Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2152199-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: staatenlos, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl IFA 1089751403 VZ 151474062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: staatenlos, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl IFA 1089751403 VZ 151474062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (GZ W119 2152192) und den vier minderjährigen Kindern (GZ W119 2152202, W119 2152196, W119 2152212 und W119 2152207) am 30.9.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 3.10.2015 erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er im Wesentlichen an, in XXXX im Libanon geboren, standesamtlich verheiratet, sunnitischer Moslem und Palästinenser zu sein sowie der Volksgruppe der Araber anzugehören. Zuletzt habe er im Libanon, Saida En Alhelwa (alternative Schreibweise Ein El-Hilweh) gelebt.Am 3.10.2015 erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er im Wesentlichen an, in römisch 40 im Libanon geboren, standesamtlich verheiratet, sunnitischer Moslem und Palästinenser zu sein sowie der Volksgruppe der Araber anzugehören. Zuletzt habe er im Libanon, Saida En Alhelwa (alternative Schreibweise Ein El-Hilweh) gelebt.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, seine Familie habe ihr Land aufgrund des Krieges verlassen und sei in den Libanon geflohen. Die Zustände im dortigen Flüchtlingslager (En Alhelwa) wären wegen der Nahrungsmittelknappheit und einigen Morden nicht mehr zumutbar gewesen. Dort gebe es Terrorgruppen, welche untereinander in Konkurrenz stünden und die normalen Menschen bedrohten. Jede Nacht habe er seinen Kindern erklären müssen, dass die Schüsse lediglich Feuerwerk seien. Er habe Angst um die Sicherheit seiner Kinder und seiner Familie und er wolle nicht in ein Land zurück, in dem Krieg herrsche. Das Lager im Libanon sei so schlimm gewesen wie in Syrien selbst, wenn nicht schlimmer. Er habe kein Heimatland, wo er leben könne.
Anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 15.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, staatenlos zu sein. Er sei in XXXX im Libanon geboren, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Anschließend habe er ca. fünf Jahre in Syrien gelebt und sei von 1976 bis Oktober 2012 in Saudi-Arabien wohnhaft gewesen. Von Oktober 2012 bis November 2012 sei er nach Syrien zurückgekehrt und von November 2012 bis 2015 im Libanon aufhältig gewesen, von wo er im Juli oder August über die Türkei ausgereist sei.Anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 15.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, staatenlos zu sein. Er sei in römisch 40 im Libanon geboren, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Anschließend habe er ca. fünf Jahre in Syrien gelebt und sei von 1976 bis Oktober 2012 in Saudi-Arabien wohnhaft gewesen. Von Oktober 2012 bis November 2012 sei er nach Syrien zurückgekehrt und von November 2012 bis 2015 im Libanon aufhältig gewesen, von wo er im Juli oder August über die Türkei ausgereist sei.
Seine gesamte Familie habe einen Aufenthaltstitel für Saudi-Arabien besessen. Von XXXX bis XXXX habe er in Riad die Volkschule, von XXXX bis XXXX die Mittelschule und von XXXX bis XXXX das Gymnasium absolviert. Danach sei er vier Jahre sei er in Riad im XXXX und dort anschließend ebenfalls für vier Jahre bei dem XXXX tätig gewesen. Danach habe er XXXX als XXXX und letztendlich ca. zehn Jahre bei einer XXXX gearbeitet, bis er gekündigt worden sei. Seine Ehefrau habe er vor ca. zwölf Jahren in XXXX standesamtlich geheiratet, die beiden hätten gemeinsam vier Töchter. Die Familie seiner Frau wohne im Libanon, seine Familie (sein Bruder, drei Schwestern und seine Mutter) in Saudi-Arabien (Riad), sein Vater sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Er selbst gehöre zur Volksgruppe der Araber, Palästinenser und sunnitischen Glaubens.Seine gesamte Familie habe einen Aufenthaltstitel für Saudi-Arabien besessen. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er in Riad die Volkschule, von römisch 40 bis römisch 40 die Mittelschule und von römisch 40 bis römisch 40 das Gymnasium absolviert. Danach sei er vier Jahre sei er in Riad im römisch 40 und dort anschließend ebenfalls für vier Jahre bei dem römisch 40 tätig gewesen. Danach habe er römisch 40 als römisch 40 und letztendlich ca. zehn Jahre bei einer römisch 40 gearbeitet, bis er gekündigt worden sei. Seine Ehefrau habe er vor ca. zwölf Jahren in römisch 40 standesamtlich geheiratet, die beiden hätten gemeinsam vier Töchter. Die Familie seiner Frau wohne im Libanon, seine Familie (sein Bruder, drei Schwestern und seine Mutter) in Saudi-Arabien (Riad), sein Vater sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Er selbst gehöre zur Volksgruppe der Araber, Palästinenser und sunnitischen Glaubens.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, dass die Situation in Syrien katastrophal gewesen sei. Zuletzt sei ein Auto vor ihrer Haustür explodiert und sie hätten die ganze Nacht nur mehr Schüsse und schreiende Menschen gehört. Den Libanon habe er verlassen, weil er Palästinenser sei und ohne Personaldokumente kein Visum bekommen habe. Er sei dort in einem Flüchtlingslager (En Alhelwa) einquartiert gewesen. Dieses werde von der Hisbollah, dem islamischen Staat, der PLO usw. geleitet. Das Leben seiner Familie sei in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer habe eines Tages wieder Schüsse gehört, zwei Rebellengruppen bei Kampfhandlungen beobachtet und sei gefragt worden, welcher Rebellengruppe er angehöre. Man habe ihn verdächtigt, ein Spion zu sein und habe ihn hinrichten wollen. Zudem hätte man ihn aufgefordert, sich einer dieser Gruppen anzuschließen. Wegen seiner Weigerung sei die Familie von allem ausgeschlossen worden. Sie hätten nicht arbeiten und die Kinder keine Schule besuchen dürfen, seine Familie habe keine Zukunft gehabt.
