RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2016/08/0058

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113
BAO §198
IO §156 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (bzw. Zahlungsplan) von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008). Das Vorgesagte gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso schon ausgesprochen hat (vgl. VwGH 6.6.2012, 2009/08/0011, zu einer Beitragssache nach dem GSVG) - auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, auf deren Festsetzung - einschließlich der etwaigen Feststellung eines Beitragszuschlags - die Bestätigung des Sanierungsplans (hier Zahlungsplans) keine Auswirkungen hat. Anderes würde nur im Eintreibungsverfahren gelten.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (bzw. Zahlungsplan) von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008). Das Vorgesagte gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso schon ausgesprochen hat vergleiche VwGH 6.6.2012, 2009/08/0011, zu einer Beitragssache nach dem GSVG) - auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, auf deren Festsetzung - einschließlich der etwaigen Feststellung eines Beitragszuschlags - die Bestätigung des Sanierungsplans (hier Zahlungsplans) keine Auswirkungen hat. Anderes würde nur im Eintreibungsverfahren gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080058.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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