die typischerweise Ende März bis April einsetzen, dies hat jedoch (noch) zu keiner Anspannung betreffend die Nahrungsmittelversorgung geführt.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (vgl. Punkt II.1.5.).

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mogadischu bei seiner Tante mütterlicherseits oder seinen Brüdern wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass diese nach wie vor in Mogadischu wohnen, sowie die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits über ein Eigentumshaus dort verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch vor seiner Ausreise aus Mogadischu gemeinsam mit seinen Brüdern gewohnt (AS 13).

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Clans bzw. die Familie die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt (vgl. Punkt II.1.5.). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von seinen Familienangehörigen in Mogadischu und seinem Clan insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung unterstützt werden kann.

Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias vertraut.

Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er ledig ist und keine Kinder hat (OZ 12, S. 7).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie über Familienangehörige, durch die er auch Zugang zu Wohnraum hat. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in Mogadischu niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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