RS Vwgh 2019/2/20 Ra 2019/13/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0072 E 29. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995, sieht Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 18 zu § 238 zitierte hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, Zl. 2007/13/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130010.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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