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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/01/0003 E 30. April 2018 RS 4Stammrechtssatz
Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung ist festzuhalten, dass nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben hat. Folglich kann auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden, da ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht einzubeziehen ist.Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung ist festzuhalten, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG außer Betracht zu bleiben hat. Folglich kann auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden, da ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht einzubeziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010004.L06Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019