RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2019/06/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und führen nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre (vgl. bereits VwGH 12.4.1988, 88/05/0046, aus neuerer Zeit etwa 21.12.2010, 2009/05/0277).Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und führen nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre vergleiche bereits VwGH 12.4.1988, 88/05/0046, aus neuerer Zeit etwa 21.12.2010, 2009/05/0277).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060037.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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