RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2015/08/0019

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs3 Z2
ASVG §67a Abs4
IO §3 Abs2

Rechtssatz

§ 3 Abs. 2 IO setzt eine Zahlung an den Schuldner (dessen Machthaber, Zahlstelle etc.) voraus (vgl. Schubert in Schubert/Konecny, Insolvenzgesetze (6. Lfg.) § 3 KO Rz 39). Eine solche liegt bei Zahlungen zur Hintanhaltung einer Haftung des Auftraggebers gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG (im Folgenden: AGH-Zahlungen) an das Dienstleistungszentrum nicht vor, ist dieses doch kein Machthaber, keine Zahlstelle etc. des die Beiträge schuldenden Auftragnehmers. Auch eine Anweisungskonstruktion (oder dergleichen), die eine derartige Deutung zuließe, ist nicht zu sehen. Die AGH-Zahlungen fallen daher jedenfalls nicht in die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 IO (vgl. Rebhahn/Meißnitzer, in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (171.Lfg.), § 67a ASVG Rz 85).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015080019.J03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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