RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2019/01/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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