In einer mit 4.1.2017 datierten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, als Palästinenser nie im Besitz eines Reisepasses oder ähnlichem gewesen zu sein. Das Dokument, welches die Familiendaten enthalte, sei das Familienbuch, welches ihm in Traiskirchen als Beweismittel abgenommen und offenbar nach Vorderberg gesandt worden sei. Leider verfüge seine Familie über keinerlei Dokumente mehr aus Saudi-Arabien, da ihnen diese von den dortigen Behörden abgenommen worden seien, als sie das Land verlassen hätten müssen. Bei einem Nicht-Saudi würden alle persönlichen Dokumente vom Arbeitgeber einbehalten und nur auf Verlangen, etwa für Reisen, für einen gewissen Zeitraum herausgegeben werden. Danach müssten diese retourniert werden. Der Beschwerdeführer könne lediglich seinen damaligen Lebenslauf, der sich auf die Zeit in Saudi-Arabien beziehe, vorlegen. Danach habe er keiner Arbeit mehr nachgehen können, weshalb es dazu auch keine Unterlagen gebe. Vom Aufenthalt seiner Familie im Libanon gebe es keine Dokumente, weil sie sich als Staatenlose nicht legal dort aufgehalten hätten.
Am 12.1.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, aus Saudi-Arabien wegen der Saudisierung ausgereist zu sein. Sein Arbeitsverhältnis sei gekündigt und er in weiterer Folge aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Da seine Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen sei, könne er nicht dorthin zurückkehren. Seine Familie sei dann nach Syrien gezogen und kurze Zeit später wegen eines Anschlages von dort geflohen.
Mit Schreiben vom 23.1.2017 wurden der belangten Behörde eine Kopie des Personalausweises der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Heiratsurkunde vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass beide Dokumente von syrischen Behörden ausgestellt worden seien und die Eigenschaft als Palästinenser belegen würden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Flucht der Familie sei deren gewöhnliche Aufenthalt in Syrien gewesen, wo sie im südlichen Stadtteil von XXXX gelebt hätten. Dort wären in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses mehrere Autobomben detoniert. Daraufhin habe die Familie die Flucht ergriffen, weil zu erwarten gewesen sei, dass kurze Zeit später gröbere Kämpfe beginnen würden. Das Wohnhaus sei, wie das gesamte Viertel, mittlerweile komplett zerstört.Mit Schreiben vom 23.1.2017 wurden der belangten Behörde eine Kopie des Personalausweises der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Heiratsurkunde vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass beide Dokumente von syrischen Behörden ausgestellt worden seien und die Eigenschaft als Palästinenser belegen würden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Flucht der Familie sei deren gewöhnliche Aufenthalt in Syrien gewesen, wo sie im südlichen Stadtteil von römisch 40 gelebt hätten. Dort wären in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses mehrere Autobomben detoniert. Daraufhin habe die Familie die Flucht ergriffen, weil zu erwarten gewesen sei, dass kurze Zeit später gröbere Kämpfe beginnen würden. Das Wohnhaus sei, wie das gesamte Viertel, mittlerweile komplett zerstört.
Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Saudi-Arabien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Saudi-Arabien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Saudi-Arabien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Saudi-Arabien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie von November 2012 bis ca. August 2015 im Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge En Alhelwa im Libanon gelebt habe. Von diesem Ort habe ihre Flucht Richtung Österreich begonnen. Zuvor hätten sie in Saudi-Arabien gelebt, dieses Land jedoch im Oktober 2012 verlassen müssen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle und damit verbunden auch die Aufenthaltsgenehmigung für Saudi-Arabien verloren habe. Ursprünglich hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien ein neues Leben aufbauen wollen, weshalb sie zuerst von Saudi-Arabien kommend nach XXXX gezogen seien. Nach der Explosion einer Autobombe unmittelbar vor ihrem Wohnhaus seien der Beschwerdeführer und dessen Familie im November 2012 in den Libanon weitergereist. Als staatenlosem Palästinenser wäre es dem Beschwerdeführer im Libanon mangels Aufenthaltstitels nur möglich gewesen, im eigens für palästinensische Flüchtlinge eingerichteten Flüchtlingslager unterzukommen. Im Zuge ihres Aufenthalts seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau individuell bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach von Angehörigen der im Flüchtlingslager aktiven Rebellengruppen aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Man habe ihm Waffen, Geld, eine Ausbildung für seine Kinder sowie eine Sozialversicherung angeboten, wenn er sich den Kämpfern anschließe, was er jedoch verweigert habe. Daraufhin habe man ihn bedroht und ihn überdies aufgefordert, dafür zu sorgen, dass seine Ehefrau keine engen unzüchtigen Kleider, sondern ein langes schwarzes Gewand trage. Aufgrund der den Beschwerdeführern drohenden Verfolgung und wegen der immer schlechter werdenden Sicherheitssituation sowie der akuten Lebensmittelknappheit im Lager hätten der Beschwerdeführer und seine Familie im August 2015 das Lager verlassen und seien über die Türkei und Griechenland in Richtung Österreich geflohen.Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie von November 2012 bis ca. August 2015 im Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge En Alhelwa im Libanon gelebt habe. Von diesem Ort habe ihre Flucht Richtung Österreich begonnen. Zuvor hätten sie in Saudi-Arabien gelebt, dieses Land jedoch im Oktober 2012 verlassen müssen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle und damit verbunden auch die Aufenthaltsgenehmigung für Saudi-Arabien verloren habe. Ursprünglich hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien ein neues Leben aufbauen wollen, weshalb sie zuerst von Saudi-Arabien kommend nach römisch 40 gezogen seien. Nach der Explosion einer Autobombe unmittelbar vor ihrem Wohnhaus seien der Beschwerdeführer und dessen Familie im November 2012 in den Libanon weitergereist. Als staatenlosem Palästinenser wäre es dem Beschwerdeführer im Libanon mangels Aufenthaltstitels nur möglich gewesen, im eigens für palästinensische Flüchtlinge eingerichteten Flüchtlingslager unterzukommen. Im Zuge ihres Aufenthalts seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau individuell bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach von Angehörigen der im Flüchtlingslager aktiven Rebellengruppen aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Man habe ihm Waffen, Geld, eine Ausbildung für seine Kinder sowie eine Sozialversicherung angeboten, wenn er sich den Kämpfern anschließe, was er jedoch verweigert habe. Daraufhin habe man ihn bedroht und ihn überdies aufgefordert, dafür zu sorgen, dass seine Ehefrau keine engen unzüchtigen Kleider, sondern ein langes schwarzes Gewand trage. Aufgrund der den Beschwerdeführern drohenden Verfolgung und wegen der immer schlechter werdenden Sicherheitssituation sowie der akuten Lebensmittelknappheit im Lager hätten der Beschwerdeführer und seine Familie im August 2015 das Lager verlassen und seien über die Türkei und Griechenland in Richtung Österreich geflohen.
Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren richtigerweise festgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer und seine Familie um staatenlose Palästinenser handle, die Saudi-Arabien im Jahr 2012 hätten verlassen müssen, sich anschließend für ca. einen Monat in Syrien aufgehalten und in weiterer Folge von November 2012 bis ca. 2015 im Libanon gelebt hätten. Auch sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer über 30 Jahre lang und somit den Großteil seines Lebens in Saudi-Arabien aufhältig gewesensei. Die belangte Behörde gelange in weiterer Folge jedoch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten ihren Lebensmittelpunkt in Saudi-Arabien gehabt, weshalb dieses auch als Herkunftsstaat gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 Asylgesetz festzulegen wäre. Diese rechtliche Beurteilung stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH und des BVwG. Demnach sei unter Herkunftsstadt jener Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit Asylsuchende besitzen würden oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Dabei sei jener Staat heranzuziehen, in dem sich die Asylsuchenden zu Beginn der Flucht aufgehalten hätten. Hier sei insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20.2.2009 zur Zahl 2007/19/0535 zu verweisen. Zu Beginn ihrer Flucht, die letztlich in Österreich geendet habe, hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie im Libanon aufgehalten, was vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden mit keinem Wort bezweifelt werde. Aufgrund der von ihr selbst im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hätte die belangte Behörde daher zum richtigen rechtlichen Schluss gelangen müssen, dass die Beschwerdeführer ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt zum Beginn ihrer Flucht im Libanon gehabt hätten. Dementsprechend sei das Fluchtvorbringen auf den Herkunftsstaat Libanon zu beziehen. Im gegenständlichen Fall sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung mit dem Konventionsgrund der (unterstellten) politisch religiösen Einstellung verknüpft. