Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L03Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019