RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2018/11/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §45 Abs2
KJHG NÖ 2013 §53 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0226Ra 2018/11/0227

Rechtssatz

Eine Entscheidung in einem Strafverfahren ist nur dann präjudiziell (vgl. etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Pkt. 3.2.2., mwN) und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung (hier: ob gravierende Missstände iSd § 53 Abs. 4 NÖ KJHG 2013 vorlagen) "unabdingbar" ist und letztere in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Richtig ist, dass die Klärung der Frage, ob der Obmann der mitbeteiligten Parteien bestimmte Übertretungen des StGB begangen hat, für die Beurteilung gravierender Missstände dann nicht "unabdingbar" wäre, wenn bereits andere als die den Gegenstand der Strafverfahren bildenden Missstände eine Anwendung des § 53 Abs. 4 NÖ KJHG 2013 ermöglichten. Ob diese Voraussetzung gegenständlich allerdings erfüllt ist (und damit der Aussetzung gemäß § 38 AVG entgegensteht), lässt sich ohne - konkrete - Feststellungen zum betreffenden Fehlverhalten bzw. zu den Missständen (samt entsprechender Beweiswürdigung) nicht beurteilen. Ohne diesbezügliche Feststellungen zu treffen durfte das VwG daher im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen des § 38 AVG den ausstehenden Entscheidungen in den Strafverfahren nicht von vornherein die Präjudizialität absprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110225.L03

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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