RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0014

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
FlKonv Art33 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0900 E 15. Dezember 1993 RS 3(hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des Art 33 Abs 2 FlKonv muß berücksichtigt

werden, daß die Bestimmung NEBEN dem Tatbestand einer Gefahr

für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen

Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, daß

der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens

rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die

Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem

Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, daß nur

dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus

gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz

spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr FÜR DIE

SICHERHEIT DES AUFENTHALTSLANDES darstellen können. Jene

Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines

besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling

rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber

vom zweiten Tatbestand erfaßt. Gefahren für die Gemeinschaft,

die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen

anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser

Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten

spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des

Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand

verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, daß ein

Strafverfahren im Aufenthaltsland ANHÄNGIG ist. Unter einer

Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten

Tatbestandes des Art 33 Z 2 FlKonv sind daher Umstände zu

verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand

gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010014.J02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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