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den bewaffneten Rebellen im Flüchtlingslager anzuschließen und für sie zu kämpfen. Der libanesische Staat sei, wie die Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor der drohenden Verfolgung zu schützen. Auch stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative im Libanon offen, da staatenlose Palästinenser dort über keine Aufenthaltstitel und keine Bewegungsfreiheit verfügen würden. Auch werde im Bericht des VN Generalsekretärs zur Umsetzung der Resolution das VN Sicherheitsrates Nr. 1701 (2006) vom 8. März 2017 das Flüchtlingscamp En Alhelwa als besonders gefährlich hervorgehoben.Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren richtigerweise festgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer und seine Familie um staatenlose Palästinenser handle, die Saudi-Arabien im Jahr 2012 hätten verlassen müssen, sich anschließend für ca. einen Monat in Syrien aufgehalten und in weiterer Folge von November 2012 bis ca. 2015 im Libanon gelebt hätten. Auch sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer über 30 Jahre lang und somit den Großteil seines Lebens in Saudi-Arabien aufhältig gewesensei. Die belangte Behörde gelange in weiterer Folge jedoch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten ihren Lebensmittelpunkt in Saudi-Arabien gehabt, weshalb dieses auch als Herkunftsstaat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, Asylgesetz festzulegen wäre. Diese rechtliche Beurteilung stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH und des BVwG. Demnach sei unter Herkunftsstadt jener Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit Asylsuchende besitzen würden oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Dabei sei jener Staat heranzuziehen, in dem sich die Asylsuchenden zu Beginn der Flucht aufgehalten hätten. Hier sei insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20.2.2009 zur Zahl 2007/19/0535 zu verweisen. Zu Beginn ihrer Flucht, die letztlich in Österreich geendet habe, hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie im Libanon aufgehalten, was vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden mit keinem Wort bezweifelt werde. Aufgrund der von ihr selbst im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hätte die belangte Behörde daher zum richtigen rechtlichen Schluss gelangen müssen, dass die Beschwerdeführer ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt zum Beginn ihrer Flucht im Libanon gehabt hätten. Dementsprechend sei das Fluchtvorbringen auf den Herkunftsstaat Libanon zu beziehen. Im gegenständlichen Fall sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung mit dem Konventionsgrund der (unterstellten) politisch religiösen Einstellung verknüpft. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den bewaffneten Rebellen im Flüchtlingslager anzuschließen und für sie zu kämpfen. Der libanesische Staat sei, wie die Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor der drohenden Verfolgung zu schützen. Auch stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative im Libanon offen, da staatenlose Palästinenser dort über keine Aufenthaltstitel und keine Bewegungsfreiheit verfügen würden. Auch werde im Bericht des VN Generalsekretärs zur Umsetzung der Resolution das VN Sicherheitsrates Nr. 1701 (2006) vom 8. März 2017 das Flüchtlingscamp En Alhelwa als besonders gefährlich hervorgehoben.
Am 4.2.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes war nicht anwesend.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, in XXXX im Libanon geboren und im Kindesalter mit seiner Familie nach Saudi-Arabien übersiedelt zu sein, wo sein Vater erwerbstätig gewesen sei. Seine Familie habe in seiner Kindheit auch kurze Zeit in Syrien gelebt, der Beschwerdeführer könne sich wegen seines damals sehr jungen Alters jedoch nicht mehr daran erinnern.Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, in römisch 40 im Libanon geboren und im Kindesalter mit seiner Familie nach Saudi-Arabien übersiedelt zu sein, wo sein Vater erwerbstätig gewesen sei. Seine Familie habe in seiner Kindheit auch kurze Zeit in Syrien gelebt, der Beschwerdeführer könne sich wegen seines damals sehr jungen Alters jedoch nicht mehr daran erinnern.
Nach der neuen Gesetzeslage würde man in Saudi-Arabien ohne Sponsor keine Arbeit erhalten. Da sich sein früherer Sponsor nicht bemüht habe und der Beschwerdeführer keinen neuen Sponsor gefunden habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen dort zu arbeiten, weshalb er das Land habe verlassen müssen. Er habe kein Zuhause besessen, aber ein syrisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge gehabt, weshalb er mit seiner Familie zunächst dorthin zurückgekehrt sei. Wegen des Bürgerkrieges und der im Lager XXXX explodierenden Lage hätten sie Syrien drei Wochen später wieder verlassen. Danach sei die Familie in den Libanon weitergezogen, wo die Situation für Palästinenser ebenfalls sehr schlecht gewesen sei. Gelebt hätten sie dort illegal im Flüchtlingslager für Palästinenser En Alhelwa. Man hätte sie in diesem nur empfangen, jedoch hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, im Libanon zu bleiben. Seine Familie sei dort nicht offiziell registriert gewesen und habe immer bezahlen müssen, um bleiben zu dürfen. Sie seien jedoch als Palästinenser bei der UNRWA gemeldet gewesen.Nach der neuen Gesetzeslage würde man in Saudi-Arabien ohne Sponsor keine Arbeit erhalten. Da sich sein früherer Sponsor nicht bemüht habe und der Beschwerdeführer keinen neuen Sponsor gefunden habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen dort zu arbeiten, weshalb er das Land habe verlassen müssen. Er habe kein Zuhause besessen, aber ein syrisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge gehabt, weshalb er mit seiner Familie zunächst dorthin zurückgekehrt sei. Wegen des Bürgerkrieges und der im Lager römisch 40 explodierenden Lage hätten sie Syrien drei Wochen später wieder verlassen. Danach sei die Familie in den Libanon weitergezogen, wo die Situation für Palästinenser ebenfalls sehr schlecht gewesen sei. Gelebt hätten sie dort illegal im Flüchtlingslager für Palästinenser En Alhelwa. Man hätte sie in diesem nur empfangen, jedoch hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, im Libanon zu bleiben. Seine Familie sei dort nicht offiziell registriert gewesen und habe immer bezahlen müssen, um bleiben zu dürfen. Sie seien jedoch als Palästinenser bei der UNRWA gemeldet gewesen.
