RS Vwgh 2019/2/21 Ra 2019/08/0027

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs2

Rechtssatz

Die zweijährige Frist nach § 68 Abs. 2 ASVG konnte erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend die strittige Beitragsschuld (letztlich durch die Bestätigung des Bescheides vom 9. Dezember 2013 mit dem hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069) zu laufen beginnen. Die GKK hatte bereits mit der Erlassung des Rückstandsausweises vom 28. April 2014 eine Einbringungsmaßnahme gesetzt, an die sich auf Grund der Einwendungen des Revisionswerbers ( des Beitragsschuldners) ein Verfahren vor der GKK und dem Bundesverwaltungsgericht anschloss, dem ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung zukam und während dessen Dauer die Einforderungsverjährungsfrist nicht (weiter) laufen konnte (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080027.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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