RS Vwgh 2019/3/29 Ro 2018/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

E1P
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BWG 1993 §99d
BWG 1993 §99d Abs3
VStG §24
VStG §25 Abs3
VStG §32
VStG §33 Abs2
VStG §34
VStG §40
VStG §45 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019 Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019

Rechtssatz

Blickt man auf die wegen des Unionsrechtsbezugs eines Verfahrens betreffend Übertretung des BWG 1993 maßgebenden Verfahrensgarantien des Art. 47 GRC, ist es folgerichtig, dass die juristische Person als Beschuldigte nach § 32 VStG anzusehen ist, wenn sie im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung zu verantworten zu haben und die Behörde gegen sie eine Verfolgungshandlung richtet. Sie ist dann auch Partei iSd AVG. Ist die juristische Person Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren (§ 32 VStG), hat sie alle mit dieser Parteistellung verbundenen Rechte. So etwa ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen (§ 40 VStG), er muss an ihn gestellte Fragen nicht beantworten (§ 33 Abs. 2 VStG). Der Beschuldigte hat Zugang zu einem Gericht (VwG), das grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat (§ 44 VwGVG 2014), in der dem Beschuldigten Frage- und Informationsrechte zustehen, er kann sich auch vertreten lassen (§ 46 VwGVG 2014). Auch ermöglicht der Strafrahmen des § 99d Abs. 3 BWG 1993 mangels Untergrenze eine einzelfallgerechte Strafhöhe (zur Verfassungsmäßigkeit von § 99d BWG 1993 in Bezug auf die Strafhöhe vgl. VfGH 13.12.2017, G 408/2016-31). Zudem sind auch die Einschränkungen und Ausnahmen vom Amtswegigkeitsprinzip, die sich etwa aus § 25 Abs. 3 VStG (Absehen von der Anzeigeerstattung), aus § 34 VStG (Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens) oder aus § 45 Abs. 1 VStG (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens und Einstellung) ergeben, auf das gegen die juristische Person als Beschuldigte geführte Verfahren zu ihren Gunsten anwendbar, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Durch diese der juristischen Person zukommende prozedurale Rechtsstellung wird den an das Recht auf ein faires Verfahren gestellten Anforderungen entsprochen, weshalb die von Art. 47 GRC geforderten Verfahrensgarantien in einem Verfahren nach dem VStG auch für die juristische Person gewährleistet sind (vgl. VfGH 2.12.2016, G 497/2015).Blickt man auf die wegen des Unionsrechtsbezugs eines Verfahrens betreffend Übertretung des BWG 1993 maßgebenden Verfahrensgarantien des Artikel 47, GRC, ist es folgerichtig, dass die juristische Person als Beschuldigte nach Paragraph 32, VStG anzusehen ist, wenn sie im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung zu verantworten zu haben und die Behörde gegen sie eine Verfolgungshandlung richtet. Sie ist dann auch Partei iSd AVG. Ist die juristische Person Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 32, VStG), hat sie alle mit dieser Parteistellung verbundenen Rechte. So etwa ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen (Paragraph 40, VStG), er muss an ihn gestellte Fragen nicht beantworten (Paragraph 33, Absatz 2, VStG). Der Beschuldigte hat Zugang zu einem Gericht (VwG), das grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat (Paragraph 44, VwGVG 2014), in der dem Beschuldigten Frage- und Informationsrechte zustehen, er kann sich auch vertreten lassen (Paragraph 46, VwGVG 2014). Auch ermöglicht der Strafrahmen des Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG 1993 mangels Untergrenze eine einzelfallgerechte Strafhöhe (zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 99 d, BWG 1993 in Bezug auf die Strafhöhe vergleiche VfGH 13.12.2017, G 408/2016-31). Zudem sind auch die Einschränkungen und Ausnahmen vom Amtswegigkeitsprinzip, die sich etwa aus Paragraph 25, Absatz 3, VStG (Absehen von der Anzeigeerstattung), aus Paragraph 34, VStG (Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens) oder aus Paragraph 45, Absatz eins, VStG (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens und Einstellung) ergeben, auf das gegen die juristische Person als Beschuldigte geführte Verfahren zu ihren Gunsten anwendbar, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Durch diese der juristischen Person zukommende prozedurale Rechtsstellung wird den an das Recht auf ein faires Verfahren gestellten Anforderungen entsprochen, weshalb die von Artikel 47, GRC geforderten Verfahrensgarantien in einem Verfahren nach dem VStG auch für die juristische Person gewährleistet sind vergleiche VfGH 2.12.2016, G 497/2015).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J04

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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