RS Vwgh 2019/2/20 Ra 2019/13/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11
BAO §224 Abs1
BAO §238 Abs3 litb
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 6.8.1996, 93/17/0093, mwN). Damit kommt es also darauf an, ob gegenüber dem Hauptschuldner Einhebungsverjährung eingetreten ist. Daraus ergibt sich aber, dass eine gegenüber dem Hauptschuldner ausgesprochene Aussetzung der Einhebung auch die Verjährungsfrist betreffend die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen hemmt.Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist vergleiche VwGH 6.8.1996, 93/17/0093, mwN). Damit kommt es also darauf an, ob gegenüber dem Hauptschuldner Einhebungsverjährung eingetreten ist. Daraus ergibt sich aber, dass eine gegenüber dem Hauptschuldner ausgesprochene Aussetzung der Einhebung auch die Verjährungsfrist betreffend die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen hemmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130010.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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