TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 W175 2179461-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W175 2179461-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl:

1092098506/151610543, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005,Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl idgF (AsylG) ein.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl idgF (AsylG) ein.

2. Am 23.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung statt, in der der BF angab, volljährig zu sein, Identitätsdokumente könne er keine vorlegen.

Er sei in Kismayo geboren, habe dort vier Jahre die Volksschule besucht und sei bisher nicht berufstätig gewesen. Er sei verheiratet und habe einen eineinhalbjährigen Sohn. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und seine acht Geschwister würden in Somalia leben.

Der BF habe Somalia im März 2015 schlepperunterstützt verlassen und sei über Somalia, Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien und dann weiter nach Österreich gelangt. Bezahlt hätten die Reise sein Vater und Angehörige seiner Volksgruppe, die Kosten hätten USD 2.000,- betragen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er fürchte um sein Leben, da er von einer anderen Volksgruppe (Al Shabaab) bedroht werde.

3. In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.10.2017 gab der BF an, keine gesundheitlichen Probleme zu habe und keine Medikamente zu nehmen.

Seine Eltern und seine Geschwister würden nach wie vor in Kismayo leben, ebenso mehrere Onkel und Tanten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da er "keine Nummer von seiner Familie mehr habe".

Sein Vater sei Koranlehrer gewesen und habe die Familie ernährt, sie hätten auch ein Haus und Tiere besessen und ein normales Leben geführt. Der BF habe nie gearbeitet. Er gehöre dem Clan der Sheikhal an und sei sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet, seine Frau sei 20 Jahre alt, sein Sohn im April 2014 geboren. Der Name des Sohnes, den der BF anführte, entsprach nicht dem in der Erstbefragung angegebene Namen.

Der Vater des BF habe seine Ausreise organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF in freier Rede an, dass er in Somalia diskriminiert worden sei. Dies präzisierte er, indem er weiter ausführte, dass seine Frau dem Stamm der Ogaden angehöre. Ihre Familie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weshalb sie in einen anderen Stadtteil zu einem Onkel väterlicherseits gezogen seien. Eines Tages, als der BF nicht zu Hause gewesen sei, sei die Frau von ihrer Familie mitgenommen worden. Der Onkel habe ihm geraten zu einer Tante zu ziehen, wo der BF dann sieben Monate verbracht habe. Eines Tages sei die Al Shabaab gekommen. Der BF sei nicht zu Hause gewesen. Er habe nur die Autos gesehen und sich versteckt, da er angenommen habe, es handle sich um Familienangehörige seiner Frau. Die Al Shabaab habe seinen Onkel und dessen Sohn festgenommen. Die Tante habe gemeint, dass es nicht sicher sei, weshalb er zurück nach Kismayo gegangen sei. Er habe dem Vater die Geschichte erzählt, dieser habe gemeint, es sei nicht sicher für ihn und habe seine Ausreise organisiert.

Der BF wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass diese Angaben vage und unkonkret seien und wurde aufgefordert, diese zu konkretisieren.

Dazu gab der BF an, dass er keine Probleme gehabt hätte, wenn er diese Frau nicht geheiratet hätte. Aus diesem Grund habe er die Stadt verlassen und sei dann bei seiner Tante gewesen, wo "das Problem mit der Al Shabaab" dazugekommen sei.

Auf neuerliche Aufforderung, seine Angaben zu konkretisieren, meinte der BF, er habe bereits konkrete Angaben gemacht.

Daraufhin wurde der BF gefragt, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden sei, was er bejahte. Auf die Frage, wie diese Bedrohung ausgesehen habe, meinte der BF: "Die Familie meiner Frau". Neuerlich um Konkretisierung ersucht, gab der BF an, er sei zur Familie seiner Frau gegangen und habe sie um ihre Einwilligung gefragt, diese habe gemeint, wenn er die Frau heiraten würde, werde man ihn töten. Neuerlich befragt, von wem er aufgrund der Volksgruppe bedroht worden sei, führte der BF die Familie der Frau an, die gegen die Heirat gewesen sei. Dies sei im Jahr 2013 gewesen.

Zu den Besonderheiten seines eigenen Clans befragt gab der BF an:

"religiös" und dass er das Hauptsiedlungsgebiet nicht kenne. In seinem Dorf sei Ogaden der Hauptclan. Auf die Frage, mit welchem Clan sein Clan verbunden sei, gab er Ogaden an. Er wisse nicht, was seinen Clan zu einem Minderheitenclan mache.

Der BF gab auf Nachfrage an, nie persönlich von der Al Shabaab bedroht oder verfolgt worden zu sein. Er habe keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Auf Aufforderung, die Männer der Al Shabaab zu beschreiben, gab er an; "verschleiert". Die Sicherheitsbehörden habe er nicht kontaktiert, da diese auch dem Stamm der Ogaden angehören würden. Er wisse nicht, seit wann die Al Shabaab in ihrem Heimatort tätig seien.

Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an, er habe Angst um seine Frau.

Zu seiner Integration in Österreich befragt gab der BF an, er spiele Fußball und Tennis und legte Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und eine Unterstützungserklärung der Volks-hilfe vor. Er würde gerne Sozialarbeit studieren.

4. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27.10.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 04.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 24. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27.10.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 04.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2

Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Ausgeführt wurde, dass die Identität des BF nicht feststehe. Die Zugehörigkeit zur vorgebrachten Volksgruppe wurde als glaubhaft angesehen. Der BF hab sein Fluchtvorbringen gegenüber der Erstbefragung gesteigert, das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch Angehörige seiner Frau wurde als unglaubhaft bewertet, da der BF auch auf mehrfache Nachfragen lediglich vage und unkonkrete Angaben machte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund der Volksgruppe oder Religion sei nicht vorgebracht worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Moniert wurde, dass das BFA nicht von Amts wegen darauf hingewirkt habe, dass der BF die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt habe, ohne dies näher auszuführen. Das BFA hätte konkretere Fragen stellen sollen.

Der BF sei zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses erst 17 Jahre alt gewesen. Mangelnde Detailliertheit oder geringfügige Widersprüche seien ihm daher nicht anzulasten. Dass der BF in der Erstbefragung nicht alle Fluchtgründe angeführt habe, sei letztlich der Überlastung der Polizei zuzuschreiben.

Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, sie enthielten keine Hinweise auf den vom BF geschilderten Clankonflikt beziehungsweise zu clanübergreifenden Heiraten. Angeführt wurden mehrere Berichte, die sich mit Clankonflikten und Clanehen befassen. Aus diesen gehe die Sheikhal betreffend hervor, dass diese einen speziellen religiösen Status hätten aufgrund dessen sie respektiert würden. Sie hätten politischen Einfluss und würden eine wichtige Rolle in der Ökonomie und Bildung spielen. Sie seien großteils mit den Hawiye assoziiert und würden von diesen geschützt. Zu den Mischehen wurden Probleme im Zusammenhang mit Angehörigen diverser Clans (vor allem Berufsclans, die Sheikhal finden keine Erwähnung) angeführt.

Das "Aufsuchen des BF im Haus der Tante stellt jedenfalls eine Verfolgung dar, auch wenn diese nicht persönlich erfolgt sei".

6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.12.2017 vorgelegt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine gewillkürte Vertreterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF wurde in Somalisch befragt.

Zu seiner Person befragt widerholte der BF die bisher im Verfahren gemachten Angaben, Identitätsdokumente könne er nach wie vor nicht vorlegen.

Seine Familie habe in Kismayo gelebt, als er Somalia verlassen habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er habe versucht, Kontakt herzustellen, habe aber ihre Telefonnummer auf dem Weg nach Europa verloren. Er habe diese auf einen Zettel geschrieben, ein Handy habe er nicht. Er habe nicht weiter versucht, Kontakt aufzunehmen, da er in Somalia niemand kenne, der noch in Somalia sei und seinen Vater kenne. Seine Ehefrau sei zuletzt auch in Kismayo gewesen. Er habe sie im Juli 2013 geheiratet, als sie etwa 16 Jahre alt gewesen sei.

Nach seine Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. Er gehöre dem Minderheitenclan der Sheikhal an. Sie würden von größeren Stämmen ständig verfolgt. Er sei auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit aus der Grundschule geworfen worden.

Er habe ein Mädchen kennengelernt, eine Angehörige des Stammes der Ogaden, sie hätten eine Beziehung gehabt und dann beschlossen zu heiraten. Eines Tages seien sie zur Familie des Mädchens gegangen. Der Vater habe seine Stammeszugehörigkeit genannt, woraufhin die Familie die Heirat abgelehnt habe. Die Familie des BF sei schockiert gewesen. Ein Onkel der Frau habe gemeint, er werde den BF töten, wenn er wieder Kontakt zu dem Mädchen habe. Der Vater des BF habe ihm auf dem Heimweg gesagt, er solle keinen Kontakt mehr haben. Der BF sei einverstanden gewesen.

Nach zwei Wochen habe ein Freund des BF ihm mitgeteilt, dass das Mädchen in der Nähe des Hauses auf ihn warte. Sie habe dem BF gesagt, dass sie mit der Entscheidung ihrer Eltern nicht einverstanden sei und ihn heiraten wolle. Der BF habe dies dem Vater erzählt, der ihn und das Mädchen zu einem Onkel außerhalb Kismayos gebracht habe, wo sie sieben Monate gelebt hätten. Dann sei die Familie des Mädchens in das Haus des Onkels gekommen, habe den Onkel geschlagen und die Tochter zurückgeholt. Es seien etwa 10 bewaffnete Personen gewesen. Einer habe dem Onkel gesagt, dass sie wiederkommen würden. Wenn sie den BF sähen, würden sie ihn auf der Stelle töten. Der Onkel habe das dem BF am Abend erzählt und ihn dann zu einer Tante gebracht, die "weit weg von dem Onkel" gewohnt habe.

