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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die SozialversicherungspflichtGemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht
nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass aus § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/08/0016, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG ist somit bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161). nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass aus Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/08/0016, mwN). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist somit bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080025.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019