In ihrem Flüchtlingslager hätten islamische Organisationen das Sagen und könnten machen, was sie wollten. Im Libanon und in dem Lager in Syrien würden solche Zustände herrschen, dass keine Registrierungsbücher mehr vorhanden seien. Die Leute wären nicht in der Lage, die Listen der UNRWA aufzubewahren. Der Beschwerdeführer habe ein Familienbuch, in dem auch die Namen seiner Frau und seiner Kinder stünden. Es könne sein, dass sein Vater UNRWA-Ausweise gehabt habe. Wegen seiner Tätigkeit in Saudi-Arabien seien diese jedoch nicht mehr verlängert worden. Da sein Vater vor ca. 15 Jahren gestorben sei, wisse die Familie nicht, wo sich die alten Papiere befinden würden. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten im Lager die Schule nicht besuchen und er selbst nicht arbeiten dürfen. Seine Frau sei illegal als Friseurin tätig gewesen.
Bereits zu Beginn hätten islamische Gruppierungen im Flüchtlingslager versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Er hätte jedoch nicht beitreten wollen und in weiterer Folge Probleme mit ihnen bekommen. Die islamischen Milizeinheiten hätten ihn immer wieder unter Druck gesetzt, für sie zu arbeiten. Weil er das abgelehnt habe, hätten seine Kinder nicht die Schule besuchen können und er habe keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel erhalten. Zudem seien seine Kinder traumatisiert, weil im Lager geschossen worden sei und es dort Straßenkämpfe gegeben habe. Die meisten Bewohner seien gesuchte Verbrecher oder Terroristen gewesen, die ein Terrorregime geführt hätten. Letztendlich sei er von jemanden von Al Ansam aufgesucht worden, einem Stellvertreter des Emirs mit zwei schwer bewaffneten Leibwächtern. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihm mitzugehen, weil er Leute wie ihn brauche. Dieser habe nicht ablehnen können, weil er sonst getötet worden wäre. Aus Angst habe er deshalb den Libanon verlassen.
In den Libanon könne der Beschwerdeführer deshalb nicht zurück, weil er keine Berechtigung dafür habe. Es gebe keinerlei Dokumente, seine alten Belege seien nicht mehr gültig gewesen. Für Saudi-Arabien habe er keinen Aufenthaltstitel und dürfe als nicht-saudischer Staatsbürger auch dorthin nicht zurückkehren.
Am 13.2.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar ursprünglich bei UNRWA registriert gewesen sei und den Beistand des UN-Hilfswerks für palästinensische Flüchtlinge in Anspruch genommen habe. Jedoch hätte er sich aufgrund der im Jahr 1976 erfolgten Übersiedlung der gesamten Familie nach Saudi-Arabien nicht mehr um eine Verlängerung gekümmert. In Saudi-Arabien sei UNRWA niemals tätig gewesen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich wegen seines bis zur seiner erzwungenen Ausreise stabilen Lebens in Saudi-Arabien niemals veranlasst gefühlt, den Beistand von UNRWA zu suchen und die Registrierung seines Vaters aufleben zu lassen.
Während der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie von XXXX in den Libanon im Jahr 2012 seien sie nicht noch einmal registriert worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten im ganzen Libanon wegen der Vielzahl von syrischen Flüchtlingen chaotische Verhältnisse geherrscht. Zum anderen sei die Lage im Camp En Alhelwa wegen der Anspannungen zwischen den verfeindeten islamistischen Gruppierungen innerhalb des Lagers besonders dramatisch und angespannt gewesen. Wie im gegenständlichen Verfahren detailliert, einheitlich und nachvollziehbar geschildert, sei der Beschwerdeführer dort wegen der unterstellten politisch-religiösen Einstellung persönlich bedroht. Zudem sei die Sicherheitssituation im Camp und die allgemeine Lage für die Familie zum Zeitpunkt der Flucht katastrophal gewesen. Diesbezüglich wurde auf die mit der Beschwerde vorgelegten Länderberichte verwiesen. Daran habe sich zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, wozu aktuelle Länderberichte angefügt wurden. Die Familienangehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers würden zwar aktuell noch im Camp leben, aber auch für sie sei die Lage äußerst prekär, es würden nur die finanziellen Mittel für eine Flucht fehlen. Zudem seien sie bereits seit mehreren Jahrzehnten dort aufgehalten und hätten sich mittlerweile besser mit den Gegebenheiten arrangiert. Nichtsdestotrotz könnten sie dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie keinen Schutz bieten. Die Familie des Beschwerdeführers sei somit durch nicht von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe zum Verlassen des Libanon gezwungen und insofern daran gehindert worden, den von UNRWA gewährten Beistand weiter zu genießen. Somit komme ihnen gemäß Art. 1 D GFK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie ipso facto der Flüchtlingsstatus zu, ohne dass sie hierfür wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A GFK glaubwürdig machen müssten. