RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2015/08/0019

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs3 Z2
ASVG §67a Abs4
IO §27

Rechtssatz

Die Frage, inwieweit die nach Insolvenzeröffnung zur Hintanhaltung einer Haftung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG geleisteten Zahlungen des Auftraggebers (im Folgenden: AGH-Zahlungen) auf die unberichtigt aushaftenden Masseforderungen anzurechnen sind, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, weshalb es einer Lösung durch Auslegung bedarf. Auszugehen ist dabei vom Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 2 ff), wonach die Auftraggeberhaftung dazu dienen soll, der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Baubranche vorzubeugen und dadurch die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt sowie die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung wiederherzustellen. Die Haftung soll daher (im Ergebnis) die Beitragsleistung an die Sozialversicherungsträger sicherstellen und diese vor Zahlungsausfällen bewahren. Der Gesetzgeber geht dabei von einem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialversicherungsträger aus, die zum einen über ihre Beitragsschuldner nicht disponieren können, zum anderen aber konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten haben. Die Stellung der Sozialversicherungsträger als Pflichtgläubiger bringt es nämlich mit sich, dass sie ein Versicherungsverhältnis auch dann nicht beenden dürfen, wenn keine Beitragszahlungen erfolgen. Hieraus resultiert freilich ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung (vgl. auch Derntl in ZIK 2013/127, 90; Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (171.Lfg.), § 67a ASVG Rz 88). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in Ansehung der AGH-Zahlungen in § 67a Abs. 4 ASVG normiert, dass die Zahlungen als - gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiende - Drittleistung gelten und nicht der Insolvenzanfechtung (nach §§ 27 ff IO) unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015080019.J01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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