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E1PNorm
AVG §8Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019 Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019Rechtssatz
Blickt man auf die wegen des Unionsrechtsbezugs eines Verfahrens betreffend Übertretung des BWG 1993 maßgebenden Verfahrensgarantien des Art. 47 GRC, ist es folgerichtig, dass die juristische Person als Beschuldigte nach § 32 VStG anzusehen ist, wenn sie im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung zu verantworten zu haben und die Behörde gegen sie eine Verfolgungshandlung richtet. Sie ist dann auch Partei iSd AVG. Ist die juristische Person Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren (§ 32 VStG), hat sie alle mit dieser Parteistellung verbundenen Rechte. So etwa ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen (§ 40 VStG), er muss an ihn gestellte Fragen nicht beantworten (§ 33 Abs. 2 VStG). Der Beschuldigte hat Zugang zu einem Gericht (VwG), das grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat (§ 44 VwGVG 2014), in der dem Beschuldigten Frage- und Informationsrechte zustehen, er kann sich auch vertreten lassen (§ 46 VwGVG 2014). Auch ermöglicht der Strafrahmen des § 99d Abs. 3 BWG 1993 mangels Untergrenze eine einzelfallgerechte Strafhöhe (zur Verfassungsmäßigkeit von § 99d BWG 1993 in Bezug auf die Strafhöhe vgl. VfGH 13.12.2017, G 408/2016-31). Zudem sind auch die Einschränkungen und Ausnahmen vom Amtswegigkeitsprinzip, die sich etwa aus § 25 Abs. 3 VStG (Absehen von der Anzeigeerstattung), aus § 34 VStG (Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens) oder aus § 45 Abs. 1 VStG (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens und Einstellung) ergeben, auf das gegen die juristische Person als Beschuldigte geführte Verfahren zu ihren Gunsten anwendbar, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Durch diese der juristischen Person zukommende prozedurale Rechtsstellung wird den an das Recht auf ein faires Verfahren gestellten Anforderungen entsprochen, weshalb die von Art. 47 GRC geforderten Verfahrensgarantien in einem Verfahren nach dem VStG auch für die juristische Person gewährleistet sind (vgl. VfGH 2.12.2016, G 497/2015).Blickt man auf die wegen des Unionsrechtsbezugs eines Verfahrens betreffend Übertretung des BWG 1993 maßgebenden Verfahrensgarantien des Artikel 47, GRC, ist es folgerichtig, dass die juristische Person als Beschuldigte nach Paragraph 32, VStG anzusehen ist, wenn sie im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung zu verantworten zu haben und die Behörde gegen sie eine Verfolgungshandlung richtet. Sie ist dann auch Partei iSd AVG. Ist die juristische Person Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 32, VStG), hat sie alle mit dieser Parteistellung verbundenen Rechte. So etwa ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen (Paragraph 40, VStG), er muss an ihn gestellte Fragen nicht beantworten (Paragraph 33, Absatz 2, VStG). Der Beschuldigte hat Zugang zu einem Gericht (VwG), das grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat (Paragraph 44, VwGVG 2014), in der dem Beschuldigten Frage- und Informationsrechte zustehen, er kann sich auch vertreten lassen (Paragraph 46, VwGVG 2014). Auch ermöglicht der Strafrahmen des Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG 1993 mangels Untergrenze eine einzelfallgerechte Strafhöhe (zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 99 d, BWG 1993 in Bezug auf die Strafhöhe vergleiche VfGH 13.12.2017, G 408/2016-31). Zudem sind auch die Einschränkungen und Ausnahmen vom Amtswegigkeitsprinzip, die sich etwa aus Paragraph 25, Absatz 3, VStG (Absehen von der Anzeigeerstattung), aus Paragraph 34, VStG (Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens) oder aus Paragraph 45, Absatz eins, VStG (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens und Einstellung) ergeben, auf das gegen die juristische Person als Beschuldigte geführte Verfahren zu ihren Gunsten anwendbar, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Durch diese der juristischen Person zukommende prozedurale Rechtsstellung wird den an das Recht auf ein faires Verfahren gestellten Anforderungen entsprochen, weshalb die von Artikel 47, GRC geforderten Verfahrensgarantien in einem Verfahren nach dem VStG auch für die juristische Person gewährleistet sind vergleiche VfGH 2.12.2016, G 497/2015).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J04Im RIS seit
15.07.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019