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Familie sei während ihres Aufenthalts in En Alhelwa von 2012 bis 2015 tatsächlich Beistand von UNRWA gewährt worden, tatsächlich registriert worden sei jedoch lediglich Anfang der 1990er Jahre die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Familie. Diesbezüglich wurden per Smartphone aufgenommene Fotos der Karten der Stellungnahme beigelegt.Während der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie von römisch 40 in den Libanon im Jahr 2012 seien sie nicht noch einmal registriert worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten im ganzen Libanon wegen der Vielzahl von syrischen Flüchtlingen chaotische Verhältnisse geherrscht. Zum anderen sei die Lage im Camp En Alhelwa wegen der Anspannungen zwischen den verfeindeten islamistischen Gruppierungen innerhalb des Lagers besonders dramatisch und angespannt gewesen. Wie im gegenständlichen Verfahren detailliert, einheitlich und nachvollziehbar geschildert, sei der Beschwerdeführer dort wegen der unterstellten politisch-religiösen Einstellung persönlich bedroht. Zudem sei die Sicherheitssituation im Camp und die allgemeine Lage für die Familie zum Zeitpunkt der Flucht katastrophal gewesen. Diesbezüglich wurde auf die mit der Beschwerde vorgelegten Länderberichte verwiesen. Daran habe sich zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, wozu aktuelle Länderberichte angefügt wurden. Die Familienangehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers würden zwar aktuell noch im Camp leben, aber auch für sie sei die Lage äußerst prekär, es würden nur die finanziellen Mittel für eine Flucht fehlen. Zudem seien sie bereits seit mehreren Jahrzehnten dort aufgehalten und hätten sich mittlerweile besser mit den Gegebenheiten arrangiert. Nichtsdestotrotz könnten sie dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie keinen Schutz bieten. Die Familie des Beschwerdeführers sei somit durch nicht von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe zum Verlassen des Libanon gezwungen und insofern daran gehindert worden, den von UNRWA gewährten Beistand weiter zu genießen. Somit komme ihnen gemäß Artikel eins, D GFK i.V.m. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie ipso facto der Flüchtlingsstatus zu, ohne dass sie hierfür wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A GFK glaubwürdig machen müssten. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Familie sei während ihres Aufenthalts in En Alhelwa von 2012 bis 2015 tatsächlich Beistand von UNRWA gewährt worden, tatsächlich registriert worden sei jedoch lediglich Anfang der 1990er Jahre die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Familie. Diesbezüglich wurden per Smartphone aufgenommene Fotos der Karten der Stellungnahme beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist sunnitischen Glaubens. Er wurde in XXXX im Libanon geboren.Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist sunnitischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 im Libanon geboren.
Den Großteil seines Lebens verbrachte er in Saudi-Arabien, verlor dort nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber den Aufenthaltstitel und musste mit seiner (Kern-) Familie im Oktober 2012 das Land verlassen. Er zog mit dieser nach Syrien (Flüchtlingslager XXXX ) und reiste wegen des syrischen Bürgerkrieges bereits im November 2012 in den Libanon weiter.Den Großteil seines Lebens verbrachte er in Saudi-Arabien, verlor dort nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber den Aufenthaltstitel und musste mit seiner (Kern-) Familie im Oktober 2012 das Land verlassen. Er zog mit dieser nach Syrien (Flüchtlingslager römisch 40 ) und reiste wegen des syrischen Bürgerkrieges bereits im November 2012 in den Libanon weiter.
Der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes war der Libanon, wo er von 2012 bis 2015 im Camp der UNRWA En Alhelwa (Ein El-Hilweh) lebte - und somit die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. Wegen der prekären (Sicherheits-) Lage und der Bedrohungen durch die dortigen Milizen musste der Beschwerdeführer mit seiner Familie dieses Flüchtlingslager verlassen und war deshalb aus von ihm nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert, den Beistand der UNRWA (weiterhin) zu genießen.
Zur Situation palästinensischer Flüchtlinge im Libanon:
Die Situation der "langjährigen" palästinensischen Flüchtlinge hat sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert, sollte jedoch in einem breiteren Kontext der sozioökonomischen Situation der gesamten lokalen Bevölkerung betrachtet werden, zumal der Lebensstandard in zahlreichen Gemeinden generell sehr niedrig ist. So wird die Zahl der hilfsbedürftigen Libanesen vom UNHCR auf 1,03 Millionen geschätzt (CoE-PACE 7.6.2018).
Den palästinensischen Flüchtlingen werden wichtige Rechte vorenthalten. Da sie keine Staatsbürger eines anderen Staates sind, können Palästina-Flüchtlinge nicht die gleichen Rechte beanspruchen wie andere Ausländer, die im Libanon leben und arbeiten. Unter den Staaten, in denen Palästina-(UNRWA)-Flüchtlinge betreut werden, hat der Libanon den höchsten Anteil an Palästina-Flüchtlingen, die in bitterer Armut leben (UNRWA o.D., vgl. GIZ 3/2018).Den palästinensischen Flüchtlingen werden wichtige Rechte vorenthalten. Da sie keine Staatsbürger eines anderen Staates sind, können Palästina-Flüchtlinge nicht die gleichen Rechte beanspruchen wie andere Ausländer, die im Libanon leben und arbeiten. Unter den Staaten, in denen Palästina-(UNRWA)-Flüchtlinge betreut werden, hat der Libanon den höchsten Anteil an Palästina-Flüchtlingen, die in bitterer Armut leben (UNRWA o.D., vergleiche GIZ 3/2018).
UNRWA
Die Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen sind von den Leistungen der Hilfs- und Entwicklungsagentur UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees) abhängig. Diese wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1949 gegründet (EDA - o.D.).
Die humanitären Dienste der UNRWA umfassen die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen, auch in Situationen bewaffneter Konflikte (UNRWA o.D.).
