Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des L M in S, vertreten durch König Ermacora Klotz & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2018, Zl. G308 2176696-1/14E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt, vertreten durch Fink - Bernhart - Haslinglehner - Peck - Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5; mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in I, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des L M in S, vertreten durch König Ermacora Klotz & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2018, Zl. G308 2176696-1/14E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt, vertreten durch Fink - Bernhart - Haslinglehner - Peck - Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5; mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in römisch eins, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der belangten Behörde gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerber auf Grund seiner Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei als Vorspringer vom 12. bis 17. Jänner 2016 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerber auf Grund seiner Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei als Vorspringer vom 12. bis 17. Jänner 2016 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
2 Der Revisionswerber, ein ausgebildeter Skiflieger, sei auch nach seinem Ausscheiden aus dem Kader des Österreichischen Skiverbandes (ÖSV) „Mit-Trainierer“ des Stützpunktkaders des ÖSV gewesen. Der Revisionswerber, der schon mehrmals als Vorspringer beim Skifliegen tätig gewesen sei, habe sein Interesse bekundet, an der vom 12. bis 17. Jänner 2016 dauernden Skiflug-Weltmeisterschaft auf der Kulm-Flugschanze am Kulmkogel in Bad Mitterndorf als Vorspringer teilzunehmen. Er sei für diese Veranstaltung nominiert und eingestellt worden. Die Vorspringer hätten die Aufgabe, auf die Beschaffenheit der Schanze zu achten und nach absolviertem Sprung die notwendigen Informationen über die Bedingungen per Funk weiterzugeben. Am 13. Jänner 2016 sei er im Zuge des Einfliegens der Flugschanze zu Sturz gekommen und habe eine nicht revidierbare Querschnittlähmung erlitten. Er habe von der erstmitbeteiligten Partei Verpflegung, Unterkunft sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 100,-- täglich erhalten. Er habe über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und keine Unternehmensstruktur aufgewiesen. Im Jahr 2016 sei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei € 415,72 gelegen. Der Revisionswerber sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes den Weisungen der erstmitbeteiligten Partei unterlegen. Er sei an die Ordnungsvorschriften über das Skifliegen gebunden gewesen. Er sei in den Betrieb der erstmitbeteiligten Partei organisatorisch eingebunden gewesen. In einer Gesamtschau würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit überwiegen.
3 Die erstmitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Revisionswerber im genannten Zeitraum weder der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. (Aus der Begründung des Erkenntnisses geht hervor, dass das Verwaltungsgericht auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG verneint hat.)Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Revisionswerber im genannten Zeitraum weder der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. (Aus der Begründung des Erkenntnisses geht hervor, dass das Verwaltungsgericht auch eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verneint hat.)
5 Der Internationale Skiverband (FIS) sei als Dachverband von 117 Nationalen Skiverbänden für die Ausrichtung internationaler Wettbewerbe im Bereich des Wintersportes zuständig. Die 1100 in Österreich bestehenden Wintersportvereine seien den jeweiligen Landesskiverbänden ihrer Bundesländer zugeordnet, die wiederum dem ÖSV als Nationalem Skiverband angehörten. Die Tätigkeit des ÖSV sei nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolge gemeinnützige Zwecke. Sein Hauptziel sei die Förderung des aktiven Wintersports.
6 Je nach gewähltem Austragungsort betraue die FIS die einzelnen Mitgliedsverbände mit der Durchführung internationaler Wettbewerbe, insbesondere mit der Durchführung von Weltmeisterschaften nach Maßgabe der (im Verwaltungsakt erliegenden) „Bestimmungen für die Durchführung von FIS Weltmeisterschaften - Version November 2017“.
7 Diese Bestimmungen haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts folgenden Inhalt: Nach Punkt A („Allgemeine Bestimmungen“) 1.2 der genannten Bestimmungen „ernennt“ der FIS Vorstand „die Nationalen Skiverbände respektive deren Organisatoren“ für FIS Weltmeisterschaften in allen Disziplinen. Gemäß A.1.3 müssen sich die Kandidaten für die Organisation von FIS Weltmeisterschaften bereit erklären, den „FIS Reglementen für die Organisation von FIS Wettkämpfen“ (der Internationalen Skiwettkampfordnung - IWO, im vorliegenden Fall insbesondere Band III Skispringen) zu entsprechen. Die Kandidaten für die Organisation müssen unmittelbar nach der Wahl einen (nicht in den Verwaltungsakten erliegenden) Vertrag unterschreiben, in dem alle Rechte und Pflichten des (lokalen) Organisationskomitees (LOK) enthalten sind.Diese Bestimmungen haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts folgenden Inhalt: Nach Punkt A („Allgemeine Bestimmungen“) 1.2 der genannten Bestimmungen „ernennt“ der FIS Vorstand „die Nationalen Skiverbände respektive deren Organisatoren“ für FIS Weltmeisterschaften in allen Disziplinen. Gemäß A.1.3 müssen sich die Kandidaten für die Organisation von FIS Weltmeisterschaften bereit erklären, den „FIS Reglementen für die Organisation von FIS Wettkämpfen“ (der Internationalen Skiwettkampfordnung - IWO, im vorliegenden Fall insbesondere Band römisch drei Skispringen) zu entsprechen. Die Kandidaten für die Organisation müssen unmittelbar nach der Wahl einen (nicht in den Verwaltungsakten erliegenden) Vertrag unterschreiben, in dem alle Rechte und Pflichten des (lokalen) Organisationskomitees (LOK) enthalten sind.
8 Gemäß A.4.1 werden die Organisation und die Durchführung von FIS Weltmeisterschaften von der FIS „einem Nationalen Skiverband und einem Ort bzw. Organisationskomitee (LOK) übertragen“. Gemäß A.4.4 wird dieses Organisationskomitee vom Nationalen Skiverband eingesetzt. Gemäß C.10.1 sind alle Wettkampfstrecken und Skisprungschanzen von FIS Renndirektoren (siehe unten) zu inspizieren und zu bestätigen. Nach C.10.1.2 ist durch das LOK (gemäß den betreffenden Internationalen Wettkampfregeln, siehe unten) eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Vorläufern/Vorspringern zur Verfügung zu stellen. Nach C.10.5 muss das LOK den Weisungen und Empfehlungen insbesondere der FIS Renndirektoren nachkommen. Nach C.11. bestimmt der FIS Vorstand für die FIS Weltmeisterschaften „zusätzlich zu den FIS Professional Experts (Renndirektoren, etc)“ weitere Funktionäre, zB den Technischen Delegierten und dessen Assistenten, sechs Sprungrichter, den Chef der Weitenmessung, drei Wettkampfausrüstungskontrolleure und einen Vertreter des Medizinischen Komitees der FIS. Nach C.11.5 muss das LOK die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Tagesentschädigung von CHF 100,-- für jeden Einsatztag sowie Reisetag für alle „FIS Technischen Offiziellen (Jurymitglieder, etc.)“ bezahlen. Nach C.11.6 muss das LOK dem FIS Vorstand die Vorschläge für den Rennleiter und andere wichtige technische Funktionäre bei FIS Weltmeisterschaften zur Genehmigung z