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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergRechtssatz
Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und führen nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre (vgl. bereits VwGH 12.4.1988, 88/05/0046, aus neuerer Zeit etwa 21.12.2010, 2009/05/0277).Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und führen nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre vergleiche bereits VwGH 12.4.1988, 88/05/0046, aus neuerer Zeit etwa 21.12.2010, 2009/05/0277).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060037.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019