Diese Leistungen werden für etwa 5 Mio. Palästina-Flüchtlinge im Gazastreifen, im Westjordanland, in Jordanien, in Syrien und eben auch im Libanon angeboten. Die Unterstützung ist bis zum Erreichen einer politischen Lösung der Palästina-Frage vorgesehen. Die UNRWA beschäftigt in der gesamten Region etwa 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (EDA - o.D.). Zu den beiden Hauptsitzen in Amman und Gaza-Stadt kommen Außenstellen in New York, Washington, Brüssel und Kairo sowie Regionalbüros im Libanon, Jordanien, Syrien, Westjordanland und dem Gazastreifen. Die USA haben entschieden, ihre Zahlungen an die UNRWA einzustellen (The Washington Post 31.8.2018).
Rechtliche Lage der palästinensischen Flüchtlinge
Gemäß US Congressional Research Service sind die meisten Palästinenser im Libanon staatenlos, mit Ausnahme von etwa 30.000 Christen, die 1948 ankamen und die libanesische Staatsbürgerschaft erhielten. Von den staatenlosen Palästinensern hat der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) vier Unterkategorien identifiziert:
Das sind vor allem palästinensische Flüchtlinge, die in der Zeit vom 1. Juni 1946 bis 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und durch den Konflikt von 1948 sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben. Sie sind im UNRWA-Registrierungssystem registriert und auf der Registrierungskarte ihrer Familie enthalten. Sie besitzen in der Regel auch einen "Ausweis für Palästina-Flüchtlinge".
Sie besitzen ebenfalls den von DPRA ausgestellten "Ausweis für Palästina¬Flüchtlinge" (UK 6/2018), erhalten aber ein anderes Reisedokument (Laisser Passer) (UNHCR 2/2016).
Auch als undokumentierte Palästinenser bekannt, zogen die meisten dieser Personen nach der Vertreibung der PLO aus Jordanien 1971 in das Land. Auch wenn undokumentierte Palästinenser nicht unmittelbar Anspruch hatten, bot das UNRWA doch in den meisten Fällen medizinische Grundversorgung, Bildung und Berufsausbildung an. Die Mehrheit der undokumentierten Palästinenser waren Männer, viele von ihnen verheiratet mit UNRWA-registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Bürgerinnen, die ihren Ehemännern oder Kindern nicht den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft übertragen konnten
(USDOS
20.4.2018) .
Diese sogenannten "Nicht-IDs" haben nur begrenzten Zugang zu UNRWA-Diensten und sind aufgrund fehlender gültiger Dokumente mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen konfrontiert, in ihren Bewegungen eingeschränkt und dürfen die Lager nicht verlassen oder außerhalb des Libanons reisen. Weiters wird diesen Flüchtlingen das Recht verweigert, Geburten, Ehen und Todesfälle zu registrieren. Die Kinder erhalten nur eine eingeschränkte, grundlegende Ausbildung (UK 6/2018); die Sekundärschulbildung ist den Kindern Berichten zufolge nicht zugänglich, da sie nicht in der Lage sind, die Mittelstufenprüfung abzulegen (UNHCR 2/2016).
PRS, die derzeit im Libanon ansässig sind, stehen vor der Herausforderung, ihren Rechtsstatus oder ihren Wohnsitz zu regeln. Seit der Ankunft dieser Flüchtlinge hat das General Security Office (GSO) mehrere Rundschreiben herausgegeben, die es der PRS ermöglichen, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern.
2014 und teilweise auch 2015 betrugen die Kosten für die Erneuerung der legalen Aufenthaltsdokumente 200 US-Dollar pro Person und Jahr für diejenigen, die ein Jahr überschritten haben. Es scheint wahrscheinlich, dass sich viele PRS aus Angst vor Verhaftung und Abschiebung oder wegen der Dauer und der Kosten des Prozesses nicht an das GSO gewandt haben. Seit dem 17. Oktober 2015 wurden mehrere Memos herausgegeben, die eine kostenlose Verlängerung der Aufenthaltsdokumente ermöglichen (UK 6/2018; vgl.: UNRWA 2016; UNHCR 2/2016).2014 und teilweise auch 2015 betrugen die Kosten für die Erneuerung der legalen Aufenthaltsdokumente 200 US-Dollar pro Person und Jahr für diejenigen, die ein Jahr überschritten haben. Es scheint wahrscheinlich, dass sich viele PRS aus Angst vor Verhaftung und Abschiebung oder wegen der Dauer und der Kosten des Prozesses nicht an das GSO gewandt haben. Seit dem 17. Oktober 2015 wurden mehrere Memos herausgegeben, die eine kostenlose Verlängerung der Aufenthaltsdokumente ermöglichen (UK 6/2018; vergleiche, UNRWA 2016; UNHCR 2/2016).
PRS erhielten vom UNRWA eine begrenzte Basishilfe, einschließlich Nahrungsmittelhilfe, Bargeldhilfe und Winterhilfe. Die Behörden erlaubten den Kindern der PRS, sich in UNRWA-Schulen einzuschreiben und Zugang zu UNRWA- Gesundheitskliniken zu erhalten. Die Überprüfung des UNRWA im Jahr 2016 ergab, dass bei der Agentur etwa
32.500 PRS registriert wurden, was einem Rückgang von mehr als 10.000 PRS in den letzten 12 Monaten entspricht (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).32.500 PRS registriert wurden, was einem Rückgang von mehr als 10.000 PRS in den letzten 12 Monaten entspricht (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018).