Nach sieben Monaten seien eines Abends Mitglieder der Al Shabaab gekommen. Der BF sei im Stall gewesen und habe sich versteckt, da er dachte, es seien Familienmitglieder seiner Frau. Die Al Shabaab habe den Mann und den Sohn der Tante mitgenommen. Die Tante habe gemeint, es sei für den BF zu gefährlich zu bleiben, er solle wieder nach Kismayo. Befragt was die Al Shabaab gewollt hätte, gab der BF an, die Tante habe ihm erzählt, die Al Shabaab habe viele Leute verloren und habe Kämpfer gebraucht.

In der Früh sei er zu seinem Vater gegangen, dieser habe ihn noch am Vormittag zu einem Schlepper gebracht. Zuvor habe er ihm noch erzählt, dass seine Frau einen Sohn zur Welt gebracht habe. Dies sei im April 2014 gewesen. Der BF habe Somalia im März 2015 verlassen.

Zum Clan der Sheikhal befragt gab der BF an, dies sei ein Minderheitenstamm und nicht bewaffnet. Sie würden von größeren Stämmen diskriminiert und verfolgt. Mehr wisse er nicht. Es sei ein arabischer Name und komme vermutlich von dem Wort Scheich.

Der Vater habe als Koranlehrer gearbeitet, die ganze Familie habe davon leben können. Sie hätten ein Haus mit einem Grundstück.

Im Moment habe er niemanden in Somalia. Er wisse nicht, ob seine Familie noch dort aufhältig sei. Die Sicherheitslage sei auch nicht so gut. Außerdem seien die Angehörigen seiner Frau in Kismayo an der Macht. Es könne sein, dass sie ihn töteten.

Von der Vertreterin befragt gab der BF an, dass der Präsident der Regierung in Kismayo auch ein Ogaden sei. Die Mehrheit der Bevölkerung sei Ogaden. Die Sheikhal würden von keinem Clan in Somalia unterstützt. Von der Vertreterin befragt ob er wisse, was eine Interclanehe sei, gab der BF an, er dürfe als Angehöriger eines Minderheitenclans keine Frau eines anderen Stammes heiraten. Wenn die Familie seiner Frau das erlauben würde, würde sie von anderen Stammesangehörigen beschimpft. Er habe die Aufenthaltsdauer bei seinem Onkel nur geschätzt, seine Frau sei sieben Monate schwanger gewesen, als ihre Familie sie mitgenommen habe.

Er könne außerhalb Kismayos nicht Fuß fassen, er habe dort nur seine Tante und seinen Onkel.

Die aktuellen Länderfeststellungen des BFA (Stand 12.01.2018) seien der Vertretung bekannt. Eine innerhalb eines Monates angekündigte Stellungnahme, ist bis dato nicht erstattet worden.

Zu seiner Integration gab der BF an, er habe einen Deutschkurs gemacht und den Schulabschluss. Der BF konnte sich auf Deutsch verständlich machen. Er spiele Fußball als Hobby. Vorgelegt wurde eine Antrittsbestätigung zum Lehrgang zur "Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss" (Februar 2018 bis Februar 2019) und eine Unterstützungserklärung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 23.10.2015, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017 sowie die Beschwerde vom 30.11.2017

  • -Strichaufzählung
    die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie die Feststellungen in der Beschwerde und die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten aktuellen Länderfeststellungen

  • -Strichaufzählung
    die vom BF vorgelegten Integrationsunterlagen.

Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 13.06.2018.

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Kismayo, Lower Juba, Somalia, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer bestimmten Volksgruppe konnte nicht festgestellt werden. Der BF gab an zum Clan der Sheikhal zu gehören und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Somalisch.

2. Der BF ist in der Stadt Kismayo geboren und aufgewachsen und hat vier Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und seine acht Geschwister leben nach wie vor in Kismayo, ebenso leben mehrere Tanten und Onkel in und um Kismayo. Die Familie besitzt ein Haus und Grund, der Vater arbeitet nach Angaben des BF als Koranlehrer und ist in der Lage der Familie durch seine Einkommen finanziell ein normales Leben zu ermöglichen. Der BF selber hat nicht gearbeitet.

3. Der BF verließ Somalia im März 2015 schlepperunterstützt und reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

4. Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Österreich keine familiären Beziehungen. Er besuchte eine einjährige "Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss" und kann sich auf Deutsch verständlich machen (Kursbesuchsbestätigung A 2.2.). Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und pflegt nicht näher ausgeführte freundschaftliche Kontakte.

5. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert oder hatte sonstige Probleme mit ansässigen Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Somalia aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat der BF nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

6. Bei einer Rückkehr nach Somalia in seine Heimatstadt Kismayo droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kismayo grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist in Kismayo aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und war in einen Familienverband eingebunden, der ihm ermöglichte, nicht berufstätig sein zu müssen. Die Kernfamilie des BF und mehrere Onkel und Tanten halten sich in und um Kismayo auf. Der Vater geht einer von der Land- und Viehwirtschaft unabhängigen Tätigkeit nach. Dass der Kontakt abgebrochen sei, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF nicht wieder von seiner Familie aufgenommen werden sollte.

Der BF kann somit bei einer Rückkehr mit finanzieller und sonstiger Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe zu erhalten. Als gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der BF auch sonst nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen Erkrankungen.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (Stand 12.1.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.9.2018).

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage

Nach den überdurchschnittlichen Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):
Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,
https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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