TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W166 2165314-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 2165318-1/9E

W166 2165308-1/14E

W166 2165320-1/13E

W166 2165326-1/9E

W166 2165316-1/7E

W166 2165314-1/9E

W166 2165322-1/9E

W166 2165324-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40

StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:6) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:7) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:8) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten am 04.11.2015 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Drittbis Siebtbeschwerdeführern, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am 03.09.2016 in Österreich geboren.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, afghanische Staatsbürgerin, muslimische Schiitin und mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin habe fünf Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht, sei Hausfrau gewesen und habe immer im Heimatdorf XXXX in Herat gelebt.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, afghanische Staatsbürgerin, muslimische Schiitin und mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin habe fünf Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht, sei Hausfrau gewesen und habe immer im Heimatdorf römisch 40 in Herat gelebt.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus Afghanistan seien sie geflüchtet, da sie in der Heimat wegen der Taliban nicht sicher seien, und die Taliban würden Leute umbringen. Sie hätten immer Angst gehabt, die Kinder in die Schule zu schicken.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2016 befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und muslimischer Schiit und mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet zu sein. Er sei Analphabet, habe keine Ausbildung und habe immer in seinem Heimatdorf XXXX in Herat gelebt.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2016 befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und muslimischer Schiit und mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet zu sein. Er sei Analphabet, habe keine Ausbildung und habe immer in seinem Heimatdorf römisch 40 in Herat gelebt.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Krieg, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Angst vor den Taliban, insbesondere, dass die Kinder entführt würden.

Am 13.04.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in weiterer Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab ergänzend an, seit zwei Monaten einen Deutschkurs zu machen. In der Heimat hätten sie im Haus der Schwiegereltern gelebt, der Zweitbeschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und Viehzucht betrieben. Das Grundstück habe dem Schwiegervater gehört, die Tiere den Beschwerdeführern. In Herat Stadt hätten sie eine eigene Wohnung gehabt, die sie vermietet und sodann verkauft hätten, um die Ausreise zu finanzieren. Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie die Schwiegereltern würden mittlerweile im Iran leben, die Erstbeschwerdeführerin habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Im Heimatdorf würden noch zwei Tanten und eine Oma leben, die Erstbeschwerdeführerin habe aber keinen Kontakt zu ihnen.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Taliban hätten ihren Mann bedroht, Männer eines Anführers hätten drei Personen gesucht, und einer davon sei ihr Mann gewesen. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen. Zwei Personen seien umgebracht worden, als die Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin gewesen seien, die Taliban seien auch bei ihnen zu Hause gewesen, und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe sie gewarnt, nicht nach Hause zu kommen. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin habe an zwei Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen, daher werde er von den Taliban gesucht. Sie hätten sich dann bis zur Ausreise bei der Schwester versteckt. Die Asylanträge hätten sie gestellt, damit vor allem die Kinder in Sicherheit leben könnten insbesondere für die Töchter sei das wichtig.

Ebenfalls am 13.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe zwar bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt, sei aber auch schon in Herat City gewesen, wo sie ein Haus gehabt hätten, das zur Finanzierung der Ausreise verkauft worden sei. Seine Familie hätte einen großen Bauernhof gehabt, er habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und auch Schafe verkauft. Seine Eltern und Geschwister würden mittlerweile im Iran leben. Der Zweitbeschwerdeführer spreche schon ein wenig Deutsch.Ebenfalls am 13.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe zwar bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt, sei aber auch schon in Herat City gewesen, wo sie ein Haus gehabt hätten, das zur Finanzierung der Ausreise verkauft worden sei. Seine Familie hätte einen großen Bauernhof gehabt, er habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und auch Schafe verkauft. Seine Eltern und Geschwister würden mittlerweile im Iran leben. Der Zweitbeschwerdeführer spreche schon ein wenig Deutsch.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, im Jahr 1997 habe er gegen die Taliban gekämpft und sei verletzt worden. Ein Kommandant gegen den er kämpft habe, hätte ihn und zwei weitere Personen gesucht. Diese zwei Personen seien getötet worden, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde er befürchten von diesem Kommandanten getötet zu werden.

In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin betreffend eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" in der Zeit vom 10.10.2016 bis 20.03.2017, eine Urkunde über den mit ausgezeichnetem Erfolg bestandenen Basiskurs Deutsch "Alpha eins" vom 16.06.2016 sowie ein Unterstützungsschreiben eines Allgemeinmediziners aus XXXX vom 12.04.2017 vorgelegt. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend wurden Unterstützungsschreiben der evangelischen Tochtergemeinde XXXX vom 08.04.2017, eines pensionierten Volksschullehrers vom 11.04.2017, des Bürgermeisters von XXXX vom 06.04.2017 sowie eines Allgemeinmediziners vom 12.04.2017, eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" in der Zeit vom 10.10.2016 bis 20.03.2017, eine Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem Basiskurs Deutsch "Alpha eins" vom 16.06.2016 sowie ein Wehrdienst-Entlassungsschein vorgelegt.In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin betreffend eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" in der Zeit vom 10.10.2016 bis 20.03.2017, eine Urkunde über den mit ausgezeichnetem Erfolg bestandenen Basiskurs Deutsch "Alpha eins" vom 16.06.2016 sowie ein Unterstützungsschreiben eines Allgemeinmediziners aus römisch 40 vom 12.04.2017 vorgelegt. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend wurden Unterstützungsschreiben der evangelischen Tochtergemeinde römisch 40 vom 08.04.2017, eines pensionierten Volksschullehrers vom 11.04.2017, des Bürgermeisters von römisch 40 vom 06.04.2017 sowie eines Allgemeinmediziners vom 12.04.2017, eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" in der Zeit vom 10.10.2016 bis 20.03.2017, eine Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem Basiskurs Deutsch "Alpha eins" vom 16.06.2016 sowie ein Wehrdienst-Entlassungsschein vorgelegt.

Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) ab, und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl 2005 idgF wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) ab, und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl 2005 idgF wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde in den Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe, die sie zur Ausreise bewogen hätte und von einer Rückkehr abhalten sollten, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien, und ein "westlicher Lebensstil" nicht dargelegt worden sei.

Subsidiärer Schutz würde den Beschwerdeführern ebenfalls nicht zuerkannt, da es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne, die Beschwerdeführer anfänglich durch ihre Familie finanziell unterstützt werden könnten und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, dass der Familie im Falle der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine Gefährdungslage drohen würde.

Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide erhoben, und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.07.2017 vorgelegt.

Am 01.02.2019 langte ho. ein Antrag der Beschwerdeführer vom 28.01.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages ein. Dieser Antrag wurde von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan insbesondere auch zur Situation von Frauen und zur Sicherheitslage, eine Dolmetscherin und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am 01.04.2019, unter Beisein der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, hat mit Schreiben vom 19.02.2019 bekanntgegeben, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung dienstlichen und persönlichen Gründen nicht möglich ist.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismittel vor (Unterstützungserklärungen, Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Schulbesuchsbestätigungen, Berichte über diverse Tätigkeiten, Lehrverträge), welche als Beilage zum Akt genommen wurden.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen ersuchte die Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung um eine Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme, und wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 16.04.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden

Sachverhalt aus:

Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer seit dem Jahr 1998 verheiratet. Die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer sind deren Kinder.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern schlepperunterstützt Afghanistan verlassen und sind illegal in Österreich eingereist, und stellten am 04.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Achtbeschwerdeführerin wurde am 03.09.2016 in Österreich geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in XXXX in der Provinz Herat geboren, und hat bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie - zuletzt mit dem Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern - im Haus der Schwiegereltern im Heimatort gelebt.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 in der Provinz Herat geboren, und hat bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie - zuletzt mit dem Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern - im Haus der Schwiegereltern im Heimatort gelebt.

Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben nunmehr im Iran.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und nach ihrer Heirat als Hausfrau gearbeitet. Die Schule durfte sie als Mädchen nur kurze Zeit besuchen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau zehn Stunden pro Woche als Küchenhilfe tätig und arbeitet einen Tag wöchentlich ehrenamtlich in der Krankenbetreuung. Sie würde gerne eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich schon darüber informiert, welche Ausbildung sie absolvieren muss, um Altenpflegerin zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin möchte selbständig sein, ihr eigenes Geld verdienen, verwaltet das Familienbudget und organisiert das Familienleben. In Österreich unterstützt der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder. Der Erstbeschwerdeführerin ist Bildung wichtig und sie wünscht sich auch für ihre Kinder eine gute Schul- und Berufsausbildung.

Die mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführerin absolviert erfolgreich eine Lehre zur Friseur- und Perückenmacherin, der mittlerweile volljährige Viertbeschwerdeführer absolviert erfolgreich eine Lehre zum Koch. Die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin will auch, dass ihre Kinder ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen leben und - altersentsprechend - eigene Entscheidungen treffen können.

Die Erstbeschwerdeführerin möchte in Österreich berufstätig sein, in weiterer Folge Zeit für ihr eigenes Leben haben und keine weiteren Kinder mehr bekommen, weshalb sie nach der Geburt des letzten Kindes eine Sterilisation durchführen hat lassen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat gute Deutschkenntnisse, hat die Deutschprüfung Niveau A2 erfolgreich absolviert und lernt derzeit für die Deutschprüfung Niveau B1.

Die Beschwerdeführer haben gute soziale Kontakte zu einigen Österreichern, die mittlerweile Freunde geworden sind, die Familie intensiv unterstützen und als Vertrauenspersonen mit zur mündlichen Verhandlung gekommen sind.

Im Rahmen eines Projektes ihrer Wohngemeinde als "Gesunde Gemeinde" leitet die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig Kochkurse unter dem Titel "Kochen wie in Tausend und einer Nacht", und werden diese Kurse von einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, welche als Freundin und Vertrauensperson der Beschwerdeführer mit zur mündlichen Verhandlung gekommen ist, organisiert.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine selbständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie Kleidungsvorschriften ab, und kann sich auch nicht vorstellen nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht besonders religiös. Diese Einstellung der Erstbeschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zu Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Bezogen auf die Situation der Erstbeschwerdeführerin sind folgende Länderfeststellungen -Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019 -als relevant zu werten:

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017). Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017). Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt

8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon 77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon 77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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