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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §99bRechtssatz
Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 99b BWG 1993 besagt, dass bei Verwaltungsübertretungen "nach diesem Bundesgesetz" anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten gilt. Damit bezieht sich diese Vorschrift auch auf Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG 1993.Der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 99 b, BWG 1993 besagt, dass bei Verwaltungsübertretungen "nach diesem Bundesgesetz" anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten gilt. Damit bezieht sich diese Vorschrift auch auf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99 d, BWG 1993.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020028.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019