Nach Angaben libanesischer und internationaler Helfer, die mit syrischen Palästina-Flüchtlingen im Libanon arbeiten und von HRW befragt wurden, waren fast alle PRS sowie fast alle "regulären" syrischen Flüchtlinge im Jahr 2015 ohne Rechtsstatus im Libanon (UK 6/2018; vgl.: UNRWA 2016; UNHCR 2/2016).Nach Angaben libanesischer und internationaler Helfer, die mit syrischen Palästina-Flüchtlingen im Libanon arbeiten und von HRW befragt wurden, waren fast alle PRS sowie fast alle "regulären" syrischen Flüchtlinge im Jahr 2015 ohne Rechtsstatus im Libanon (UK 6/2018; vergleiche, UNRWA 2016; UNHCR 2/2016).
Der Rechts- bzw. Aufenthaltsstatus ist im Libanon von entscheidender Bedeutung, da er den Flüchtlingen in den Lagern die Passage der Kontrollpunkte zur Ein- und Ausreise sowie den Abschluss von Zivilregistrierungsverfahren und Zugang zum Bildungssystem ermöglicht (USDOS 20.4.2018).
UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge werden von Gesetzes wegen als Ausländer gesehen. Palästinenserinnen können durch die Heirat eines libanesisches Mannes nach einem Jahr Ehe die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder einem anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben. Kinder von palästinensischen Flüchtlingen wurden bei der Geburtenregistrierung diskriminiert, und viele mussten schon früh die Schule verlassen, um ein Einkommen zu erzielen (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge werden von Gesetzes wegen als Ausländer gesehen. Palästinenserinnen können durch die Heirat eines libanesisches Mannes nach einem Jahr Ehe die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder einem anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben. Kinder von palästinensischen Flüchtlingen wurden bei der Geburtenregistrierung diskriminiert, und viele mussten schon früh die Schule verlassen, um ein Einkommen zu erzielen (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018).
Politische und wirtschaftliche Rechte werden den palästinensischen Flüchtlingen verwehrt. Beispielsweise dürfen sie im Gegensatz zu anderen Ausländern im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Politische und wirtschaftliche Rechte werden den palästinensischen Flüchtlingen verwehrt. Beispielsweise dürfen sie im Gegensatz zu anderen Ausländern im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).
Weiters wurden sie in vielen Bereichen von der Beschäftigung ausgeschlossen. Eine Revision des Arbeitsgesetzes 2010 erweiterte zwar die Arbeitsmöglichkeiten und hob einige Einschränkungen auf. Das Gesetz wurde jedoch nicht vollständig umgesetzt und die Palästinenser blieben von der Arbeit in den meisten qualifizierten Berufen und somit fast allen Berufen, die eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband erfordern, ausgeschlossen. (USDOS 20.4.2018). Freie Berufe wie Arzt und Rechtsanwalt können somit nicht ausgeübt werden (AA 1.3.2018). Weiters sieht das Gesetz für palästinensische Flüchtlinge, die in den Ruhestand getreten sind, eine Abfindung vor. Solche Leistungen standen nur Palästinensern zur Verfügung, die auf dem legalen Arbeitsmarkt arbeiteten. Die Palästinenser haben weder von den nationalen Kranken- und Mutterschaftsgeldern noch von der Familienbeihilfe profitiert. Das UNRWA trug weiterhin die Kosten für grundlegende medizinische Behandlungen, Mutterschafts- oder Familiengesundheitsangelegenheiten (mit Ausnahme der Arbeiterunfallversicherung) (USDOS 20.4.2018); Bei anspruchsvolleren Behandlungen - u.a. auch bei chronischen Krankheiten und teuren Arzneien - leistete UNRWA zwar finanzielle Unterstützung; trotzdem waren die Patienten oftmals nicht in der Lage, die verbleibenden Selbstbehalte selbst zu tragen (UNHCR 2/2016).
Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).
Materielle Lage
Die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge ist prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der - meist sunnitischen - Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährden könnte (AA 1.3.2018) .
Knapp über die Hälfte der Palästina-Flüchtlinge lebt in den folgenden 12 anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern: in der Nähe von Beirut (Mar Elias, Burj el-Barajneh, Bbayeh, Shatila), von Tripoli (Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saida) (Ein el-Helweh - Anm.: auch Ain el-Helweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyre) (El-Buss, Rashidieh, Borj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D., vgl. GIZ 3/2018).Knapp über die Hälfte der Palästina-Flüchtlinge lebt in den folgenden 12 anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern: in der Nähe von Beirut (Mar Elias, Burj el-Barajneh, Bbayeh, Shatila), von Tripoli (Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saida) (Ein el-Helweh - Anmerkung, auch Ain el-Helweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyre) (El-Buss, Rashidieh, Borj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D., vergleiche GIZ 3/2018).
Die Probleme sind - mit Abstufungen - in allen Lagern dieselben:
Armut, Arbeitslosigkeit, teilweise desaströse Wohnverhältnisse, fehlende Infrastruktur und Überbelegung, (UNRWA o.D.). Die Fläche, die den 12 offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugeteilt wurde, hatte sich seit 1948 trotz einer Vervierfachung der Bevölkerung nur geringfügig verändert. Folglich lebten die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige zudem während der vergangenen Konflikte schwer beschädigt wurden (US